Leitsatz (amtlich)
Übereinstimmende Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern sind, auch wenn sie nur Teilbereiche der elterlichen Sorge umfassen, wirksam, wenn sie durch gerichtlichen Beschluss gebilligt werden.
Normenkette
BGB § 1626a
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Beschluss vom 12.11.2013; Aktenzeichen 1 F 218/13) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten B gegen den Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Neustadt a.d. Aisch vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte A, geboren am ... 1969, und der Beteiligte B, geboren am ... 1960, sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes C, geboren am ... 2008.
Die Eltern lernten sich zum Jahreswechsel 2006/2007 kennen. Ihre Beziehung war von Anfang an durch Spannungen geprägt. Im Mai 2008 kam es zur ersten Trennung. Nach der Geburt des Kindes C kam es zu einer kurzen Wiederannäherung zwischen den Eltern, die endgültige Trennung erfolgte im Oktober 2008. Zur damaligen Zeit lebten die Beteiligten in einem Mehrfamilienhaus in ..., allerdings in getrennten Wohnungen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde zu keinem Zeitpunkt geführt.
Die Beteiligte A ist gelernte Bekleidungsfacharbeiterin und hat eine Umschulung zur Köchin absolviert. Aktuell lebt sie von staatlichen Transferleistungen. Aus früheren Beziehungen hat sie drei Kinder, nämlich D, geboren am ... 1990, E, geboren am ... 1991, und F, geboren am ... 2003. D hat das Abitur abgelegt und lebt aktuell im Bereich ... E absolviert nach dem Abitur eine Ausbildung zur Reisekauffrau und lebt bei ihren Großeltern ebenfalls im Bereich ... F, die an Epilepsie leidet, lebt bei der Mutter.
Der Beteiligte B ist gelernter Trockenbauer und lebt ebenfalls von staatlichen Transferleistungen. Er hat erwachsene Kinder.
Nach der Trennung der Eltern im Oktober 2008 kam es zu Unstimmigkeiten über den Umgang des Vaters mit C. Der Beteiligte B stellte deshalb am 2.12.2008 bei dem AG - Familiengericht - Borna unter dem Aktenzeichen 4 F ... einen Antrag zur Regelung des Umgangsrechts. Dieses Verfahren endete mit einer von den Eltern am 4.3.2009 geschlossenen Vereinbarung, mit welcher dem Vater ein Umgangsrecht jeden Montag und Donnerstag zunächst in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr, später in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr, eingeräumt wurde. Diese Vereinbarung ist in der Folgezeit von den Eltern eingehalten worden.
Mit Antrag vom 22.9.2009, gerichtet an das AG Borna, Aktenzeichen 4 F ..., begehrte der Vater eine deutliche Ausweitung des Umgang, insbesondere wollte er mit dem Antrag Übernachtungen erreichen. Das AG - Familiengericht - Borna wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16.10.2009 zurück.
Am 15.4.2010 beantragte der Beteiligte B bei dem AG - Familiengericht - Borna, Aktenzeichen 4 F ..., ihm im Wege der einstweiligen Anordnung das elterliche Sorgerecht für das gemeinsame Kind C, zumindest aber das Aufenthaltsbestimmungsrecht, zu übertragen. Zur Begründung trug er vor, die Mutter sei mit der Versorgung des Kindes überfordert, leide an einer multiplen Persönlichkeitsstörung und spreche im Übermaß dem Alkohol zu. Im Übrigen hege sie die Absicht, aus ihrem bisherigen Umfeld wegzuziehen. Tatsächlich zog die Beteiligte A zusammen mit C und F am 24.4.2010 nach Markt ... Inzwischen lebt sie mit den Kindern in Neustadt a.d. Aisch. Am 24.5.2010 schlossen die Eltern in diesem Verfahren eine Vereinbarung, mit welcher für den Mai 2010 zwei Umgangskontakte des Vaters jeweils in der Zeit von Donnerstag bis Sonntag/Montag festgeschrieben wurden.
Mit dem Antrag vom 22.4.2010 begehrte der Vater bei dem AG - Familiengericht - Borna in dem Verfahren 4 F ..., ihm im Hauptsacheverfahren die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für C zu übertragen. Zur Begründung stützte er sich auf das bereits im Verfahren 4 F ... Vorgebrachte. In diesem Verfahren schlossen die Eltern zur Niederschrift des AG Borna am 28.9.2011 einen Vergleich mit u.a. folgendem Inhalt:
I. Den Eltern steht die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind C, geboren am ... 2008, gemeinsam zu mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dies steht der Mutter alleine zu.
II. Der Kindesvater erteilt der Kindesmutter für das Recht zur alleinigen Antragstellung gegenüber Behörden Vollmacht.
III. ...
Darüber hinaus enthält der Vergleich eine Umgangsvereinbarung, nach welcher sich C in fortlaufendem Turnus jeweils für eine Woche bei dem Vater und zwei Wochen bei der Mutter aufhalten sollte. Diese Vereinbarung war an die Bedingung geknüpft, dass C auch während der Zeit beim Vater einen Kindergarten besucht. Die Umgangsvereinbarung konnte jedoch nicht umgesetzt werden, weil sich der zuständige Kindergarten am Wohnort des Vaters weigerte, das Kind im Abstand von zwei Wochen jeweils nur für eine Woche aufzunehmen. Umgang wird daher auf der Grundlage einer im Verfahren 2...