Leitsatz (amtlich)
Erzielen die Beteiligten bezüglich des Umgangs mit dem Kind eine Einigung, so ist diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt. Dabei genügt für die gerichtliche Billigung nicht nur die gerichtliche Niederschrift des Vergleichs. Vielmehr muss die gerichtliche Niederschrift zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl, wie es § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfordert, überprüft hat. Dabei hat das Gericht mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gem. § 89 Abs. 2 FamFG zugleich auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich hinzuweisen, wobei das Fehlen dieses Hinweises nur einen Verfahrensfehler beinhaltet und nachgeholt werden kann.
Verfahrensgang
AG Burg (Beschluss vom 09.06.2011; Aktenzeichen 5 F 479/10 UG) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Burg vom 9.6.2011 - 5 F 479/10 UG, aufgehoben und die Sache dem vorbezeichneten AG - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die gem. § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Burg vom 9.6.2001, aufgrund dessen das Gesuch des Antragstellers, die zwischen den Parteien zustande gekommene und gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Aufenthalt und den Umgang mit der Tochter der Beteiligten, E. M., gerichtlich zu billigen und den Hinweis nach § 89 FamFG zu erteilen, zurückgewiesen worden ist, hat auch in der Sache dergestalt Erfolg, als dass die angefochtene Entscheidung des AG - ohne das es hierzu eines entsprechenden Antrags bedurfte - aufzuheben und an das Vordergericht zur erneuten und gesetzeskonformen Entscheidung zurückzuverweisen war.
1. Die vom Antragsteller angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung ist nämlich grob verfahrensfehlerhaft ergangen und konnte auch nicht das erstinstanzliche Verfahren beenden, so dass infolge der nicht abschließenden Entscheidung des AG der Senat berechtigt ist, gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verfahren.
Nach § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht, so die Eltern eine Einigung hinsichtlich des Umgangs mit ihrem Kinde erzielen, diese einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Allerdings bestimmt § 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG weiter, dass das Gericht die Umgangsregelung zu billigen hat, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Demzufolge muss aber die gerichtliche Niederschrift des Umgangsvergleichs zumindest in den Grundzügen erkennen lassen, dass das Gericht zugleich mit der Protokollierung der Umgangsvereinbarung diese auch im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl überprüft hat, zumal die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung gem. § 156 Abs. 2 FamFG nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG als Vollstreckungstitel gilt.
Hieran fehlt es indes im Entscheidungsfall.
Die amtsgerichtliche Protokollniederschrift als solche lässt nicht erkennen, dass das AG diese wesentliche Prüfung nach Kindeswohlkriterien hier vorgenommen hat, was aber einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Vergleich der Parteien auch eine Regelung zum Aufenthalt des Kindes, und damit zu einem Teilbereich der elterlichen Sorge enthält, die aber gerade nicht der Parteidisposition der Eltern unterliegt, sondern nur vom Gericht per Beschluss geregelt werden kann.
2. Im Übrigen war das AG auch kraft Gesetzes gehalten, mit der Billigung der einvernehmlichen Umgangsregelung gem. § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Denn - wie bereits erwähnt - findet nach § 156 Abs. 2 FamFG die Vollstreckung nicht nur aus gewöhnlichen gerichtlichen Beschlüssen, sondern auch aus einer nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten einvernehmliche Regelung über den Umgang statt. § 89 Abs. 2 FamFG bestimmt aber ausdrücklich und zwingend gerade deshalb, dass zugleich auch mit der gerichtlichen Billigung wegen ihrer vollstreckungsrechtlichen Bedeutung auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen ist. Denn mit der Belehrung soll dem Verpflichteten gerade deutlich gemacht werden, welche rechtliche Konsequenzen ein Verstoß auch gegen die einvernehmliche Umgangsregelung nach sich ziehen kann (Feskorn, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 89 FamFG Rz. 7).
Da das AG auch gegen diese zwingende gesetzliche Verfahrensvorschrift durch seinen ablehnenden Beschluss und die damit nicht vollständige gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung verstoßen hat, war die insoweit verfahrensfehlerhaft ergangene Entscheidung auf das Rechtsmittel des Antra...