Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung, Testament, Auskunft, Wirksamkeit, Beteiligung, Erblasserin, Pflichtteilsanspruch, Beweisaufnahme, Kenntnis, Anspruch, Erteilung, Berufungsverfahren, Erbenstellung, Gutachten, Aussicht auf Erfolg

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 15.04.2021; Aktenzeichen 12 O 3403/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München II vom 15.04.2021, Az. 12 O 3403/20, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägerinnen Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 11.01.2014 in H. verstorbenen Erblasserin A. F. zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgenden Punkt umfasst:

Ziff. 1.3.: Alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat.

Im Übrigen wird die Klage in der Auskunftsstufe abgewiesen.

2. Auf die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagten berechtigt sind, die Leistung auf Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen zu verweigern.

Im Übrigen bleibt die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage und mit einer Zwischenfeststellungswiderklage Die Klägerinnen sind Töchter der am 11.01.2014 verstorbenen Erblasserin A. F. Die Beklagten sind Töchter von A. L., einer weiteren Tochter der Erblasserin, somit Enkelinnen der Erblasserin.

Inzwischen ist unstreitig, dass die Beklagten zu je 1/2 Erbinnen der Erblasserin sind aufgrund eines Testaments der Erblasserin mit der Datumsbezeichnung "16-9,90". Vorausgegangen war ein Rechtsstreit über die Erbenstellung vor dem Amtsgericht Dachau - Nachlassgericht - (Az. VI 93/14) unter Beteiligung der Parteien, in dem das Amtsgericht Dachau nach einer umfangreichen Beweisaufnahme mit Beschluss vom 28.11.2016 feststellte, dass die verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins gegeben sind mit dem Inhalt, dass die Erblasserin von den hiesigen Beklagten zu je 1/2 beerbt worden ist. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Klägerinnen vom 21.12.2016 wurden mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17.12.2019 (Az. 31 Wx 18/17, 31 Wx 447/19) ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen.

Zum Nachlass gehört insbesondere ein bebautes Grundstück in Hebertshausen, Bahnhofstr. 88.

Die Klägerinnen machen mit einer Stufenklage vom 03.09.2020 in erster Stufe Auskunftsansprüche geltend. Die Beklagten wenden Erfüllung ein, erheben die Einrede der Verjährung und wollen durch eine Zwischenfeststellungswiderklage festgestellt haben, dass die Klägerinnen aufgrund eingetretener Verjährung keinen Pflichtteilsanspruch haben.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 15.04.2021 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Änderungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.

Das Erstgericht hat durch Teilurteil die Beklagten zur Erteilung von Auskunft verurteilt und die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen. Das Erstgericht hat Verjährung verneint. Die Verjährung habe erst mit der Beschwerdeentscheidung des OLG München im Nachlassverfahren zu laufen begonnen, da die Klägerinnen erst dann Kenntnis von der Wirksamkeit der beeinträchtigenden Verfügung erhalten hätten. Erfüllung liege nicht vor, da die Beklagten nur bruchstückhaft Auskunft erteilt hätten. Die Zwischenfeststellungswiderklage sei unzulässig, da diese sich nicht auf ein Rechtsverhältnis beziehe. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufungsbegründung vom 14.06.2021 (Bl. 100/106). Aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme im Nachlassverfahren hätten die Klägerinnen Kenntnis aller Umstände im Sinne des § 199 BGB bereits mit Erlass des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 28.11.2016 erlangt. Die Verjährung habe daher bereits mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen und sei zum 31.12.2019 abgelaufen, so dass die Klage erst nach Ablauf der Verjährung erhoben worden sei. Die Zwischenfeststellungswiderklage sei zulässig und begründet, insbesondere beziehe ...

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