Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.07.1985; Aktenzeichen 23 O 6122/85) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. Juli 1985 aufgehoben.
II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer wird für beide Parteien auf DM 14.144,33 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Mietvertrag wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, Beschädigung der Fußböden und Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache geltend.
Mit schriftlichen Mietverträgen vom 15.3.1973, 13.10.1979 und 30.3.1982 (Anlagen zu Bl. 1/17) mieteten die Beklagten vom Kläger das Anwesen … in … zum Betrieb eines Kindergartens.
In allen drei Mietverträgen verpflichteten sich die Beklagten,
während der Dauer des Mietverhältnisses auf ihre Kosten notwendig werdende Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen (§ 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 2 der Mietverträge).
Außerdem vereinbarten die Parteien in § 15 der Mietverträge,
daß das Haus beim Auszug im Zustand der Übernahme zurückzugeben ist.
Mit Schreiben vom 27.6.1984 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristgerecht zum 30.9.1984.
Die Beklagten räumten das Mietobjekt zwischen dem 23. und 26.10.1984; sie gaben jedenfalls am 23.10.1984 einen Haustürschlüssel zurück (vgl. Schreiben vom 25.10.1984 Anl. zu Bl. 32/36).
Mit Schreiben vom 26.10.1984 (= Bl. 91) forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 9.11.1984 zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf. Er ließ Privatgutachten über vorhandene Mängel am Mietobjekt durch die Sachverständigen … und … erstellen (vgl. Anlagen zu Bl. 1/17) und übersandte diese Gutachten mit Anwaltsschreiben vom 3.12.1984 unter erneuter Nachfristsetzung zur Beseitigung der Mängel bis 31.12.1984 unter Ablehnungsandrohung an die Beklagten (vgl. Anlage zu Bl. 1/17).
Mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 13./14.12.1984 lehnten die Beklagten die. Vornahme von Schönheitsreparaturen ab.
Der Kläger hat mit der Klage folgende Ansprüche geltend gemacht:
a.) |
Ersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen gemäß Gutachten … in Höhe von |
10.245,37 DM |
b.) |
Ersatz für die Beschädigung der Bodenbeläge gemäß Gutachten … in Höhe von |
4.219,71 DM |
c.) |
Kosten der Gutachtenserstellung … |
1.107,62 DM |
d.) |
Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. bis 23.10.1984 wegen verspäteter Rückgabe des Mietobjekts |
948,30 DM |
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16.521,– DM. |
Der Kläger hat hiervon die Kaution in Höhe von 2.000,– DM und die Kautionszinsen in Höhe von 386,67 DM in Abzug gebracht und mit der Klage die Zahlung von 14.144,33 DM (rechnerisch richtig nur 14.134,33 DM) begehrt.
Die Beklagten haben die Forderungen dem Grund und der Höhe nach bestritten und hilfsweise mit einer Gegenforderung von 900,– DM + 14 % Mehrwertsteuer = 1.026,– DM für zurückgelassene 1.200 Liter Heizöl die Aufrechnung erklärt (Bl. 28).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt, mit der er seinen Klage ansprach weiter verfolgt.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen.
Von der weiteren Sachdarstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§ 511 ZPO).
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an wesentlichen Mängeln (§§ 539, 540 ZPO).
1) Das angefochtene Urteil führt u.a. aus, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sei nicht begründet. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Zustand des Hauses beim Auszug der Beklagten nicht dem bei Übernahme entsprochen habe. Der Kläger hätte außerdem dartun müssen, daß bei ordnungsgemäß durchgeführten Schönheitsreparaturen sich die Räumlichkeiten in einem besseren Zustand befunden hätten und daß dieser Zustand dem im Gutachten gewünschten bei Auszug der Mietpartei entsprochen hätte. Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der Zustand nicht vertragsgemäß gewesen sei.
a.) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift dargetan, daß die Beklagten verpflichtet gewesen seien, während der Dauer des Mietverhältnisses notwendige Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auf ihre Kosten auszuführen.
Mit Schreiben vom 26.10.1984 (= Bl. 20) forderte der Kläger die Beklagten auf, die längst erforderlich gewesenen Schönheitsreparaturen, die er im einzelnen aufführte, durchzuführen und auch die von den Mietern auf gebrachten Bodenbeläge zu entfernen.
Auf Seiten 15/16 der Klageschrift (= Bl. 15/16) führte der Kläger aus, daß er Schadensersatz wegen während der Mietzeit unterlassener Schönheitsreparaturen und wegen einer erforderlichen Fußbodenreparatur im Wohn- und Eßzimmer verlange.
Im Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.6.1985 Seite ...