Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung für eine Wertminderung von Grundstücken durch Fallenlassen des Bebauungsplanentwurfes Nr. 61 für den Bereich Ortsmitte der Gemeinde …. Entschädigung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.06.1995; Aktenzeichen Baul O 14885/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Endurteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts München I vom 14. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer wird für die Antragstellerin auf 61.326.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Entschädigung gemäß § 42 BauGB in Anspruch, weil diese die gemäß § 33 BauGB zulässige Nutzung ihr gehörender Grundstücke dadurch aufgehoben habe, daß sie von einem bereits planreifen Bebauungsplanentwurf Abstand genommen habe.
1) Die Antragstellerin, eine Bauträgergesellschaft hat seit längerem in größerem Umfang Grundbesitz im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Am 10.11.1970 schlossen die Beteiligten einen Rahmenvertrag, in dem sich die Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Bebauungsplans bereit erklärte und die Antragstellerin u.a. die Kosten hierfür sowie die Folgelasten übernahm und die schenkweise Abführung eines Planungsgewinns versprach.
Am 24.10./18.11.1975 schlossen sie einen privatschriftlichen Erschließungsvertrag, in dem sich beide Teile u.a. zur kostenlosen Eigentumsübertragung an Erschließungsflächen bzw. aufgelassenen Erschließungsflächen verpflichteten.
Am 12.11.1984 faßte der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen Beschluß zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 61 … tsmitte. Vom 12.12.1984 bis 11.1.1985 fand die vorgezogene Bürgerbeteiligung statt. Die vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurden im Gemeinderat erörtert. Vom 24.2.1984 bis 25.4.1986 wurden die Träger öffentlicher Belange angehört. Mit Schreiben vom 22.5.1986 forderte das Landratsamt … die Antragsgegnerin u.a. zur Anpassung des Flächennutzungsplans sowie des Strukturplans zum Flächennutzungsplan auf. Ferner regte es an, die Gesamtkonzeption zu überdenken und eine Umplanung vorzunehmen. Von anderen Trägern öffentlicher Belange wurden weitere Einwendungen und Bedenken erhoben. Mit notariellem Vertrag vom 11.5.1987 vereinbarten die vom Bebauungsplan betroffenen Grundstückseigentümer und die Antragsgegnerin eine private Umlegung unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Bebauungsplans bzw. der vom Landratsamt schriftlich bestätigten Planreife. Eine vertraglich vorgesehene Rücktrittsfrist wurde mehrfach verlängert.
Am 12.10.1987 befaßte sich der Gemeinderat mit den Einwendungen der Träger der öffentlichen Belange und beschloß verschiedene Planänderungen.
Am 11.4.1988 wurde ein erster Billigungsbeschluß gefaßt.
Vom 1.6. bis 1.7.1988 fand eine öffentliche Auslegung statt. U.a. erhob das Landratsamt … Einwendungen, weil der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei und vor allem aus immissionsschutzrechtlicher Sicht. Die erhobenen Bedenken und Einwendungen wurden im Bauausschuß sowie im Gemeinderat behandelt, u.a. wurde eine sechste Änderung des Flächennutzungsplans sowie eine Anpassung der Strukturplanung beschlossen. Vom 25.10. bis 24.11.1988 wurde der Bebauungsplan i.d.F. des Beschlusses vom 3.10.1988 erneut ausgelegt. Es wurden zahlreiche weitere Einwendungen erhoben, vor allem auch von Bürgern.
Am 23.3.1989 wurde der Bebauungsplan in der Neufassung gebilligt. Unter dem 29.5.1989 äußerte das Landratsamt zum Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut Bedenken.
Vom 13.6. bis 12.7.1989 fand eine dritte Auslegung statt. Wiederum wurden seitens des Landratsamts umfangreiche Bedenken erhoben, desgleichen von Bürgern.
Vom 20.7. bis 21.8.1989 wurde der Flächennutzungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Auch insoweit wurden zahlreiche Bedenken gegen die sechste Änderung vorgebracht, denen teilweise stattgegeben wurde.
Am 12.12.1989 wurde die sechste Änderung zum Flächennutzungsplan festgestellt und beschlossen, ihn zur Genehmigung der Regierung von Oberbayern vorzulegen.
Am 19.12.1989 faßte der Gemeinderat nach Behandlung der vorgebrachten Einwendungen und Anregungen folgenden Beschluß:
- Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom dritten öffentlichen Auslegungsverfahren und billigt den Bebauungsplan Nr. 61 Ortsmitte in der Fassung vom 23. März 1989 und die Begründung nebst Anlagen mit den jeweils beschlossenen Änderungen.
- Der Gemeinderat beschließt, für den Bebauungsplan Nr. 61 Ortsmitte in der Fassung vom 19. Dezember 1989 ein Änderungsverfahren nach § 3 Abs. 3 BauGB – beschränkt auf die jeweils beschlossenen Änderungen – durchzuführen.
- Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Feststellung der Planreife nach § 33 BauGB beim La...