Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Marke, Kaufpreis, Sittenwidrigkeit, Fahrzeug, Annahmeverzug, Feststellung, Pkw, Berufung, Beweisaufnahme, Beweislast, Herausgabe, Darlegung, Anspruch, Zug um Zug, Herausgabe des Fahrzeugs, Darlegungs- und Beweislast

 

Verfahrensgang

LG Memmingen (Urteil vom 29.09.2020; Aktenzeichen 34 O 489/20)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 29.09.2020, Az.: 34 O 489/20, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das unter Ziffer I. bezeichnete Urteil des Landgerichts Memmingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Kaufs eines Pkws, der nach seiner Behauptung vom Diesel-Abgasskandal betroffen sein soll.

Der Kläger erwarb ausweislich des in Fotokopie vorgelegten Kaufvertrags vom 25.04.2019 (Klägeranlagen) von einem privaten Verkäufer einen gebrauchten Pkw Audi, Typ A4 quattro Avant 2.0 TDI, Erstzulassung: Mai 2015, Kilometerstand damals: 37.000 km, zu einem Kaufpreis von 24.250,00 EUR. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor der Baureihe EA288, Schadstoffklasse Euro 6, verbaut, der über einen SCR-Katalysator verfügt.

Für den streitgegenständlichen Pkw ist vom Kraftfahrt-Bundesamt kein Rückruf angeordnet. Der aktuelle Kilometerstand des Pkws betrug am 30.07.2021 unstreitig 66.434 km.

Erstinstanzlich hat der Kläger mit der Behauptung, sein Pkw sei vom "Diesel-Abgasskandal" betroffen, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn der Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verbaut, in der Hauptsache die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs begehrt.

Mit Endurteil vom 29.09.2020 hat das LG Memmingen die Klage vollumfänglich als unbegründet abgewiesen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Ersturteil Bezug.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Er rügt, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass ihm Schadensersatzansprüche zustünden. Insbesondere habe das Erstgericht die Anforderungen an die Darlegung einer sittenwidrigen Schädigung im Sinn des § 826 BGB verkannt.

Der Kläger behauptet in zweiter Instanz weiterhin, dass in seinem Pkw unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinn des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 installiert seien. Insbesondere habe die Beklagte die Motorsteuerung in unzulässiger Weise mit einer Fahrkurvenerkennung bedatet, um so die Emissionswerte prüfstandsbezogen zu manipulieren. Darüber hinaus verfüge sein Pkw über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion. Der Kläger trägt vor, dass der Motor EA288 dieselbe Fahrkurve und Akustikfunktion wie die Motoren der Baureihe EA189 aufweise. Darüber hinaus behauptet der Kläger wie erstinstanzlich weiterhin, dass in seinem Fahrzeug ein "unzulässiges Thermofenster" verbaut sei.

Zuletzt behauptet der Kläger mit Schriftsatz vom 19.07.2021, dass die durch eine Steuerungs-Software geregelte AdBlue-Dosierung in unzulässiger Weise so manipuliert sei, dass nur auf dem Prüfstand ausreichend Harnstoff (AdBlue) zugeführt werde, um die Emissionen gemäß den vorgegebenen Grenzwerten zu reduzieren; im Realbetrieb werde weniger Harnstoff zugeführt.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens in zweiter Instanz wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 11.01.2021; Bl. 232/304 d.A.) sowie im Schriftsatz vom 19.07.2021 (Bl. 387/407 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil.

Sie bestreitet weiterhin, dass im Pkw des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verbaut sei. Sie bestreitet insbesondere, dass die AdBlue-Dosierung unterschiedlich angesteuert werde, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im realen Fahrbetrieb befinde. Dass es zu keiner unzulässigen Einwirkung auf die AdBlue-Einspritzung auf dem Prüfstand komme, zeigten auch die Ergebnisse des als Anlage B 1 vorgelegten Untersuchungsberichts der Kommission "Volkswagen" aus April 2016.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in zweiter Instanz nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 16.01.2021; Bl. 307/373 d.A.) und im Schriftsatz vom 23.07.2021 (Bl. 408/438 d.A.) Bezug.

Der Beklagte beantragt mit der Berufung unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie folgt zu erkennen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.653,83 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Proze...

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