Normenkette
BGB §§ 633-634, 634a Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 19.01.2022; Aktenzeichen 2 O 162/21) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.01.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Und beschlossen:
Der Streitwert der Berufung wird auf die Gebührenstufe bis 22.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Werkvertrag über eine Dachreinigung und -beschichtung auf Vorschuss für Mangelbeseitigungsmaßnahmen und auf Schadenersatz in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge, der Entscheidung des Landgerichts und deren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 124 ff. d.A.).
Die Klägerin hat ihrem Prozessbevollmächtigten in erster Instanz gleichzeitig mit der Begründung der Berufung den Streit verkündet. Dieser ist dem Streit mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 19. Oktober 2022 (Bl. 205 ff. d.A.) auf Seiten der Klägerin beigetreten.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Prozessziele vollumfänglich weiter. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Landgerichts, ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag verjährten in zwei Jahren. Sie hält an ihrer Auffassung fest, diese Ansprüche unterlägen der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten, nämlich die zweifache Beschichtung des Daches mit dem Produkt GERULAN 21 sowie der Befestigung loser Steine dienten der Erhaltung des Daches und verlängerten dessen Lebensdauer um mindestens zehn Jahre. Mit der Beschichtung werde ein dauerhafter und erhöhter widerstandsfähiger Schutz der Oberfläche der Betondachsteine gegen Witterungseinflüsse, Schadstoffe und sauren Regen erreicht sowie Algen und Moosbewuchs unterdrückt. Die Maßnahme sei nach Art und Umfang für Bestand und Erhaltung von wesentlicher Bedeutung. Es handele sich um eine wesentliche und bedeutende Reparatur- und Erneuerungsmaßnahme an einem Bauwerk, die wie ein Bauwerk im Sinne des § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen sei. Das Landgericht habe den Beweisantritt der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Wirkungen der vereinbarten Maßnahme übergangen und damit ihr Recht auf Gehör verletzt. Das Landgericht habe ferner verkannt, dass das Schreiben des Beklagten vom 16. Oktober 2019 (Anlage K 13) und die Annahme des dortigen Angebotes durch die Klägerin vom 17. Dezember 2019 (Anlage B 6) gemäß § 212 BGB zum Neubeginn der Verjährung geführt habe. Der Beklagte habe hierin die Nacherfüllung angeboten und damit Mängelansprüche der Klägerin anerkannt. Die Klägerin habe dieses Angebot angenommen. Es handele sich zudem um die Neubegründung einer Schuld, sodass zumindest die voraussichtlichen Kosten für die Grundierung nebst Beschichtung zugesprochen werden müssten. Das Landgericht verkenne zudem, dass sich die Berufung des Beklagten auf Verjährung als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB darstelle. Der Beklagte habe die Nacherfüllung für Mai 2020 in Aussicht gestellt, weshalb er sich nicht noch im Jahr 2020 auf die Einrede der Verjährung berufen dürfe. Sein Verhalten erweise sich als widersprüchlich. Des Weiteren seien die Verhandlungen zwischen den Parteien nicht beendet gewesen, weil auf die Aufforderungsschreiben der Klägerin keinerlei Reaktion mehr durch den Beklagten erfolgt sei. Erst recht habe der Beklagte die Durchführung der Mängelbeseitigung nicht verweigert. Die Verhandlungen seien am 8. Januar 2020 nicht beendet gewesen. Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass es sich bei der Vereinbarung einer Nacherfüllung im Sommer 2020 um eine Stundung gehandelt habe. Auch dies habe zu einer Verjährungshemmung nach § 205 BGB geführt.
Rechtsfehlerhaft sei auch die Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Frage der Abnahme und damit des Beginns der Verjährung. Im Jahr 2015 sei keine Abnahme erfolgt. Die Bauabnahme (Anlage B 9), auf die sich der Beklagte einzig berufe, habe die Klägerin nicht am 23. September 2015 unterzeichnet. Es handele sich um eine Fälschung. Anlage B 9 sei der Klägerin erst im Zuge der Mängelbeseitigung im Jahr 2016 untergeschoben und das Datum 23. September 2015 erst im Zusammenhang mit diesem Rechtsstreit hinzugefügt worden. Unstreitig sei die letzte Mängelbeseitigungsmaßnahme am 1. August 2016 durchgeführt worden. Ausgehend von einer Abnahme zu diesem Zeitpunkt sei die gerichtliche Geltendmachung in unverjährter Zeit erfolgt, auch ...