Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsforderung und Mahngebühren Lieferung von Ferkeln
Normenkette
BGB § 205; HGB §§ 77, 355
Verfahrensgang
LG Landshut (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen 24 O 2091/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.12.2018, Az. 24 O 2091/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 60.256,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1. Erstinstanzlich stritten die Parteien um Forderungen der Klägerin für Lieferungen von Ferkeln mit einer Gesamthöhe von 60.256,92 EUR, ausgerechnete Zinsen in Höhe von 6.069,02 EUR, weitere Zinsen ab dem 12.07.2016 sowie Mahngebühren. In der Berufung sind nur noch ein Betrag von 17.758,46 EUR sowie Zinsen und Mahngebühren streitig.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2. Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit Endurteil vom 13.12.2018 antragsgemäß zur Zahlung von 60.301,92 EUR (Hauptforderung zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 45 EUR), ausgerechneten Zinsen i.H.v. 6.069,02 EUR sowie weiteren Zinsen in Höhe von 8% aus 60.301,92 EUR seit 12.07.2016. Das Landgericht begründete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
"Die Parteien hätten ein Kontokorrent gemäß § 355 HGB vereinbart, wie auch aus der Aufstellung K 26 ersichtlich sei. Es liege zudem ein Saldoanerkenntnis zum 31.12.2011 vor (Anlage K 23). Der sich daraus ergebende Saldoanspruch sei mit ins Jahr 2012 übernommen und dort mit den anderen Positionen saldiert worden. Soweit unter Bezugnahme auf B10 und B11 argumentiert werde, dass der Saldo nicht bestanden habe, treffe dies nicht zu, da B10 und B11 andere Forderungen beträfen. Die Berechnung des Saldos durch die Klagepartei sei zutreffend. Was die Einrede des Beklagten im Hinblick auf einen behaupteten Schadensersatzanspruch wegen einer mangelhaften Leistung (Ferkel mit APP infiziert) angehe, habe er die Rüge gemäß § 377 HGB versäumt. Verjährung sei nicht eingetreten, da diese analog § 205 BGB gehemmt gewesen sei."
3. Der Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit er auch zur Zahlung des sich aus der Anlage K 23 ergebenden Betrags von 17.758,46 EUR verurteilt wurde. Außerdem greift er die Verurteilung zur Zahlung der ausgerechneten Zinsen sowie die weiteren Zinsen hinsichtlich des Zinslaufs (zwei Tage) sowie hinsichtlich des Zinssatzes an.
Der Beklagte begründet seine Berufung im Wesentlichen wie folgt:
Bei der Saldobestätigung zum 31.12.2011 handele es sich nicht um den Abschlusssaldo eines "Kontokorrents 2011". Außerdem habe der Beklagte mit seiner Unterschrift nichts erklären wollen. Er habe nur unterzeichnet im Vertrauen darauf, dass sich für ihn daraus nichts ergebe. Ein Anerkenntnis eines Kontokorrents sei damit nicht verbunden. Die Saldenbestätigung enthalte überdies Forderungen, die gar nicht in das Kontokorrent gehören könnten:
- 10/40549 über 1.248,31 EUR betreffe eine Erstattungsforderung des anwaltlichen Beraters der Klägerin im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (B12),
- R11/52352 sei zum 31.12.2011 noch nicht fällig gewesen und sei auch in der Folgezeit nicht in das Kontokorrent 2011 eingestellt worden,
- 08/52784: Insoweit sei nicht nachvollziehbar, warum eine Forderung, die zum 31.12.2008 fällig gewesen sein soll, zum Kontokorrent für 2011 gehören soll."
Außerdem seien die Forderungen tatsächlich nicht in das Kontokorrent eingestellt und nie abgerechnet worden. Deshalb sei insoweit Verjährung zum 31.12.2014 eingetreten.
Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.
In der Berufungsinstanz beantragt der Beklagte:
1. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13.12.2018, Az. 24 O 2091/16, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.498,46 EUR nebst 7% Zinsen seit 14.07.2016 zu bezahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen sind.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere treffe nicht zu, dass die Saldobestätigung K 23 keine rechtliche Bedeutung entfalte. Die Summe aus dem Saldoanerkenntnis sei auch tatsächlich in das Kontokorrent einbezogen worden. Bezüglich der eingestellten Anwaltskosten habe der Beklagte ausdrückl...