Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO.
2. Auskunft gemäß § 1379 BGB kann grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann.
3. Sind im Falle eines Stufenantrags sowohl der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB als auch der Zahlungsanspruch gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzbar, so ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.
Normenkette
BGB §§ 1378-1379; ZPO § 167
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen 1 F 18/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 14.09.2022, Az. 1 F 18/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die bereits am ... verstorbene Mutter der Antragsgegner, Frau L... G..., hatten am 10.09.2005 vor dem Standesbeamten der S... B... eine Lebenspartnerschaft geschlossen. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Niebüll vom 14.03.2017 (Az. 14 F 232/15) wurde die Lebenspartnerschaft aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 31.07.2017 rechtskräftig.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2020, eingegangen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Niebüll per Fax an diesem Tag und im Original am 31.12.2020, machte die Antragstellerin Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs aus der aufgehobenen Lebenspartnerschaft gegenüber den in ... wohnenden Kindern und Erben von Frau L... G... (nachfolgend Erblasserin) im Wege des Stufenantrags geltend, wobei der Familienname sowohl der Erblasserin als auch der Antragsgegner mit der Schreibweise "G..." und auch die Postleitzahl der Anschrift des Antragsgegners zu 2) unrichtig angegeben wurden. Die Antragstellerin forderte mit ihrem Stufenantrag (Ziff. 1) Auskunft über den Bestand des Vermögens der Erblasserin "G..." zum Stichtag der Trennung am 15.02.2015 und zum Stichtag der Zustellung des Aufhebungsantrags am 04.11.2015. Ferner forderte sie (Ziff. 2), die erteilten Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage stichtagsbezogener Bankbestätigungen sowie Wertangaben. In Ziff. 3 des Antrags beantragte die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleichs.
Mit Verfügung vom 04.01.2021 wies das Amtsgericht Niebüll die Antragstellerin auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit hin. Ferner machte es darauf aufmerksam, dass eine Zustellung des Antragsschriftsatzes erst nach Einzahlung eines Kostenvorschusses erfolgen könne. Der Verfahrenswert wurde vorläufig auf 1.000 Euro beziffert. Am 05.01.2021 stellte das Amtsgericht N... dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine förmliche Vorschussanforderung zu.
Mit Schriftsatz vom 06.01.2021 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Verweisung des Verfahrens an das örtlich zuständige Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch. Zudem wurde die korrekte Postleitzahl des Antragsgegners zu 2) mitgeteilt.
Das Amtsgericht Niebüll erklärte sich mit Beschluss vom 08.01.2021 für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Aisch.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2021 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch um Mitteilung des Aktenzeichens des dorthin verwiesenen Verfahrens, welches ihm mit Schreiben vom 26.02.2021 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig übermittelte das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch eine Abschrift der Begleitverfügung des Amtsgerichts Niebüll zum Beschluss vom 08.01.2021, die auszugsweise wie folgt lautet.
"Mit Akte an das Amtsgericht Neustadt an der Aisch
Das Amtsgericht bittet um Übernahme des Verfahrens und Mitteilung des dortigen Geschäftszeichens. Das Amtsgericht Niebüll wird eine Mitteilung übersenden, sobald die hiesige Landeskasse die Einzahlung des gemäß Verfügung vom 04.01.2021 angeforderten Verfahrenskostenvorschusses anzeigt."
Da der in Rechnung gestellte Kostenvorschuss in der Folgezeit von der Antragstellerin nicht eingezahlt wurde, setzte das Amtsgericht Neustadt a. d. Aisch schließlich den Verfahrenswert mit Beschluss vom 12.04.2021 vorläufig auf 5.000 Euro fest und forderte am 14.04.2021 einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von 483,00 Euro bei der Antragstellerin an. Die Antragstellerin zahlte diesen Betrag am 05.05.2021 ein, woraufhin der Antrag der Antragstellerin trotz der unrichtigen Angabe der Nachnamen den Antragsgegnern am 27.05.2021 bzw. 31.05.2021 zugestellt wurde.
Die Antragsgegner zeigten mit Schriftsatz vom 31.05.2021, eingegangen an diesem Tag, ihre Verteidigungsabsicht an und beantragten mit Schriftsatz vom 23.06.2021, eingegangen per Fax am 24.06.202...