Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 21.04.1998; Aktenzeichen 5 O 508/96)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Landgerichts Stralsund vom21.04.1998 (Az. 5 O 508/96) abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 22.121,06 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 29.06.1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert der Berufung: 47.986,40 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung mehrerer Leasingverträge in Anspruch.

Die Firma Tiefbau O.-M. GmbH in G. (nachfolgend Tiefbau GmbH), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, schloss in den Jahren 1992 und 1993 mit der Klägerin sechs Leasingverträge über drei Lastkraftwagen sowie drei Personenkraftwagen. Lieferant war stets die Firma Autohaus Kraftwagen Ausbesserungswerk in G.. Die von der Klägerin gestellten Vertragsvordrucke beginnen wie folgt:

Ich beantrage/Wir beantragen als Gesamtschuldner – Leasingnehmer – bei der … Leasing GmbH – Leasinggeberin – für das nachstehend bezeichnete Fahrzeug zu den nachfolgenden und den umseitigen Leasingbedingungen den Abschluss eines Leasingvertrages mit Restwert.

Die nachfolgenden Zeilen sind in zwei senkrechte Spalten unterteilt. In der linken mit „1. Leasingnehmer” überschriebenen Spalte ist jeweils die Firma Tiefbau O.-M. GmbH mit Anschrift eingetragen, die rechte mit „2. Leasingnehmer” überschriebene Spalte enthält den Namen und die mit der Anschrift der Tiefbau-GmbH nicht übereinstimmende Adresse des Beklagten.

Die nächsten Zeilen enthalten Angaben zum Vertragsobjekt, zur Höhe der Leasingraten und Sonderzahlung, zur Vertragslaufzeit, zum Lieferanten und zur Bankverbindung. An die Widerrufsbelehrung – vom Beklagten zweimal unterzeichnet – schließen sich teilweise fett gedruckt „Sonstige Vereinbarungen” an, die wie folgt enden:

Den Abschluss des Leasingvertrages biete ich/bieten wir hiermit dem Leasinggeber zu den Bedingungen dieses Antrags einschließlich der umseitigen Leasingbedingungen an. Eine Abschrift dieser Urkunde habe ich/haben wir heute erhalten.

Darunter befinden sich die „rechtsverbindlichen” Unterschriften der Leasingnehmer. Der Beklagte unterschrieb jeweils zweimal, und zwar als Geschäftsführer des ersten Leasingnehmers sowie als zweiter Leasingnehmer.

Die nachfolgenden, von dem vorherigen Text durch einen fett gedruckten Strich getrennten Zeilen sind für die Annahmeerklärung der Klägerin vorgesehen. Das Formular schließt mit der Erklärung des Händlers, dass er mit dem Leasingnehmer bzw. den Leasingnehmern eine Vereinbarung über die Lieferung des Leasingobjekts geschlossen habe und dass die Leasingnehmer den Vertragsantrag in seiner Gegenwart eigenhändig unterzeichnet haben.

Die Geschäftsbedingungen der Klägerin lauten auszugsweise:

§ 1:

Der Leasingnehmer ist an den Leasingantrag einen Monat gebunden. … Der Leasingvertrag kommt zustande, wenn der Leasinggeber die Annahme des Leasingantrags innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat.

§ 9:

2. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer

  1. mit 2 Leasingraten in Verzug ist, bei privaten Leasingnehmern müssen die weiteren Voraussetzungen des § 12 Verbraucherkreditgesetz vorliegen,
  2. seine Zahlungen einstellt, …, ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt, oder ein solches Verfahren über sein Vermögen beantragt wird.

Der Händler lieferte die Fahrzeuge jeweils vor Annahme der Vertragsangebote an die Tiefbau-GmbH aus. Die Klägerin nahm die Vertragsanträge an, indem sie die Vertragsvordrucke in den hierfür vorgesehenen Spalten unterschrieb. Zusätzlich sandte sie Bestätigungen an die Tiefbau-GmbH. Ob der Beklagte ebenfalls Bestätigungen erhielt, ist streitig.

Für die Anschaffung von drei Fahrzeugen (in der nachstehenden Übersicht Verträge Nr. a, c und d) bezog die Klägerin Investitionszulagen. Hierzu schrieb sie die Tiefbau GmbH vorbereitend jeweils wie folgt an:

Soweit zur Zeit erkennbar, wird für diese Investition eine staatliche Investitionszulage in Höhe von 8 % gewährt. Obwohl uns die Investitionszulage jeweils erst nach frühestens 12 Monaten zufließen wird, haben wir uns entschlossen, sie bereits jetzt mietmindernd zu berücksichtigen. Bitte haben Sie Verständnis für den Vorbehalt, daß wir den Betrag … von … DM (der Betrag ergibt sich der nachstehenden Tabelle) … – durch Anpassung der Leasingrate – nachfordern müssen, falls die Gewährung der staatlichen Investitionszulage versagt wird.

Der Beklagte als Geschäftsführer der Tiefbau GmbH bestätigte jeweils, das Schreiben erhalten zu haben und mit der Reg...

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