Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 28.08.1995; Aktenzeichen 3 T 327/95)

AG Oschersleben (Aktenzeichen 8 VI 543/91)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 1995 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin hatte am 26.10.1966 zu Urkunde des Notar … in … ein Testament errichtet, in welchem sie, soweit hier von Interesse, folgendes bestimmte:

„Zu meiner alleinigen Erbin bestimme ich die „Evangelische Kirchengemeinde … in …” Sollte meine Erbin, die Evangelische Kirchengemeinde … in …, die Erbschaft ausschlagen oder nach bestehenden Bestimmungen nur zu einem Teilbetrag die Erbschaft erhalten, so sollen bezüglich des Restteils meines Vermögens bezw. meines gesamten Nachlasses mit Ausnahme der vorstehend angeordneten Vermächtnisse, folgende gemeinnützige Anstalten, nämlich:

  1. Das Altersheim in … bei …,
  2. Das Diakonissenhaus … in …
  3. Die … Anstalten in … bei …
  4. Der Freundeskreis der …
  5. Die Mission der …
  6. Das Kinder-Pflegeheim … in …

    mich gleichanteilig beerben.”

Am 26.05.1971 (einen Tag nach dem Tode der Erblasserin) ordnete das Staatliche Notariat … die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft für die unbekannten Erben der Erblasserin an. Zur Begründung führte es aus, daß nach dem Testament vom 26.10.1966 die Beteiligte als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Da zu dem Nachlaß jedoch auch ein Hausgrundstück in … und circa 7 ha Ackerland gehörten, bedürfe deren Erwerb durch die Beteiligte im Wege des Erbganges gemäß § 2 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung (GWO) vom 10.01.1963 (GBl./DDR n S. 159) der Staatlichen Genehmigung. Wegen der Ungewißheit, ob diese Genehmigung erteilt werde, seien zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und zur eventuellen Ermittlung der weiteren Erben Fürsorgemaßnahmen erforderlich. Zum Nachlaßpfleger wurde ein Herr … aus … bestellt.

Am 07.07.1971 erteilte der Leiter der Außenstelle … des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes … der Beteiligten folgenden Bescheid:

„Ihr Antrag vom 18.06.1971 auf Erbeinsetzung der Evangelischen Kirchengemeinde … in … nach der verstorbenen … wird gemäß § 5 Abs. 2 e) der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11.01.1963 (Ges. Bl. Teil II Nr. 22/63) abgelehnt, soweit es sich um das Hausgrundstück … in … den Acker- und Wiesenflächen und der Hypothek von 16.000,00 DM an dem Grundstück … in … handelt.

Die übrigen Vermögenswerte, wie Bargeld und Hausratsgegenstände, werden gem. Art. 6 des Pr. Ausführungsgesetzes zum BGB genehmigt, da sie den Wert von 5.000,00 M. übersteigen.

Diese Entscheidung gilt auch für die angeordnete Ersatzerbfolge.”

Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, „die Erbeinsetzung des unbeweglichen Nachlasses” könne nicht genehmigt werden, da es nicht Aufgabe einer Kirchengemeinde sei, Eigentümer von Wohngrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Eigentümer von dinglichen Rechten zu sein. Gemäß § 5 Abs. 2 Bst. e der GWO sei daher die Genehmigung zu versagen, da an dem Rechtsübergang eine juristische Person als Erwerber beteiligt sei und der Rechtserwerb den rechtlich anerkannten Aufgaben und der Zweckbestimmung dieser Person nicht entspreche.

Am 20.07.1971 bestätigte der Gemeindekirchenrat der Beteiligten, vertreten durch den Kirchenältestens und den Superintendenten, den beweglichen Nachlaß der Erblasserin einschließlich des Sparbuches vom Nachlaßpfleger übergeben erhalten zu haben.

Am 24.08.1972 erteilte der Nachlaßpfleger „im Übereinstimmung mit dem Staatlichen Notariat … als aufsichtsführendes Organ” dem VEB Gebäudewirtschaft – Stadt … die Vollmacht, ihn „in allen die Verwaltung

a) des im Grundbuchheft von … Bl. 1994 – Bst. Bl. 2334 – eingetragenen Grundbesitzes (Mietwohngrundstück … und Ländereien in Größe von insgesamt 7,18 40 ha),

b) der im Grundbuchheft von … Bl. 644 – Erbengemeinschaft … – in Abt. m unter Nummer 22 eingetragenen Aufwertungshypothek in Höhe von 16.000,00 M (i.W.: sechszehntausend) Mark betreffenden Angelegenheiten, wie Mietern, Pächtern, Schuldnern, Staatlichen Organen und sonstigen Personen gegenüber, zu vertreten.”

Durch Beschluß vom 02.11.1972 hob das Staatliche Notariat … die Nachlaßpflegschaft auf. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt, daß der bewegliche Nachlaß der Beteiligten zu 1. übergeben worden sei. Die Ermittlung der gesetzlichen Erben sei noch nicht abgeschlossen, da die Ausschlagungsfrist für einen Teil der vermutlichen Erben noch nicht verstrichen sei. Jedoch sei die Verwaltung des Nachlasses gesichert.

Laut Schreiben des Landratsamtes … vom 03.03.1994 und des Justizministeriums des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.07.1994 wurde das Hausgrundstück … in … nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen, in Volkseigentum überführt und im Jahre 1985 der VEB Gebäudewirtschaft … als Rechtsträger in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 05.11.1993 beantragte die Beteiligte beim Nachlaßgericht „die Ausfertigung des Erbscheines”. Zur Begründung führte sie an, sie sei im Testament vom 26.10.1966 ...

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