Leitsatz (amtlich)
Eine Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB stellt kein Veräußerungsgeschäft i.S.d. §§ 593b, 566 BGB dar, durch das der Eigentümer anstelle des Bucheigentümers in ein von diesem abgeschlossenes Pachtverhältnis eintreten könnte.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Urteil vom 06.04.2004; Aktenzeichen 12 Lw 19/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 6.4.2004 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Magdeburg wird zurück gewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen in Anspruch, die der Beklagte auf der Grundlage eines Pachtvertrages in seiner Bewirtschaftung hält.
Der Kläger erwarb auf der Grundlage des vor dem Notar G. in Sch. zur Urkundenrollennummer 46.146/03 beurkundeten Grundstückskaufvertrages mit Auflassung v. 15.1.2003 von der Erbengemeinschaft W. die im Grundbuch von W. Bl. 1587 verzeichneten landwirtschaftlichen Nutzflächen der Flur 8, Flurstücke 46, 47, 48, 49, 51 und 1008 zu Eigentum. Seit dem 5.8.2003 ist er als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Die Flurstücke standen ursprünglich im Eigentum der zwischenzeitlich verstorbenen Damen M. und E. W.. Mit Landpachtvertrag v. 23.8.1990 verpachteten die Damen W. die Ackerflächen zeitlich befristet bis zum 30.9.2002 an den Sohn des Beklagten, Herrn E. H., zu einem Jahrespachtzins i.H.v. 19.895,53 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Landpachtvertrag für Einzelgrundstücke v. 23.8.1990 (Anlage B 6, Bd. I Bl. 125-128 d.A.) verwiesen.
Die Damen W. standen unter einer Gebrechlichkeitspflegschaft, zu ihrer Pflegerin war im Jahre 1991 Frau Sch. bestellt worden. Diese verpachtete ihrerseits mit schriftlichen Vertrag v. 24.11.1990 verschiedene in ihrem Eigentum stehende Flurstücke an den Beklagten.
Am 2.9.1991 schloss Frau Sch. vor der Notarin R. mit Amtssitz in Sch. zur Urkundenrollennummer 1504/1991 als Vertreterin der unter ihrer Pflegschaft stehenden Damen W. mit sich selbst im eigenen Namen einen Tauschvertrag ab, in dem sie die Damen W. verpflichtete, die streitbefangenen Flurstücke der Flur 8 an sie - Frau Sch. - zu Eigentum zu übertragen, gegen Überschreibung verschiedener im Eigentum der Frau Sch. stehender Grundstücke. Gleichzeitig erklärte Frau Sch. die Auflassung der von dem Tausch betroffenen Grundstücke, wobei sie sämtliche auf Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken gerichteten Willenserklärungen wiederum sowohl für sich selbst als auch in ihrer Funktion als Pflegerin der Damen W. in deren Namen abgab. Mit Beschluss v. 19.11.1991 genehmigte das AG - VormG - Schönebeck den Abschluss des Tauschvertrages vormundschaftsgerichtlich. Das Eigentum an den Flurstücken der Flur 8 wurde am 21.2.1992 im Grundbuch auf Frau Sch. umgeschrieben.
Unter dem 3.3.1993 genehmigte Herr J.K. - vorbehaltlich seiner Bestallung zum Ergänzungsbetreuer für Frau M.W. und Frau E.W. - die von Frau Sch. in ihrer Funktion als Pflegerin bei Abschluss des notariell beurkundeten Tauschvertrages abgegebenen Willenserklärungen ggü. der beurkundenden Notarin R. Mit Beschluss v. 2.4.1993 bestellte das AG - VormG - Schönebeck Herrn K. zu dem Ergänzungspfleger der Damen W.. Bereits zuvor, nämlich am 3.8.1992, war Frau M.W. verstorben.
Auf Veranlassung der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Erblasserinnen Frau M.W. und Frau E.W. wurde am 4.12.1997 im Grundbuch von Sch. ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Frau Sch. als Eigentümerin der streitbefangenen Flurstücke eingetragen. Gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs legte Frau Sch. vor dem LG Magdeburg unter dem Geschäftszeichen 3 T 31/98 Beschwerde ein, die das LG Magdeburg mit Beschluss v. 1.10.1998 als unbegründet zurück gewiesen hat. Wegen der Beschlussgründe wird auf den zur Akte gereichten Beschluss des LG Magdeburg v. 1.10.1998 - Geschäftszeichen 3 T 31/98 - (Anlage K 2 Bd. I Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.
Frau Sch. und der Beklagte schlossen im Folgenden einen auf den 22.1.1998 datierten Vertrag, der mit "Änderung zum nachstehenden Pachtvertrag" überschrieben ist und der auf den zwischen Frau Sch. und dem Beklagten vormals am 24.11.1990 zustande gekommenen Landpachtvertrag Bezug nimmt. Unter § 1 der Änderungsvereinbarung waren neben einzelnen, ursprünglich bereits im Landpachtvertrag v. 24.11.1990 von Frau Sch. an den Beklagten verpachteten Flächen auch die hier streitbefangenen Flurstücke der Flur 8 als Pachtgegenstand aufgeführt. Die Vereinbarung sah ferner eine Änderung des § 6 des Landpachtvertrages zur Pachtzeit vor, die Pachtzeit sollte bis zum 30.9.2018 laufen. Ferner enthiel...