Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 1044; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; StGB § 185

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 24.05.2019; Aktenzeichen 2 O 230/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.06.2022; Aktenzeichen VI ZR 172/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Zudem hat der Senat beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Jude und Mitglied einer jüdischen Gemeinde. Die Beklagte ist Eigentümerin der Stadtkirche in ... . Auf dem südöstlichen Flügel der Stadtkirche befindet sich in mehreren Metern Höhe ein Sandsteinrelief, das mit dem Schriftzug "Rabini Schem Ha Mphoras" versehen ist. Das Relief stammt ursprünglich etwa aus dem 13. Jahrhundert; der Schriftzug wurde um das Jahr 1570 angebracht. Das Relief stellt ein Schwein ("Judensau") dar, an dessen Zitzen Menschenkinder säugen, die durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen. Eine ebenfalls durch einen Hut als Rabbiner zu identifizierende Figur hebt mit der Hand den Schwanz der Sau und blickt ihr in den After (vgl. Fotografien Anlagen B 3, Bd. I Bl. 39 d.A., B 9). Der Kläger macht einen Anspruch auf Beseitigung des Sandsteinreliefs geltend.

Am Fuße der Stadtkirche, unter dem Relief, befinden sich ein als Bodenreliefplatte ausgeführtes Mahnmal, ein mit einem Informationstext versehener Schrägaufsteller (vgl. Fotografie Anlage B 7, Bd. I Bl. 114 d.A.) sowie eine - als Symbol Israels ausgewählte - Zeder, die von der Beklagten als Zeichen der Versöhnung zwischen Juden und Christen verstanden wird.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch ihr Festhalten an der Ausstellung der "Judensau" begehe die Beklagte eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB; sie nehme die beleidigende Wirkung der Schmähskulptur zumindest billigend in Kauf, selbst wenn sie sich die beleidigende Wirkung der Schmähskulptur nicht zu Eigen machen wolle. Zugleich liege ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Die Beklagte hat gemeint, weder den Kläger noch andere Menschen jüdischen Glaubens zu beleidigen. Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liege nicht vor. Denn die Plastik sei in ein Ensemble von Gedenkelementen eingebettet, welches die bedrückende Geschichte erkläre und die moralische Verantwortung der heute in ... lebenden Christen für das von ihren Vorfahren den Juden zugefügte Leid anerkenne.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bd. II Bl. 3 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Beseitigungsanspruch analog § 1004 BGB bestehe nicht, da die bildliche Darstellung in einem objektiven Sinn nicht als Kundgabe der eigenen Missachtung im Sinne von § 185 StGB verstanden werden könne; das Relief sei Bestandteil einer "Gedenkkultur". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. II Bl. 7 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger beanstandet, dass das Landgericht bei seiner - zutreffenden - Einschätzung, dass nach dem Schwerpunkt des Sachverhalts ein aktives Tun seitens der Beklagten vorliege und kein schlichtes Unterlassen, die Wiederherstellungsarbeiten der Beklagten hinsichtlich der Steinplastik Ende der 80er Jahre nicht als relevant gewürdigt worden seien. Von einer ordnungsgemäßen Subsumtion der erforderlichen Tatbestandsmerkmale auf den vorliegenden Fall könne nicht gesprochen werden. Es werde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das jeweilige Kommentarzitat auf den Sachverhalt zutreffe, und ob die vom Gericht gezogenen Konsequenzen aus der Sachverhaltsauslegung tatsächlich den zitierten Kommentarstellen entsprächen.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts erfülle das Ausstellen der Schmähplastik nicht nur den Tatbestand einer Beleidigung, sondern auch den Tatbestand einer Formalbeleidigung als Sonderfall einer Beleidigung. Entgegen den Ausführungen des Urteils komme es für die Einschätzung, ob eine Formalbeleidigung vorliege, nicht allein auf den "objektiven Sinngehalt einer Äußerung unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhanges sowie der zeitlichen und örtlichen Umstände" an. Das Gericht hätte sich vertiefter mit der "objektiven Wahrnehmung" der "Judensau" unbeteiligter Dritter auseinandersetzen müssen. Eine Beleidigung bleibe ...

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