Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrages. Pflegschaft
Leitsatz (amtlich)
Zur Wirksamkeit eines Vertrages den die beauftragte und als Pflegerin bestellte Rechtsanwältin zum Nachteil der damals noch unbekannten Erben geschlossen hat.
Normenkette
BGB § 138 Abs. 1, § 1913
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 09.06.1998; Aktenzeichen 9 O 3574/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 09. Juni 1998, Geschäftszeichen: 9 O 3574/97, abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der vor der Notarin M. P. zu Urk.-Nr.: 2193/1996 beurkundete Kaufvertrag vom 04. November 1996 nichtig ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der zu ihren Gunsten in Abt. II, lfd. Nr. 3 des Grundbuchs des Amtsgerichts Halberstadt von Halberstadt, Bl. …, Flur …, Flurstück …, eingetragenen Eigentumsvormerkung zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 13/14 und die Kläger zu 1/14 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.666,67 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger vor (§ 256 Abs. 1 ZPO), da die Parteien über die Wirksamkeit des notariellen Vertrages vom 04.11.1996 streiten und daher ein Klärungsbedürfnis besteht, ob die Beklagte aus diesem Vertrag Rechts herleiten kann. Die Klage ist in dem nach der teilweisen Rücknahme der Berufung noch anhängigen Umfang entgegen der Ansicht des Landgerichts auch begründet.
a) Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, daß möglicherweise nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Klage erhoben haben. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Halberstadt vom 28.07.1997 (Geschäftszeichen: … ) ist die Erblasserin von den beiden Klägern sowie Frau Elga E., geb. M., nachverstorben am 07.06.1997, zu je 1/3 des Nachlasses beerbt worden. Die Kläger haben nicht vorgetragen, daß sie die nachverstorbene Miterbin Elga E. alleine beerbt haben und weitere Miterben nicht existieren. Bei einem Aktivprozeß einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft müssen grundsätzlich alle Mitglieder klagen, wenn aus Gründen des materiellen Rechts der mit der Klage verfolgte Anspruch nur von mehreren Personen gemeinsam ausgeübt und deshalb auch im Wege der Klage nur gemeinsam geltend gemacht werden kann (§ 62 Abs. 1 ZPO). Bei notwendiger Streitgenossenschaft scheitert die Klage eines einzelnen Streitgenossen daran, daß ihm die Sachlegitimation zur Durchführung des Prozesses fehlt und die Klage deshalb ohne eine weitere Sachprüfung abgewiesen werden muß (BGHZ 30, 195, 197). Im vorliegenden Fall kann indes offen bleiben, ob die Erbengemeinschaft neben den Klägern noch aus einer oder mehreren weiteren Personen besteht. Bei der von den Klägern begehrten Feststellung der Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages und der Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Auflassungsvormerkung steht die Aktivlegitimation auch einem oder einzelnen Miterben aus der Miterbengemeinschaft zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB). Die Klageerhebung zielt im vorliegenden Fall nämlich darauf ab, durch die Feststellung der Nichtigkeit und Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung das Grundstück dem Nachlaß zu erhalten und dient daher der Sicherung des Nachlasses, die jeder Miterbe als Notgeschäftsführung ohne Mitwirkung der anderen treffen kann (BGHZ 94, 117, 120).
b) Eine Nichtigkeit des notariellen Kaufvertrages vom 04.11.1996 ergibt sich nicht bereits wegen eines Verstoßes des Vertrages gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB). Strafgesetze, auf deren Verwirklichung sich die Kläger berufen, stellen im Zweifel Verbotsgesetze i. S. v. § 134 BGB dar (BGHZ 115, 123, 125), wobei grundsätzlich der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt sein muß (BGHZ 132, 314, 318). Richtet sich das gesetzliche Verbot gegen beide Teile, so ist in der Regel anzunehmen, daß das Rechtsgeschäft nichtig ist (RGZ 78, 347, 353; BGH NJW 1968, 1471; Staudinger/Sack, BGB, 13. Aufl., § 134 Rn. 294; Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 134 Rn. 8). Wenn dagegen nur einer der beiden Vertragspartner gegen das Verbot verstößt, ist das verbotswidrige Geschäft in der Regel gültig (BGH NJW 1981, 1204, 1205). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend die Verwirklichung von Straftatbeständen durch die Beklagte und ihre Rechtsanwältin verneint.
aa) Ein Parteiverrat der Rechtsanwältin (§ 356 StGB) dadurch, daß sie als Pflegerin für die unbekannt...