Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unbilligkeit eines Gebührenansatzes einer 2,5-fachen Gebühr nach Nr. 2300 RVG-VV in einem Nachprüfungsverfahren, welches ein Verhandlungsverfahren nach VOF zum Gegenstand hat (hier: keine Beanstandung der Festsetzung einer 1,5-fachen Gebühr).

2. Keine Prüfung eines hilfsweisen Gebührenansatzes von 2,0.

 

Verfahrensgang

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 19.08.2009; Aktenzeichen VK 2 LVwA LSA-11/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 19.8.2009, VK 2 LVwA LSA-11/09, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.312,10 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat mit ihrem vergaberechtlichen Nachprüfungsantrag obsiegt, der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, das von der Antragstellerin beanstandete Vergabeverfahren aufzuheben und im Falle des Fortbestehens der Vergabeabsicht ein erneutes Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen. Der Antragsgegnerin wurden mit bestandskräftigem Beschluss vom 21.4.2009 u.a. auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt, insbesondere wurde die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten festgestellt.

Mit Antrag vom 26.6.2009 hat die Antragstellerin ihre Kosten auf 3.222,80 EUR beziffert. Nach Anhörung der Antragsgegnerin hat die Vergabekammer die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 19.8.2009 lediglich i.H.v. 1.910,70 EUR festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die Zurückweisung beruht zum Einen darauf, dass die Vergabekammer die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angesetzte Gebühr in Höhe des 2,5-fachen einer einfachen Gebühr für unbillig erachtet hat und an dessen Stelle einen Ansatz von 1,5-fachen Gebühren als angemessen angesehen hat. Zum Anderen hat sie die geltend gemachten Fahrtkosten nicht im vollen Umfange als erforderlich angesehen, weil der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Obliegenheit zu einer möglichst kostengünstigen Rechtsverfolgung die Auswahl eines Rechtsanwalts im eigenen regionalen Umfeld bzw. am Sitz der Vergabekammer zuzumuten gewesen sei. Schließlich hat die Vergabekammer - in Übereinstimmung mit der einhelligen Rechtsprechung, u.a. auch derjenigen des erkennenden Senates - darauf erkannt, dass kein Anspruch auf Verzinsung der festgesetzten Kosten besteht.

Gegen diese ihr am 20.8.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 26.8.2009 vorab per Fax beim OLG Naumburg eingegangenen sofortigen Beschwerde, soweit die Vergabekammer den Kostenfestsetzungsantrag i.H.v. 1.312,10 EUR zurückweist.

Sie verteidigt ihren Gebührenansatz in Höhe einer 2,5-fachen Gebühr und stützt ihre Beschwerde hilfsweise darauf, dass mindestens eine 2,0-fache Gebühr gerechtfertigt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 26.8.2009 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt; auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 16.9.2009 wird ebenfalls Bezug genommen.

Der Senat hat im Einvernehmen mit den Beteiligten mit Beschluss vom 30.9.2009 die Verhandlung und Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und den 15.10.2009 als Schlusstermin bestimmt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 116 Abs. 1 GWB zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kostenfestsetzung der Vergabekammer ist nicht zu beanstanden.

1. Der Senat legt die sofortige Beschwerde der Antragstellerin nach ihrem Wortlaut dahin aus, dass die Antragstellerin sich gegen die teilweise Zurückweisung ihres Kostenfestsetzungsantrages wendet, soweit der Hauptbetrag in ursprünglicher Höhe von 3.222,80 EUR zurückgewiesen wurde, d.h. gegen die Reduzierung des Gebührenansatzes und gegen die teilweise Nichtanerkennung der geltend gemachten Fahrtkosten. Die sofortige Beschwerde wendet sich hingegen nicht gegen die Ablehnung einer Verzinsung des festgesetzten Betrages. Weder der Wortlaut des Antrages noch der Inhalt der Beschwerdeschrift enthält einen Anhaltspunkt, dass sich die Antragstellerin auch gegen diesen Aspekt der Kostenfestsetzung wenden will.

2. Gebührenansatz der Geschäftsgebühr

2.1. Der hier von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vorgenommene Ansatz einer 2,5-fachen Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist ausnahmsweise nicht verbindlich, weil er unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Er weicht von einer angemessenen Gebühr um knapp 67 Prozent ab.

Die Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 RVG ist eine Rahmengebühr zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren, bei der schon ein Ansatz von mehr als 1,3 Geb...

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