Leitsatz (amtlich)
1. Bezieht sich die Änderung der Satzung eines eingetragenen Vereins auf einen gem. § 71 Abs. 2, § 64 BGB eintragungspflichtigen Umstand (etwa Name oder Sitz des Vereins oder Zusammensetzung des Vorstandes), so hat die Anmeldung zum Vereinsregister gem. § 71 Abs. 1 BGB die geänderte Satzungsbestimmung (schlagwortartig) näher zu bezeichnen.
2. Bei einer Satzungsänderung hinsichtlich eines anderen Umstandes darf die Eintragung der Änderung in das Vereinsregister nicht deshalb versagt werden, weil die Registeranmeldung keine - sei es auch nur schlagwortartige - Bezeichnung der betroffenen Satzungsbestimmung enthält.
Normenkette
BGB §§ 60, 64, 71
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Verfügung vom 14.07.2012) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des AG - Registergericht - Nürnberg vom 4.7.2012 (Gz: VR.) abgeändert.
Das AG wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Antragstellers von dem dort geäußerten Bedenken, die geänderten Satzungsbestimmungen seien in der Anmeldung nicht ausreichend bezeichnet, Abstand zu nehmen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist im Vereinsregister des AG Nürnberg unter Gz. VR. eingetragen.
Mit Anmeldung vom 11.4.2012/25.5.2012 des Notars Dr. K. (UR-Nr ...) wurden verschiedene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet (Bl. 54 d.A., Bl. 78 ff. SB Registerakten). Hinsichtlich der einzelnen Änderungen wurde dabei auf das beigefügte Protokoll der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 12.3.2011 (Bl. 81 ff. SB Registerakten) sowie auf die diesem Versammlungsprotokoll beigefügte Anlage (Bl. 83 ff. SB Registerakten) verwiesen. Ebenfalls beigefügt war eine Neufassung der Satzung des Antragstellers, in welche die geänderten Satzungsbestimmungen bereits eingearbeitet waren (Bl. 92 ff. SB Registerakten).
Mit Schreiben vom 5.6.2012 wies das AG - Registergericht - Nürnberg darauf hin, dass im Rahmen der Anmeldung zumindest die geänderten Satzungsbestimmungen schlagwortartig zu bezeichnen seien; die Bezugnahme auf das Versammlungsprotokoll sei insoweit nicht ausreichend (Bl. 55 d.A.).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vertrat mit Schreiben vom 28.6.2012 (Bl. 56 ff. d.A.) die gegenteilige Auffassung.
Mit Zwischenverfügung vom 4.7.2012, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11.7.2012, beanstandete das AG - Registergericht - Nürnberg den Umstand, dass die Anmeldung der Satzungsänderungen die geänderten Satzungsbestimmungen nicht bezeichnete, setzte eine Frist zur Behebung der Hindernisse und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 59 d.A.).
Hiergegen richtet sich die am 25.7.2012 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 60 d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 31.7.2012 (Bl. 64 d.A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache i.S.d. § 374 Nr. 4 FamFG.
2. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen Zwischenverfügung des Registergerichts gem. §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.
c) Beschwerdeführer ist der Antragsteller.
Der für diesen Verein auftretende Notar ist hingegen nicht Beschwerdeführer. Dieser war zwar gem. § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen des Vereins als zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, wurde also als dessen Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG einzulegen (Heinemann in: Keidel, FamFG 17. Aufl., § 378 Rz. 14 m.w.N.).
Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung "lege ich Beschwerde ein" ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für die Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass ...