Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine PKH für Berufungsgegner bei Zurückweisungsbeschluss

 

Leitsatz (amtlich)

Kündigt das Berufungsgericht schon mit oder unmittelbar nach Bekanntgabe der Berufungsbegründung an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen, so bedarf der Berufungsgegner - solange die Zurückweisung im Raum steht, erst recht, nachdem sie erfolgt ist - keiner Prozesskostenhilfe.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 4913/02)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin im ersten Rechtszug gewonnen hat, wäre ihr bei weiterer Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne dass es auf die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung ankäme (§ 119 Abs. 1 S. 2 ZPO). Gleichwohl kann ihr für den zweiten Rechtszug keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil diese nicht mehr notwendig ist. Bereits unmittelbar nach Eingang der Berufungsbegründung hatte der Senat mit Verfügung vom 20.2.2004 darauf hingewiesen, dass er die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenke. Außerdem hatte er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich die vorsorglich gesetzte Frist zur Rechtsmittelerwiderung erübrigen werde, wenn sich - wie in Aussicht gestellt - die Berufung der Klägerin vorher erledigen würde. Dieser Fall ist infolge des Zurückweisungs-Beschlusses nunmehr eingetreten. Damit ist zugleich die Notwendigkeit entfallen, der Klägerin für die Zeit ab 11.3.2004 (Eingang des Prozesskostenhilfeantrags) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen (OLG Düsseldorf v. 22.10.2002 - 4 UF 188/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 64 = MDR 2003, 658 f.; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 119 Rz. 55.; vgl. für den Fall der Rechtsmittelverwerfung nach § 522 Abs. 1, § 552 Abs. 1 ZPO auch BGH v. 30.9.1981 - IV b ZR 694/80, MDR 1982, 217 = NJW 1982, 446; v. 10.2.1988 - IVb ZR 67/87, FamRZ 1988, 942; v. 7.2.2001 - XII ZR 26/99, NJW-RR 2001, 1009; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rz. 13; insoweit a.A. OLG Karlsruhe v. 18.8.1995 - 2 U 12/94, FamRZ 1996, 806).

Den Berufungsgegenantrag vom 26.1.21004 hatte die Klägerin zu einem Zeitpunkt stellen lassen, als ihr für den zweiten Rechtszug noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt war und sie ihr Bewilligungsgesuch auch noch nicht gestellt hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1163645

FamRZ 2005, 46

MDR 2004, 961

RVGreport 2004, 277

OLGR-MBN 2004, 260

www.judicialis.de 2004

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