Leitsatz (amtlich)
Das Kind hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung, welche den Antrag, die Einwilligung des anderen Elternteils in eine Namensänderung zu ersetzen, ablehnt.
Zu den Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in eine Namensänderung des Kindes.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1; BGB § 1618 S. 4
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 15.12.1999; Aktenzeichen 251 F 1200/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde der beteiligten Kinder gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Fürth vom 15.12.1999 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführer tragen die außergerichtlichen Kosten der anderen Beteiligten je zur Hälfte.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.000,– DM
festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kinder J., geb. am 19.09.1991, und M., geb. am 17.09.1993, stammen aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe der Beteiligten A. S. und K. D. Die elterliche Sorge für beide Kinder wurde der Mutter übertragen, die am 21.12.1998 wieder geheiratet hat und den Namen ihres Ehemannes als Ehenamen führt.
Die Mutter und ihr Ehemann möchten den Kindern ihren Ehenamen geben. Die Kinder wünschen dies ebenfalls. Der Vater der Kinder ist nicht bereit, seine Zustimmung zur Einbenennung zu geben. Den Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Vaters hat das Familiengericht Fürth mit Beschluß vom 15.12.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Erteilung des neuen Ehenamens nicht zum Wohl der Kinder erforderlich ist, da die Einbenennung in erster Linie nur der Beseitigung der Unannehmlichkeiten dienen soll, die durch die Namensverschiedenheit auftreten, und die Namensänderung die bereits eingetretene Entfremdung der Kinder zum leiblichen Vater noch weiter vertiefen würde.
Gegen diesen, der Mutter am 30.12.1999 zugestellten Beschluß legte diese mit einem am gleichen Tag beim Amtsgericht Fürth eingegangenen Schreiben vom 05.01.2000 ausdrücklich im Namen der Kinder sofortige Beschwerde ein, mit der die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung erstrebt wird.
Der Vater bleibt auch im Beschwerdeverfahren bei seiner ablehnenden Haltung.
Entscheidungsgründe
II.
Die als befristete Beschwerde im Sinne von § 621 e ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu wertende sofortige Beschwerde der Kinder (BGH FamRZ 1999, 1648) ist unzulässig, da die Kinder nicht beschwerdeberechtigt sind.
Ein Beschwerderecht nach § 20 Abs. 1 FGG steht den Kindern nicht zu, da sie durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Der Begriff der Beeinträchtigung im Sinne von § 20 I FGG setzt voraus, daß mit der Entscheidung unmittelbar in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers eingegriffen wird (Keidel/Kahl, FGG, § 20 Rn. 12).
Die Bestimmung des Kindesnamens ist ein aus der elterlichen Sorge für die Kinder hergeleitetes Recht der Eltern (BGH a.a.O. m.w.N.). Dementsprechend sieht § 1618 S. 1 BGB kein eigenes Initiativrecht der Kinder für die Einbenennung vor, sondern räumt dieses Recht nur dem allein sorgeberechtigten Elternteil und seinem Ehegatten ein. Die Rechte der Kinder werden durch das Unterlassen der Einbenennung daher nicht berührt. Ob etwas anderes gilt, wenn die Zustimmung des Vaters durch das Gericht ersetzt worden wäre, da dazu die Einwilligung der das fünfte Lebensjahr vollendet habenden Kinder erforderlich ist (§ 1618 S. 3 BGB), kann hier dahinstehen.
Ein eigenes Beschwerderecht der Kinder ergibt sich auch nicht aus §§ 59 ff. FGG, da beide noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet, da die Erteilung des Ehenamens der Mutter nicht zum Wohle der Kinder im Sinne von § 1618 S. 4 BGB erforderlich ist, wie das Familiengericht in seinem Beschluß bereits überzeugend dargelegt hat.
Für die Ersetzung der Zustimmung reicht der Wunsch der Kinder nach Integration in die neue Familie und der Namensgleichheit in dieser Familie nicht aus, wie der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG FamRZ 1983, 809) im Beschluß vom 15.04.1999 (FamRZ 1999, 1379, 1380) festgestellt hat.
Die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten sind in der Regel altersbedingt und damit vorübergehender Natur, die die gedeihliche Entwicklung der Kinder nicht ernstlich beeinflussen können. Die Kinder müssen im gewissen Umfang lernen, mit Konflikten zu leben. Dazu gehört bei Kindern aus gescheiterten Ehen, daß sie mit den damit verbundenen Problemen, wozu auch die Namensverschiedenheit zum allein Sorgeberechtigten zählt, fertig werden.
Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namens – rechtes, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, hat der Gesichtspunkt der Namensgleichheit in der neuen Familie bei der Berücksichtigung des Kindeswohls an Bedeutung verloren. Außerdem darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Einbenennungsehe scheitern kann und bei Rückänderung des Namens der Mutt...