Leitsatz (amtlich)
In Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung richtet sich im erstinstanzlichen Verfahren die Kostenentscheidung nach § 81 FamFG. Danach ist die Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Kindeseltern gerechtfertigt, wenn für den Kindesvater vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens nicht sicher sein konnte, dass er der Vater ist.
Verfahrensgang
AG Weißenfels (Beschluss vom 19.07.2011; Aktenzeichen 5 F 526/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weißenfels vom 19.7.2011 (Az.: 5 F 526/10) im Ausspruch zur Kostenentscheidung (Nr. 1 des Beschlusstenors) abgeändert:
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zwischen den beteiligten Kindeseltern aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung des AG vom 19.7.2011 ist zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg, denn die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind gegeneinander aufzuheben und nicht allein dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
§ 81 Abs. 2 FamFG sieht Regelbeispiele für eine einseitige Belastung eines der Beteiligten mit Verfahrenskosten, u.a. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, vor, die im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig sind. Von einem groben Verschulden des Antragsgegners im Sinne der genannten Vorschrift, das Anlass für das Verfahren gegeben haben könnte, ist nicht auszugehen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 991).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat sich nicht an dem nur für das Hauptsacheverfahren einschlägigen § 47 Abs. 1 FamGKG, sondern am Wert der Kosten erster Instanz zu orientieren, die der Antragsgegner aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einspart. Dieser bewegt sich bei einem erstinstanzlichen Geschäftswert von 2.000 EUR unter Berücksichtigung der Gutachterkosten im Bereich der Gebührenstufe bis zu 600 EUR.
Fundstellen
FamRZ 2012, 734 |
FuR 2012, 387 |
FamFR 2012, 23 |