Entscheidungsstichwort (Thema)
im Grundbuch eingetragenes Grundstück. Auflassungsvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf das Grundbuchamt die Eintragung des Erwerbers nur vornehmen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist; diese Einigung kann der Erwerber, kraft einer ihm erteilten Vollmacht, auch für den Veräußerer mit erklären.
Normenkette
GBO §§ 20, 29
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 25.02.2002; Aktenzeichen 3 T 38/02 (029)) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25.02.2002, Geschäftszeichen: 3 T 38/02 (029), klarstellend im Kostenpunkt aufgehoben und im weiteren abgeändert:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Haldensleben – Grundbuchamt – vom 02.07.2001, Geschäftszeichen: H. Blatt 114/4, wird aufgehoben.
Der Wert der weiteren Beschwerde beträgt 1.500,00 Euro. Er gilt in Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auch für das Beschwerdeverfahren.
Tatbestand
I. Am 12.03.1998 erklärte der Beteiligte zu 1. zur UR-Nr. 378/1998 der Notarin R. aus H. im eigenen Namen und zugleich als Bevollmächtigter der verstorbenen Ida Kä. folgendes:
„Vorbemerkungen
1. Am 05. April 1948 wurde vor dem Notar Dr. O. G. in H. unter der Urkundenrollennummer 353/1948 ein Grundstücksschenkungsvertrag über den seinerzeit im Grundbuch von H. Blatt 30 eingetragenen Grundbesitz
Flur 5 Flurstück 61
zwischen dem damaligen Eigentümer Adolf Ke., Albert Ke. und Ida Kä. beurkundet, durch den jeweils noch zu vermessende Hälften auf Albert Ke. und Ida Kä. übertragen wurden.
Im Vertrag ist von den Vertragsteilen Herrn Albert Ke. Vollmacht erteilt worden, die Auflassung zu erklären. Die Vollmacht sollte über den Tod der Vollmachtgeber hinaus gelten.
2. Sowohl der damalige Grundstückseigentümer als auch die Erwerber sind inzwischen verstorben.
Es ist gegenwärtig auch nicht nachvollziehbar, ob die am 05. April 1948 vertretene Erwerberin Ida Kä. den Vertrag nachgenehmigt hat bzw. ihrerseit(s) die erteilte Vollmacht in der geforderten gesetzlichen Form nachgeholt hat.
3. Die im Vertrag erwähnte Vermessung ist erfolgt und im Grundbuch auch vollzogen worden. Versäumt worden ist auch durch die nach Vertragsbeurkundung eingetretenen politischen Veränderungen, die Auflassung zu erklären. Der Grundbesitz ist jetzt eingetragen im Grundbuch von H. Blatt 114. Aus dem Flurstück 61 sind die Flurstücke 61/1 und 61/2 hervorgegangen.
4. … Ich gehe daher davon aus, daß ich nunmehr sowohl als Rechtsnachfolger des Erwerbers als auch gleichzeitig als Rechtsnachfolger des Bevollmächtigten handeln kann und erkläre nunmehr die
Auflassung
wie folgt:
Grundstückseigentümer und Erwerber, d.h. der Musiker Adolf Ke., der Fleischbeschauer Albert Ke. und die Witwe Ida Kä. sind sich darüber einig, daß der Grundbesitz wie folgt auf die Erwerber übergeht:
- der Fleischbeschauer Albert Ke. erhält zu Alleineigentum das durch Vermessung neu entstandene Flurstück 61/2 der Flur 5 von H.
- die Witwe Ida Kä. erhält zu Alleineigentum das durch Vermessung neu entstandene Flurstück 61/1 der Flur 5 von H..
Es wird bewilligt und beantragt, die Eigentumsänderungen im Grundbuch zu vollziehen.
…
Sollte auf Grund der nicht nachgewiesenen Vollmacht der Ida Kä. deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch nicht möglich sein, wird zunächst Teilvollzug und Eintragung von Albert Ke. … als Alleineigentümer für das Flurstück 61/2 beantragt.
…”.
Das Flurstück 61/2 der Flur 5 wurde am 30.10.1998 wohl im Wege des Teilvollzuges auf das Grundbuchblatt 447 übertragen. Am 28.03.2001 ging beim Grundbuchamt zum Grundbuch von H. Blatt 114 ein Antrag der Notarin Sch. aus W. ein, wonach sie unter Vorlage von Genehmigungserklärungen der Beteiligten zu 2. „im Namen aller Antragsberechtigten” begehrte, sämtlichen in der UR-Nr.: 378/1998 der Notarin R. gestellten Anträgen zu entsprechen, soweit sie noch nicht vollzogen seien.
Mit Verfügung vom 02.07.2001 teilte das Grundbuchamt der Notarin mit, dass dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil die Auflassung vom 12.03.1998 nicht richtig erklärt sei. Der Beteiligte zu 1. habe keine Vollmacht besessen, die Auflassung zu erklären. Auf die Vollmacht, die seinem Vater in der Urkunde vom 05.04.1948 erteilt worden sei, könne er sich nicht berufen, weil diese mit dem Tod des Albert Ke. erloschen sei. Danach hätten sämtliche Erben des noch eingetragenen Eigentümers Adolf Ke. bei der Eigentumsübertragung mitzuwirken. Zur Einreichung einer entsprechenden Auflassungserklärung hat das Grundbuchamt unter Androhung der Zurückweisung des Eintragungsantrages eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Diese Frist ist nach einem sich anschließenden Schriftwechsel mit Verfügung vom 07.11.2001 abschließend auf drei Monate bestimmt worden.
Gegen die Zwischenverfügung wendet sich die Beschwerde der Notarin vom 07.01.2002, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 25.02.2002 zurü...