Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 27.11.2008; Aktenzeichen 4 O 4589/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.11.2008 - 4 O 4589/08 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.

 

Gründe

Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.11.2008 - 4 O 4589/08 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.

Der Senat hat die gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwände geprüft und gewürdigt. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte können ihr jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

II. Der Beklagte hat keine neuen berücksichtigungsfähigen Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) oder konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Senat gelangt in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erklärte Anfechtung der an den Beklagten geleisteten Scheckzahlungen über 70.000 Euro durchgreift und der Kläger daher gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO einen Rückzahlungsanspruch in dieser Höhe gegen den Beklagten hat.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Landgerichts noch Folgendes auszuführen:

1. Zu Recht hat das Landgericht, auf dessen zutreffende und sorgfältig begründete Ausführungen Bezug genommen wird, nicht die ... (Organträgerin), sondern den Beklagten für den streitgegenständlichen Rückzahlungsanspruch als passivlegitimiert angesehen, da der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin (...: Organgesellschaft) ihm gegenüber wirksam die Anfechtung der geleisteten Zahlungen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erklären konnte.

a) Gemäß § 131 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar. Zwar wurden die Scheckzahlungen von der Schuldnerin auf Vollstreckungsdruck des Finanzamts Erlangen hin geleistet, jedoch schließt das die Annahme einer Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO nicht aus. Nur dann, wenn der Schuldner lediglich noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden, kann es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2005, NJW 2005, 1121, 1123; BGH, Urteil vom 27.05.2003, NJW 2003, 3347, 3348, jeweils m.w.N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der für die Schuldnerin handelnden natürlichen Person jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln genommen gewesen wäre, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass hier von der Schuldnerin nicht Barmittel, sondern Schecks hingegeben worden sind und dass es sich um sieben Teilzahlungen gehandelt hat dafür, dass die Schuldnerin über die bezahlten Beträge nach eigenem Ermessen verfügen konnte.

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war er als Empfänger der Scheckzahlungen auch Insolvenzgläubiger der späteren Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 131 InsO.

(1) Gemäß § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger Personen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Das Gesetz spricht hier nicht von einem fälligen oder durchsetzbaren Vermögensanspruch, sondern lediglich von einem begründeten Anspruch. Daher kann nicht auf die Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit des Anspruchs abgestellt werden, sondern lediglich auf die Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Steuerforderungen im Sinne des § 38 InsO sind deshalb schon dann "begründet", wenn sie zwar im steuerrechtlichen Sinne noch nicht entstanden sind, der zivilrechtliche Tatbestand, der zur Entstehung der Steueransprüche führt, aber vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereist verwirklicht worden ist (vgl. MünchKomm zur Insolvenzordnung/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rdn. 25 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin war in das Unternehmen der Organträgerin eingegliedert und bildete mit ihr eine steuerrechtliche Orga...

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