Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensänderung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes „zum Wohl des Kindes erforderlich” ist.
Normenkette
BGB § 1618 S. 4
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 02.12.1998; Aktenzeichen 201 F 1143/98) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten S. gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 02.12.1998 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte S. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des An- und der Beteiligten B..
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist der am 03.03.1989 geborene Sohn der Beteiligten B. und S., deren Ehe rechtskräftig geschieden ist. Die elterliche Sorge für den Antragsteller wurde der Mutter übertragen.
Die Mutter ist seit 25.07.1997 wieder verheiratet. Sie führt als Ehenamen den Namen ihres zweiten Mannes.
Die Mutter des Antragstellers, ihr Ehemann und der Antragsteller wollen, daß sie alle drei den gleichen Familiennamen führen. Der Vater hat sein Einverständnis zur Namensänderung nicht gegeben.
Auf Antrag des Antragstellers wurde durch Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 02.12.1998 die Einwilligung des Vaters in die Namensänderung ersetzt. Gegen diesen am 04.12.1998 zugestellten Beschluß hat der Vater des Antragstellers mit Schreiben vom 08.12.1998, eingegangen beim Amtsgericht Fürth am 10.12.1998 „Erinnerung (Beschwerde)” eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Vaters des Antragstellers (§§ 53 Abs. 1 Satz 1 60 Abs. 1 Nr. 6 FGG), ist zulässig (§ 22 Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.
Nach § 1618 Satz 4 BGB kann die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu einer Namensänderung ersetzt werden, wenn die Änderung des Namens „zum Wohl des Kindes erforderlich ist”. Zur Frage, wann eine derartige Änderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung vom 10.03.1983 zu § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes folgende Grundsätze aufgestellt (BVerwGE 67, 52 ff.):
„Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund ist daher gegeben, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich also (auch) nach dem Gewicht” der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Hat etwa der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen, so wird er gegenüber einer Namensänderung seines Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können, sondern auf das Vorbringen beschränkt sein, die beantragte Namensänderung werde sich nicht zum Wohle des Kindes auswirken.
Aus dem Gesagten folgt weiter, daß eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Denn Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; Kinder aus gescheiterten Ehen müssen daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen – so auch mit denen einer Namensverschiedenheit nach der Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils – zu leben lernen, Deswegen geht es nicht an, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls eine Art Regelvermutung zugunsten einer Namensänderung in Stiefkinderfällen aufzustellen, etwa mit der Begründung, – namentlich kleinere – Kinder geschiedener Eltern hätten in aller Regel unter der Namensverschiedenheit in der neuen Familie zu leiden, so daß eine Namensänderung regelmäßig dem Kindeswohl diene.
Für die Änderung des Familiennamens fehlt es daher insbesondere dann an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, daß das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Weg zu gehen. Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt. Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung (vgl. BVerfGE a.a.O.) wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Das Namensänderungsrecht darf daher nicht dazu herhalten, im Bewußtsein des Kindes die Tatsache zu verdrängen, daß es sozusagen „zwei Väter” hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt insbesondere dann an Gewicht, wenn das Kind bereits eine ...