Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet, entsteht mit dem Eigentumsübergang auf den Schuldner kraft Gesetzes (§ 848 Abs. 2 S. 2 ZPO) eine Sicherungshypothek des Gläubigers, deren Eintragung im Grundbuch nur deklaratorischen Charakter trägt, mithin Grundbuchberichtigung i.S.v. § 22 GBO ist.
2. Die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgt entweder auf Grund einer Berichtigungsbewilligung des Sequesters oder auf Antrag des Gläubigers mit Unrichtigkeitsnachweis (Pfändungsbeschluss, Zustellungsnachweis, Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch).
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird das AG Köthen - Grundbuchamt - angewiesen, den am 28.11.2012 im Grundbuch von ... Bl ... in Abteilung III unter Nr. 7 eingetragenen Widerspruch zugunsten der Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek für A.B. zu löschen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Für die im Grundbuch von ... Bl ... gebuchten zwei Grundstücke war ursprünglich A. B. (im Folgenden Gläubiger) als Eigentümer eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19.10.2004 veräußerte er die Grundstücke an die Beteiligte zu 1). Im Wege der Zwangsvollstreckung des Kaufpreises von 10.000 EUR erließ das AG zugunsten des Gläubigers am 19.1.2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 3 ff. d.A.) über den Eigentumsverschaffungsanspruch der Beteiligten zu 1) aus dem notariellen Kaufvertrag. Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) am 1.2.2006 zugestellt (Bl. 8 d.A.). Nach Auflassung an den zwischenzeitlich bestellten Sequester mit notarieller Urkunde vom 19.4.2006 wurde die Beteiligte zu 1) am 20.2.2008 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 17.11.2007, berichtigt durch Schreiben vom 15.6.2007, beantragte die beurkundende Notarin die Eintragung einer Gesamthypothek von 10.227,75 EUR zugunsten des Gläubigers. Diese wurde am 20.2.2008 antragsgemäß unter Nr. 7 in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen.
Am 28.11.2012 hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 1) eingetragen, weil die Sicherungshypothek ohne Bewilligung des Sequesters eingetragen worden sei. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung ergebe sich aus § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO, deshalb sei das Grundbuch unrichtig.
Gegen die Eintragung des Widerspruchs richtet sich der zwischenzeitlich als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gläubigers bestellte Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde. Er begehrt die Löschung des Widerspruchs, da das Grundbuchamt die Sicherungshypothek weder unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen habe, noch durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden sei. Einer Bewilligung des Sequesters habe es hierfür nicht bedurft.
Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er die Löschung des Amtswiderspruchs begehrt, ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Die nach § 71 Abs. 2 GBO geltende Regelung, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung grundsätzlich unzulässig ist, findet keine Anwendung, weil der Widerspruch keine unter dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs stehende Eintragung ist (Meikel/Streck, Rz. 95 zu 3 53 GBO m.w.N.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Zur Löschung des Widerspruchs auf Beschwerde genügt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs nicht vorgelegen haben (OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 230; Meikel/Streck, Rz. 96 zu § 53 GBO), also wenn etwa dem eingetragenen Berechtigen ein Berichtigungsanspruch gem. § 894 BGB nicht zusteht (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rz. 412) oder bei der Eintragung des von dem Widerspruch betroffenen Rechts eine Gesetzesverletzung nicht vorgefallen ist (Demharter, Rz. 41 zu § 53 GBO). So liegt es hier. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs lagen nicht vor, da die Eintragung der Sicherungshypothek der materiellen Rechtslage entspricht. Zudem hat das Grundbuchamt die Sicherungshypothek nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen. So entsteht die Sicherungshypothek für den Pfandgläubiger nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO kraft Gesetzes, die Grundbucheintragung hat nur noch deklaratorischen Charakter. Sie stellt eine Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO dar (OLG Jena DNotZ 1997, 158, 161) und kann entweder durch eine Berichtigungsbewilligung des Sequesters, aber auch auf Antrag des Pfandrechtsgläubigers als Begünstigter i.S.v. § 13 Abs. 2 GBO und den Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen (Beck'scher Online-Kommentar/Riedel, Rz. 29 ff. zu § 848 ZPO). Dieser Nachweis hat durch den Pfändungsbeschluss mit Zustellungsnachweis sowie die im Grundbu...