Leitsatz (amtlich)
Haben sich die Erwerber eines Grundstücks den Verkäufern gegenüber zur Zahlung der Maklerprovision an den Makler verpflichtet, liegt insoweit ein Vertrag zugunsten eines Dritten vor. Diese vertragsähnliche Sonderverbindung begründet für die Erwerber einen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten, wenn der Makler fahrlässig in seinem Kurzexpose unzutreffende Angaben zur Objektbeschreibung und Bauzeit gemacht hat. Der Schaden liegt dann in dem Betrag, um den die Erwerber das Grundstück im Vertrauen auf die Angaben im Expose des Maklers überhöht gekauft haben. Hätten die Erwerber aus ihnen vor Vertragsschluss übergebenen Bauzeichnungen den Fehler erkennen können, begründet dies ein Mitverschulden.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 12.02.2010; Aktenzeichen 2 O 475/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 12.2.2010 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.874,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 9.333,33 EUR seit dem 16.5.2009 sowie aus weiteren 1.541,32 EUR seit dem 15.10.2009
sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.025,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 2.7.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückzuweisen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger gesamtschuldnerisch 62 % und der Beklagte 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.343,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 12.2.2010 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:
Die Kläger begehren vom Beklagten, der Makler ist, Schadenersatz.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 18.11.1999 kauften die Kläger von den vormaligen Grundstückseigentümern R. F. und N. W. das Grundstück eingetragen im Grundbuch von E., Grundbuch Blatt 32, laufende Nr. 5, Gemarkung E., Flur 3, Flurstück 7 mit einer Größe von 1.053 m2 für 210.000 DM zu Miteigentum. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 22.5.2000.
Der Beklagte war zuvor von den Verkäufern beauftragt worden, einen Käufer für das Grundstück zu finden. Die Kläger waren an einem Einfamilienhausgrundstück interessiert. Auf ihre Anfrage übersandte der Beklagte den Klägern ein Kurzexposé zu dem Grundstück, in dem es u.a. hieß, dass die Käufer die 5%ige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer vom Gesamtkaufpreis an den Beklagten zu zahlen hätten. Weiter hieß es dort:
"Das Wohnhaus befindet sich in einer ruhigen Wohnlage in E..
1951/1952 wurde das Wohnhaus in Ziegelbauweise errichtet und ist teilunterkellert. Das Nebengebäude ist 1955 neu errichtet (Ziegelbau)."
Der Beklagte übergab den Klägern vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Ausbau des Wohnhauses betreffende Bauzeichnungen vom 30.3.1951, nach deren Inhalt im Jahr 1951 mehrere Teile des Baukörpers erneuert werden sollten. Die Verkäufer verfügten über keine weiter gehenden Informationen zu dem von ihnen ererbten Grundstück. Die Bauzeichnungen sind deutlich mit "ZEICHNUNG ZUM ERWEITERTEN AUSBAU DES WOHNHAUSES FÜR FRAU A. R. NR. 12a" überschrieben. In den Bestandszeichnungen sind durch Rotmarkierungen abzureißende und neu zu errichtete Bauteile gekennzeichnet. Daneben wurden die Bauzeichnungen betreffend den Neubau eines Wirtschaftsgebäudes aus dem Jahr 1957 übergeben. Die Kläger nahmen das Grundstück vor Kaufvertragsschluss in Augenschein. In dem Grundstückskaufvertrag verpflichteten sie sich gegenüber den Verkäufern, an den Beklagten eine Courtage i.H.v. 12.180 DM zu zahlen. In § 13 des Grundstückskaufvertrages vereinbarten die Vertragsschließenden hierzu: "Dies ist ein Vertrag zugunsten Dritter". Die Kläger leisteten an den Beklagten auf dessen Rechnung vom 22.11.1999 unter Berücksichtigung einer bereits vorab geleisteten Reservierungsgebühr von 2.100 DM insgesamt 5 % Maklerprovision (zzgl. Mwst.) i.H.v. 12.180 DM.
Im Jahr 2007 erfuhren die Kläger, das Haus sei wesentlich älter als im Kurzexposé angegeben. Die Kläger sind mit Grundstücksangelegenheiten nicht vertraut. Der Kläger ist Feuerwehrmann, die Klägerin Krankenschwester. Sie beauftragten den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen R. K. mit der Feststellung der Bauzeit des Wohngebäudes. In seinem Gutachten vom 9.4.2009 stellte der Sachverständige fest, das Haus sei nach Unterlagen des Finanzamtes W. bereits im Jahr 1934 als Wohnhaus genutzt und bereits 1852 errichtet worden. In der Anlage zur Hausliste des Finanzamtes W., dort eingegangen am 19.11.1934, ist zu dem Grundstück vermerkt, es handele sich um ein Einfamilienhausgrundstück, die Gebäude (Vorderhaus, Scheune und Stall) seien 1852 errichtet worden und die 1934 vorhandene Bauausführung sei ein Ziegelhaus mit Ziegeldach. Das Dokument ist unvollständig zur Akte gereicht. Ein Aussteller ist nicht erkennbar....