Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 11.10.1993; Aktenzeichen 5 O 565/92) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dessau vom 11. Oktober 1993 (Geschäftsnummer: 5 O 565/92) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 53.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 1.074.314,79 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden geltend, die infolge der Lieferung von für den Straßenbau ungeeignetem Schottermaterial durch die Beklagte entstanden seien sollen.
Weil die Zweigniederlassung der Klägerin in … für Straßenbauarbeiten Schottermaterial benötigte, kam es im September 1990 zu Telefongesprächen zwischen dem Zeugen … von der Klägerin und der Zeugin … von der Beklagten über die Lieferung von 500 m³ Kalksteinsplittbrechsand durch die Beklagte. Die Klägerin übersandte daraufhin der Beklagten den schriftlichen Auftrag vom 01.10.1990 (Bl. 28 d. A.), in dem es heißt:
„Entsprechend telefonischer Absprache mit Ihrer Mitarbeiterin Frau … erteilen wir hiermit den Auftrag zur Lieferung von 500 m³ Kalksteinsplittbrechsand für unsere Baustelle … Straßenbau (hinter neuer Kaufhalle) ….”.
Die von der Klägerin zunächst bei der Beklagten abgerufenen 500 m³ wurden in Teilmengen durch die Firma … in Bernburg zur Straßenbaustelle der Klägerin transportiert. Später bestellte die Klägerin über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Schotterlieferungen aufgrund einer dahingehend mit der Beklagten Anfang Oktober 1990 getroffenen Vereinbarung unmittelbar bei der Firma …, die den Schotter direkt an die Baustellen der Klägerin anlieferte. Die Beklagte erhielt davon Kenntnis durch die Verlademeldungen der jeweiligen Verladestelle, von denen insgesamt drei im Werk der Beklagten vorhanden sind, an denen jeweils unterschiedliches Material ansteht. Die Beklagte erstellte dann über die gelieferten Schottermengen Rechnungen. Geliefert wurde ein Kalksteinschotter in der Körnung 0 – 45 mm, der – abgesehen von der ersten Lieferung – einen Anteil an gebranntem Kalk enthielt. Insgesamt wurden für die Straßenbauvorhaben … 2.249,3 t, für das Bauvorhaben … 1.255 t und für das Bauvorhaben in … – … 1.092,69 t bestellt und geliefert und zwar im Jahre 1990, bis auf 673,4 t, die 1991 geliefert wurden. Die letzte Lieferung von 15 t erfolgte am 22.03.1991 nach … – …
Im Mai 1991 stellte die Klägerin fest, daß das von ihr verlegte Pflaster sich gehoben hatte und wellig geworden war. Die von ihr mit der Untersuchung der Ursachen hierfür beauftragte Firma … in Halle kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 04.06.1991 (Bl. 10, 11 d.A.) zu dem Ergebnis, daß Rohkalkschotter mit einem geschätzten Anteil von ca. 20 % gebranntem Kalk geliefert worden war, wobei dieser gebrannte Kalk offenbar bei Feuchtigkeitszutritt quelle und deshalb nicht als Material für Frostschutzschichten im Planum der Straße geeignet sei. Daraufhin rügte die Klägerin mit Schreiben vom 20.06.1991 (Bl. 12, 13 d.A.) und 18.07.1991 (Bl. 26 d.A.) sämtliche Lieferungen von Kalkschotter durch die Beklagte als mangelhaft. Danach fanden mehrere Gespräche zwischen den Parteien zur Beilegung der Schäden statt, unter anderem am 10. und 17.07.1991. Nachdem eine gütliche Einigung nicht möglich erschien, erhob die Klägerin unter dem 23.07.1991 Klage.
Die Klägerin hat behauptet, bereits in den Auftragsgesprächen im September 1990 habe ihr Vertreter eindeutig erklärt, daß der Kalksteinschotter als Tragschicht für befestigte Straßen eingesetzt werden solle und daß die Deckschicht aus Betonverbundsteinpflaster bestehen solle. Er habe dies ausdrücklich angesprochen, da noch zu DDR – Zeiten die Herstellung von Straßen aus Betonverbundsteinpflaster in dieser Größenordnung ungewöhnlich gewesen sei. In Vorbereitung der weiteren Straßenbauobjekte in … und … – … hätten der Prokurist ihrer Niederlassung in …, Herr …, sowie Herr … am 24.10.1990 auch den Geschäftsführer der Firma …, Herrn …, von der beabsichtigten Verwendung des Kalksteinschotters unterrichtet.
Bei dem bestellten Kalksteinsplittbrechsand handele es sich um ein natürliches Material aus reinem Rohkalkstein, während es sich bei dem von der Beklagten wissentlich gelieferten anderem Material (unstreitig) nicht nur um gewachsenes, gebrochenes Material, sondern um mit gebranntem Kalk vermischtes Rohmaterial handele, wobei dieser gebrannte Kalkstein ein Abfallprodukt aus der Soda – Produktion gewesen sei. Der Anteil dieses gebrannten Kalkes habe auf die Rohdichte bezogen 28,9 % betragen. Sie hätte den enthaltenen gebrannten Kalk bei der Lieferung nicht auf den ersten Blick erkennen können, vielmehr hätte es hierzu Untersuchungen (mit Hilfe eines Labors) bedurft, die im normalen Verkehr nicht üblich seien. Derartige Überprüfungen seien ihr auch nicht zumutbar gewesen, zumal sie dazu auch keinen Anlaß gehabt hätte, nachdem die ersten Lieferungen einwandfrei gewesen seien.
Infolge des Ant...