Normenkette

HGB §§ 124, 161 Abs. 2; ZPO §§ 130, 253

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 07.04.2014; Aktenzeichen 14 HKO 25972/13)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München I vom 7.4.2014 - 14 HK O 25972/13, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Restzahlung i.H.v. 83.300 EUR nebst Zinsen aus einer Vereinbarung vom 22./24.6.2013 und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Klägerin hat zunächst unter ihrer Parteibezeichnung "Fachmarktzentrum R. GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinz R.,..." mit Schriftsatz vom 26.11.2013 Klage gegen die Beklagten auf Zahlung erhoben.

Bereits am 17.9.2013 war im Handelsregister des AG Passau HRA 12239 das Ausscheiden der (ursprünglichen) persönlich haftenden Gesellschafterin C. Beteiligungs GmbH und das Eintreten der FMZ R. UG eingetragen worden. Geschäftsführer der FMZ R. UG war und ist Herr Heinz R. Geschäftsführerin der C. Beteiligungs GmbH war und ist Frau Claudia R. -Z.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 6.2.2014 Rubrumsberichtigung unter Verweis auf die Eintragungsmitteilungen des AG Passau (Anlagen K 5, K 6) und die unveränderte HRA Nr. 12239 (Anlage B 2) beantragt. Die Beklagte widersetzte sich einer Rubrumsberichtigung.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerseite die Klage mit falscher Parteibezeichnung und "quasi aus dem Verborgenen/aus dem Hinterhalt" erhoben habe. Durch die unzutreffende Bezeichnung der Klägerin habe sie eine Sachlage geschaffen, die es der Beklagten im Falle ihres Obsiegens erschweren werde, etwaige Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Es läge eine Sachlage vor, die der vom BGH entschiedenen entspreche (vgl. BGH NJW 1988, 2114) mit der Folge, dass die Klage unheilbar unzulässig sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Zurückweisung ihrer Klage als unzulässig angreift. Sie trägt hierzu insbesondere vor, dass die Klägerin zwar zunächst falsch bezeichnet worden sei, dass das Erstgericht jedoch verkannt habe, dass die Identität der Klägerin von Anfang an eindeutig feststand. Seit ihrer Gründung sei sie unter der selben HRA Nr. 12239 im Handelsregister des AG Passau eingetragen und auch die Geschäftsadresse sei unverändert. Auch das Argument einer Klageerhebung aus dem Hinterhalt treffe deshalb nicht. Fehlerhaft sei auch die Auffassung, wonach durch die Falschbezeichnung eine Zwangsvollsteckung erschwert bzw. unmöglich gemacht werde.

Die Klägerin beantragt:

I. Das Urteil des LG München I vom 7.4.2014 - 14 HK O 25972/13 wird aufgehoben.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 83.300 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.7.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 741,70 EUR zu bezahlen.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.

IV. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und Auferlegung der Kosten auf die Klägerin.

Sie hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Im Fall eines Wechsels der Komplementärin einer GmbH und Co. KG von einer GmbH zu einer UG sei weder Kontinuität noch Identität gewahrt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe eine Partei, wie sie in der Klageschrift dargelegt ist, überhaupt nicht existiert, eine solche Klage sei unrettbar unzulässig.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II. Auf die zulässige Berufung der Klägerin war antragsgemäß das Urteil des LG München I vom 7.4.2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

Das LG, das in seiner Entscheidung allein über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat, hat zu Unrecht die Klage als unzulässig abgewiesen. Das LG hätte dem Antrag der Klägerin auf Rubrumsberichtigung entsprechen müssen.

Zutreffend gesehen hat das Erstgericht, dass nach §§ 130, 253 ZPO zur ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich die richtige Bezeichnung der Parteien gehört und die Parteibezeichnung der Klägerin in ihrer Klageschrift unrichtig war. Fehlerhaft war die Angabe der C. Beteiligungs GmbH als Komplementärin der Klägerin und als deren Geschäftsführer Herr R., da die GmbH bereits vor Klageerhebung ausgeschieden und als neue Komplementärin die FMZ R. UG mit dem Geschäftsführer Heinz R. eingetragen war.

Da im...

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