Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 6 O 1891/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. November 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (Az. 6 O 1891/98) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten zu 1) – 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 593.655,77 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 11.09.1998 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner darüber hinaus weitere 9 % Zinsen aus 593.655,77 DM für den 10.09.1998 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Bewilligung der Löschung der zugunsten der Klägerin im Grundbuch von M., Blatt …, Flur …, Flurstück …, eingetragenen Auflassungsvormerkung hinsichtlich der Eigentumsanteile von 828/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 12, von 375/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 13 und von 364/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung Nr. 14.
Die Beklagte zu 5) wird als Bürgin verurteilt, an die Klägerin 577.800,– DM nebst 9 % Zinsen seit dem 11.09.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldner zu 95 % und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner zu weiteren 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) bis 4) können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 774.000,– DM und die Beklagte zu 5) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 752.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Raiffeisen- oder Volksbank erbracht werden.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,– DM nicht. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) – 4) auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kauf- und Werkvertrages und die Beklagte zu 5) als Bürgin in Anspruch.
Mit notariellem Vertrag vom 13.12.1996 erwarb die Klägerin von den Beklagten zu 1) – 4) drei noch zu sanierende Eigentumswohnungen in M., H. straße 6, zu einem Gesamtpreis von 577.800,– DM, und zwar die Wohnung Nr. 12 im Vorderhaus, die Wohnung Nr. 13 im Mittelhaus und die Wohnung Nr. 14 im Hinterhaus, jeweils mit Bodenraum und sämtlichst im 4. OG gelegen. Im Hinblick auf die Fertigstellung trafen die Vertragsparteien in § 3 Ziff. 3 und 4 der notariellen Urkunde folgende Vereinbarung:
„§ 3
Teilungsverpflichtung, Sanierungsverpflichtung
Mietgarantie
1. …
2. Der Verkäufer sichert eine zügige Abwicklung der Sanierung zu. Bezugsfertigkeit der mit dieser Urkunde erworbenen Wohnungen wird für den 30.06.1997 angestrebt und spätestens zum 31.08.1997 vereinbart. Übernimmt der Käufer die Ausführung von Sonderwünschen, haftet der Verkäufer weder für deren fristgerechte Ausführung noch für Sachmängel.
Die Wohnung ist bezugsfertig, wenn die Bauarbeiten im wesentlichen abgeschlossen, ein gefahrloser Zugang gewährleistet und ein Bezug zumutbar sind. Mängelbeseitigung, Restarbeiten am Gebäude sowie die Erstellung der Außenanlagen sind nach Bezugsfertigstellung möglich. Die Fertigstellung hat endgültig bis zum 31.12.1997 zu erfolgen.
3. Sollte bis zum 31.08.1997 die jeweilige Wohnung nicht fertiggestellt sein, verpflich- tet sich der Verkäufer zur Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 10,– DM/qm Wohnfläche ab dem 01.09.1997 bis zum Ablauf des Monats der Bezugsfertigkeit.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der notariellen Urkunde vom 13.12.1996 (Bl. 8-21 GA I) verwiesen.
Nachdem der Klägerin – wie vereinbart – eine Bürgschaft der Beklagten zu 5) vom 07.01.1997 über 577.800,– DM zur Sicherung ihrer Ansprüche auf Rückgewähr oder Auszahlung des Kaufpreises übergeben worden war, zahlte sie den Kaufpreis auf ein Bausonderkonto der Beklagten zu 1) – 4) ein.
Nach der Baubeschreibung sollte der Dachbodenraum mit zwei Wohnungen ausgebaut werden. Den am 05.05.1997 eingereichten Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses lehnte das Bauordnungsamt M. mit Bescheid vom 11.11.1997 ab, nachdem es mit Schreiben vom 27.08.1997 die Beklagten zu 1) bis 4) bereits auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit hingewiesen hatte. Gegen die Versagung der Baugenehmigung legten die Beklagten zu 1) bis 4) Widerspruch ein. Diesen nahmen sie am 04.02.1998 zurück und stellten am 17.02.1998 einen genehmigungsfähigen Antrag bei der Denkmalschutzbehörde auf Sanierung und Reinigung der denkmalgeschützten Fassade. Die Genehmigung wurde am 02.03.1998 erteilt.
Bereits zuvor fand am 03.12.1997 eine Übergabe der Wohnung Nr. 13 an einen Mieter namens H. statt.
Mit Schreiben vom 15.01.1998 setzte die Klägerin den Beklagten zu 1) bis 4) eine Frist zur Fertigstellung des Daches einschließlich Traufe und Rinne, der Fassaden, der Sprechanlage im Haus, der Treppenhausbeleuchtung, zahlreicher Ma...