Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensvertrag, Berufung, Darlehen, Zahlung, Darlehensnehmer, Bereicherungsanspruch, Urkundenprozess, Darlehensvaluta, Zinsen, Klage, Kaufpreiszahlung, Darlehensforderung, Anrechnung, Vereinbarung, Kosten des Rechtsstreits
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 08.04.2022; Aktenzeichen 10 O 7777/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I vom 08.04.2022, Az. 10 O 7777/21, in Ziffer 1 seines Tenors wie folgt abgeändert und neu gefasst:
"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800.102,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. aus 1.992.876,71 EUR für die Zeit vom 02.03.2021 bis 25.04.2021, aus 950.102,31 EUR für die Zeit vom 26.04.2021 bis 21.06.2022 und aus 800.102,31 EUR seit dem 22.06.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1 bezeichnete Vorbehaltsurteil des Landgerichts München I sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 950.102,31 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Rückzahlung eines Darlehens.
A. Die Beklagte ist eine Immobilienprojektgesellschaft.
Die Parteien schlossen am 18.12.2019 den Darlehensvertrag laut Anl. K 1 (im Folgenden mit DV abgekürzt). Der Darlehensvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Darlehensbetrag und Laufzeit
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 2.000.000,00 Euro. Das Darlehen hat eine Laufzeit bis 31.03.2020.
(...)
§ 3 Tilgung/Verrechnung
(1) Die Tilgung des Darlehens hat in voller Höhe am Laufzeitende zu erfolgen (...).
(2) Der Darlehensgeber beabsichtigt vom Darlehensnehmer das Mehrfamilienhaus in der R.straße 7, M. zu einem Kaufpreis von 13,44 Mio Euro zu erwerben. Die Beurkundung soll am 20.12.2019, spätestens am 23.12.2019 bei dem Notar A. B. in M. erfolgen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Rückführung des Darlehens nebst Zinsen auch ausdrücklich per Verrechnung mit der Kaufpreiszahlung zu der geschilderten Kaufsache erfolgen kann, wenn es zu dem geplanten Erwerb kommt.
§ 4 Verzinsung
Der Darlehensbetrag ist vom Auszahlungstag an (einschließlich) bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) mit 3% p.a. zu verzinsen, wobei die Zinsen taggenau pro rata temporis, unter Zugrundelegung eines Jahres von 360 Tagen berechnet werden. Die Zinsen sind am Laufzeitende zusammen mit der Hauptschuld zur Rückzahlung fällig. Im Falle der Verrechnung des Darlehensanspruchs mit einer Kaufpreisforderung sind Zinsen bis zum Zeitpunkt der Verrechnungserklärung /-vereinbarung durch den Darlehensnehmer zu zahlen.
(...)"
Der Darlehensbetrag in Höhe von 2.000.000,00 EUR wurde am 18.12.2019 an die Beklagte ausbezahlt (vgl. die Auszahlungsbestätigung vom 02.06.2021 laut Anl. K 2).
Am 31.03./01.04.2010 schlossen die Parteien den Nachtrag zum Darlehensvertrag vom 18.12.2019 laut Anl. K 3 (im folgenden als Nachtrag bezeichnet). Der Nachtrag lautete auszugsweise wie folgt:
"Am 18.12.2019 haben Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Sicherungsgeber einen Darlehensvertrag geschlossen. Das Darlehen valutiert in voller Höhe. Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Sicherungsgeber wollen die Laufzeit und die Höhe der Verzinsung ändern.
Aus diesem Grund sind sich Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Sicherungsgeber einig, dass § 1 des Darlehensvertrags dahingehend geändert wird, dass das Darlehen eine Laufzeit bis 31.05.2020 hat.
Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Sicherungsgeber sind sich ferner einig, dass § 4 dahingehend geändert wird, dass der Darlehensbetrag für die gesamte Laufzeit ab Zurverfügungstellung mit 8% p.a. verzinst werden soll.
Im Übrigen behalten die Regelungen des Darlehensvertrags unverändert ihre Gültigkeit."
Die Darlehenslaufzeit wurde in der Folge noch mehrmals, zuletzt bis zum 15.10.2020 verlängert. Eine darüberhinausgehende Verlängerung erfolgte nicht.
Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben des Klägervertreters vom 04.02.2021 (Anl. K 5) zur Rückzahlung des Darlehens sowie zur Zahlung der aufgelaufenen Zinsen bis 11.02.2021 aufgefordert und das Darlehen vorsorglich gekündigt hatte, bot die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2021 laut Anl. K 6 die Rückführung des Darlehens bis 31.03.2021 an. Zinsen könnten auch vorher bezahlt werden.
Am 02.03.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 200.000,00 EUR.
Am 26.04.2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.042.774,40 EUR Zum dem von den Parteien ursprünglich bea...