Entscheidungsstichwort (Thema)
unangemessene Benachteiligung, Rechtsmißbrauch, Tatbestandsberichtigung, mündliche Nebenabreden, Gewährleistungsausschluß, Ungerechtfertigte Bereicherung, Mangelfolgeschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Vertragsauslegung, Gewährleistungsansprüche, Kostenentscheidung, Sachverständigengutachten, Gebrauchtwagenkauf, Unternehmerischer Verkehr, Treuwidrigkeit, Aussageverhalten, Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Vereinbarte Beschaffenheit
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.02.2021; Aktenzeichen 10 O 16825/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.02.2021, berichtigt durch Beschluss vom 28.02.2021, Az. 10 O 16825/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der in Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils zuerkannte Betrag infolge Teilklagerücknahme auf 37.424,30 CHF lautet.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 92% zu tragen, die Klägerin hat 8% zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 308.479,48 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für ein Oldtimerfahrzeug der Marke Porsche sowie den Ersatz von Aufwendungen.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Alleininhaber und gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist der Verwaltungsrat R. A.
Mit Kaufvertrag vom 27.02.2017 (Anlage K1), der das unrichtige Datum vom 27.02.2016 aufweist, kaufte die Klägerin vom Beklagten einen Oldtimer, das Fahrzeug der Marke Porsche 911 S Targa, Erstzulassung 1971, Fahrgestellnummer ...105, Kfz-Brief-Nr. WN ... 788, zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR. Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits mit Kaufvertrag vom 24.04.2015 von der P. S. C. GmbH gekauft. In diesem Kaufvertrag war das Fahrzeug unter § 4 wie folgt beschrieben: "Porsche 911 s, Baujahr 1970, VIN Nr: ...105 matching number." Ergänzend wird auf den in Anlage K3 vorgelegten Kaufvertrag vom 24.04.2015 Bezug genommen.
In der - nicht vorliegenden - Verkaufsanzeige für den Porsche vor dem streitgegenständlichen Kauf war angegeben worden, dass das Fahrzeug über "matching numbers" verfüge. Auf Nachfrage des Verwaltungsrats der Klägerin R. A. erklärte K. W., ein Mitarbeiter der TK A. GmbH & Co. KG, der den Beklagten sowohl in der Anbahnungsphase als auch bei Vertragsunterzeichnung vertrat, mit E-Mail vom 13.02.2017 (Anlage K2) gegenüber dem Verwaltungsrat der Klägerin, das Fahrzeug habe, wie in der Anzeige beschrieben, matching numbers.
Bei dem von den Parteien unterzeichneten Kaufvertrag handelt es sich um ein Formular, in das die Angaben zu den Parteien sowie Kaufgegenstand und Kaufpreis handschriftlich eingetragen wurden. Die auf dem Formular vorgedruckte Ziffer 6 enthält unter der Überschrift "Vertragsbedingungen" folgende Regelung:
"Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Das Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Sachmängelhaftung, wie vom Käufer besichtigt, verkauft. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher verjähren die Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Übergabe. Unberührt von diesem Ausschluss bleibt die Haftung für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen. Alle Angaben zum Fahrzeug, insb. zu Unfallfreiheit und Laufleistung sowie Nachlackierungen verstehen sich laut Vorbesitzer bzw. laut Fahrzeugbrief und sind keine vereinbarten Beschaffenheiten i.S.v. §§ 434 ff BGB. Das Fahrzeug wurde vom Verkäufer nicht auf Vorschäden/Nachlackierungen überprüft. Die Zeitungsannonce, das Internetinserat oder ein Faxangebot sind nicht Bestandteil des Vertrages und beinhalten somit auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen irgendeiner Art. Solche ergeben sich allein aus dem Vertrag und haben schriftlich zu erfolgen."
Handschriftlich ergänzt war der Vertrag um einzeln aufgezählte Arbeiten, die noch ausgeführt werden sollten.
Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin erfolgte am 21.03.2017. Der Kaufpreis wurde vollständig entrichtet.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten, konkret den Aus- und Einbau des Motors und die Abdichtung von diversen Bauteilen, hat die Klägerin gegenüber der P. S. Classics GmbH 6.402,75 EUR aufgewandt (Rechnung vom 29.06.2017, Anlage K8). Einen Teilbetrag hiervon in Höhe von 2.000 EUR hat der Beklagte an die Klägerin überwiesen.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.03.2018 (Anlage K5), das dem Beklagten über den Gerich...