Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 17.10.1997; Aktenzeichen 8 O 657/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Oktober 1997 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 657/97) abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.1997

(6 B 185/97) wird in Höhe von 12.187,12 DM nebst 7,5 % Zinsen

aus 6.499,80 DM seit dem 02.11.1996,

aus 8.124,75 DM seit dem 02.12.1996,

aus 9.749,70 DM seit dem 02.01.1997,

aus 11.374,65 DM seit dem 02.02.1997,

aus 12.187,12 DM seit dem 02.03.1997

und 69,06 DM kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 02.08.1996 bis 01.11.1996 aufrechterhalten.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.1997

(6 B 186/97) wird in Höhe von 10.687,87 DM nebst 7,5 % Zinsen

aus 5.007,20 DM seit dem 02.11.1996,

aus 7.125,25 DM seit dem 02.12.1996,

aus 8.550,30 DM seit dem 02.01.1997,

aus 9.975,35 DM seit dem 02.02.1997,

aus 10.687, 87 DM seit dem 02.03.1997

und 60,52 DM kapitalisierter Zinsen für die Zeit vom 02.08.1996 bis 01.11.1996 aufrechterhalten.

Im übrigen werden die Vollstreckungsbescheide aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/7 die Klägerin und zu 2/7 der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind; diese trägt der Beklagte allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen rückständiger Raten sowie Schadensersatzes aus zwei fristlos gekündigten „Mietkauf”-Verträgen in Anspruch.

Die zwischenzeitlich in Gesamtvollstreckung befindliche K. GmbH (im folgenden nur GmbH), deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist, schloß mit der Klägerin unter dem 02./10.08.1993 einen als „Mietkauf” bezeichneten Vertrag über einen Lkw der Marke IVECO ab. Danach verpflichtete sich die GmbH unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von ca. 83.717,– DM netto und einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten eine Mietsonderzahlung von 9.627,46 DM brutto und monatliche Raten von 1.624,95 DM netto, fällig zum 1. eines jeden Monats, zu erbringen. Der Mietzinssatz wurde mit 1,941 % festgelegt und der Restwert mit 20.929,25 DM kalkuliert. Den Lkw hatte die GmbH bereits am 27.07.1993 übernommen.

Unter dem 10./19.08.1993 schloß die GmbH mit der Klägerin einen weiteren „Mietkauf-Vertrag” über ein Saugaggregat ab, und zwar unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von ca. 95.000,– DM netto und einer Vertragslaufzeit von 48 Monaten mit einer Mietsonderzahlung von 32.775,– DM brutto und monatlichen Raten von 1.424,05 DM netto, fällig zum 1. eines jeden Monats. Der Mietzinssatz wurde mit 1,499 % festgelegt und der Restwert mit 23.750,– DM kalkuliert. Das Saugaggregat hatte die GmbH bereits am 23.07.1993 übernommen.

Die gleichlautenden vorformulierten Vertragstexte enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

„§ 2 Fälligkeiten

Mit Zahlung der ersten Mietrate ist vom Mieter die Mehrwertsteuer auf den gesamten Mietkaufpreis (Summe aller vertraglichen Zahlungen) sofort und in voller Höhe zu zahlen. Der Mietvertrag gilt als Rechnung im Sinne des § 14 UStG 1980.

§ 13 Ausschluß der ordentlichen Kündigung, außerordentliche Kündigung und Schadensersatz

(1) …

(2) Die Vermieterin ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, insbesondere wenn

  1. der Mieter mit zwei Mietraten in Verzug gerät und der Gesamtbetrag mindestens 5 % der Gesamtmietforderung ausmacht;
  2. der Mieter seine Zahlungen einstellt, insbesondere über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt wird oder er ein außergerichtliches Vergleichsverfahren anstrebt;

(3) …

(4) Im Fall der fristlosen Kündigung durch die Vermieterin (im Falle des § 10 auch durch den Mieter) werden die für die gesamte Vertragsdauer noch ausstehenden Mietraten angemessen abgezinst und unter Abzug ersparter Kosten der Vermieterin als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung der Mietsache (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 15 Eigentumsübergang, steuerliche Zurechnung

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Mieters aus diesem Vertrag das Eigentum an der Mietsache ohne weitere Zahlung und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung auf den Mieter übergeht. Dem Mieter ist bekannt, daß die Mietsache steuerlich seinem Vermögen zugerechnet wird.”

Der Beklagte unterschrieb am 02./10.08.1993 zusammen mit dem weiteren Gesellschafter der GmbH auf den „Mietkauf”-Anträgen unter seiner Unterschrift als Geschäftsführer der GmbH auch noch folgende Textpassage:

„Hiermit übernehmen wir neben der Mieterin die Mitverpflichtung aus obigem Mietkaufvertrag.”

Darüber hinaus unterschrieb er als Mitverpflichteter in einer Anlage zu den jeweiligen Verträgen eine Wider...

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