Leitsatz (amtlich)
1. Fällt in einem Rechtsstreit, in welchem der Kläger die Zustimmung des Beklagten zu einem konkreten Teilungsplan auf der Grundlage des § 2042 BGB begehrt, nachträglich die Teilungsreife des Nachlasses weg, so entfällt weder die Zulässigkeit der Leistungsklage noch ist sie als (endgültig) unbegründet abzuweisen; der Hauptantrag ist dann als derzeit unbegründet abzuweisen.
2. Mehrkosten einer Beerdigung des Erblassers, welche aufgrund einer eigenmächtigen Entscheidung eines von mehreren Inhabern des Rechts zur Totenfürsorge über den Ort der Bestattung entstehen, sind nicht zu Lasten des Nachlasses nach § 1968 BGB auszugleichen.
3. Aufwendungen eines Miterben zur Aufklärung der Umsatzgeschäfte eines Kontos des Erblassers können als Nachlassverwaltungsschulden entweder nach den Grundsätzen eines - mit Mehrheitsbeschluss der Miterben erteilten - Auftrages oder hilfsweise nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nachlassmindernd zu berücksichtigen sein.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 01.12.2020; Aktenzeichen 4 O 27/20) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Dezember 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die durch die Herstellung des Grabmales und dessen Aufstellung entstandenen und vom Steinmetzmeisterbetrieb "U." mit Rechnung vom 27. August 2018 geltend gemachten Kosten in Höhe von 2.906,13 EUR sowie die von der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland durch den Gebührenbescheid vom 9. Januar 2018 erhobenen Kosten in Höhe von 616,00 EUR keine Nachlassverbindlichkeiten sind.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 4) gegen den Nachlass einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Sparkasse S. gezahlten 458,00 EUR für die Erstellung von Umsatzlisten hat.
3. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten über die Erbauseinandersetzung nach dem Erblasser Erhard Wilhelm K., geb. am ... 1933 in H., gestorben am ... 2017 in H..
Der Erblasser hatte vier Söhne, den Kläger zu 1), den Kläger zu 4), den Beklagten und den vorverstorbenen Detlef K. . Der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) sind die Nachkommen des Detlef K. und Enkel des Erblassers.
Der Erblasser wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts - Nachlassgericht - H. vom 06.06.2018 (Az.: 40 VI 1324/18-K) von den Klägern zu 1) und zu 4) und dem Beklagten zu einem Anteil von jeweils einem Viertel sowie von den Klägern zu 2) und zu 3) zu einem Anteil von jeweils einem Achtel beerbt.
Die Parteien haben die Aktiva des Nachlasses in Höhe von 18.717,75 EUR unstreitig gestellt. Hinsichtlich der Passiva steht ein Betrag in Höhe von 3.031,84 EUR nicht im Streit, die Prozessparteien vertreten jedoch unterschiedliche Auffassungen zu zwei Positionen:
Der Beklagte war Nachlassinhaber, insbesondere verfügte er über eine vom Erblasser zu Lebzeiten erteilte, über seinen Tod hinaus gültige Generalvollmacht, welche auch die Befugnis zum Zugriff auf die Konten des Erblassers umfasste. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Generalvollmacht (Anlage B 1) Bezug genommen.
Der Beklagte entschied allein und ohne Rücksprache mit den anderen hiesigen Prozessparteien, dass der Erblasser auf dem Friedhof in H. - M. beigesetzt werden sollte; so wurde auch verfahren. Zwar bestand und besteht weiterhin zugunsten der Familie K. bis zum 16.04.2033 ein Nutzungsrecht für eine Familiengrabstelle auf dem G. Friedhof in H. . Dort wurden im Jahre 2003 der vorverstorbene Sohn Detlef und im Jahre 2006 die vorverstorbene Ehefrau Helga des Erblassers jeweils beigesetzt. Eine vom Kläger zu 4) erwirkte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Halle vom 19.12.2017, mit welcher dem Beklagten untersagt wurde, den Erblasser an anderer Stelle als auf dem G. Friedhof zu beerdigen, wurde dem Beklagten aber erst nach der Durchführung der Beisetzung des Erblassers in M. am 21.12.2017 zugestellt. Der Beklagte wandte für die Beisetzung, soweit hier erheblich, aus dem Nachlassvermögen einen Betrag in Höhe von 3.522,13 EUR auf, wobei 2.906,13 EUR auf die Anfertigung und die Aufstellung einer Grabanlage (100 × 200 cm mit Sockel und Grabstein in Schweifbogenform mit der Inschrift "Familie K.") - vgl. Rechnung der U. GbR vom 27.08.2018 - und 616,00 EUR auf die Nutzungsrechte für eine Grabstelle auf dem Friedhof in M. bis zum 20.12.2037 - vgl. Gebührenbescheid der Evangelischen Kirche Mitteldeutschland vom 09.01.2018 - entfielen. Die Kläger erkennen die Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen durch den Nachlass nicht an (künftig: Position 1: Zusatzkosten Beerdigung M.).
Am 30.01.2018 schlossen der Kläger zu 4) und der Beklagte zur Erl...