Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einer Klage offensichtlich irrtümlich eine - tatsächlich existierende - Partei als Beklagte bezeichnet (hier: eine einem Verbund von Versicherungen angehörende Versicherungsgesellschaft), so gilt die in Wirklichkeit gemeinte Partei (hier: Schwestergesellschaft) als verklagt.
Insoweit ist die Parteibezeichnung anhand des Klagevorbringens einschließlich der angegebenen Beweismittel auszulegen.
2. Nach Feststellung der Partei, die unzweifelhaft verklagt werden sollte, ist das Rubrum entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Normenkette
ZPO § 50
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 8 O 2211/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Klageerweiterung des Klägers hin wird Ziff. II des Endurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 19.6.2007 wie folgt gefasst:
"Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 1.4.2007 bis 27.5.2007 monatlich 609,87 EUR und ab 28.5.2007 monatlich - im Voraus - 1.032,27 EUR bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrentengrenze zu zahlen."
II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird hinsichtlich der Parteiberichtigung auf Beklagtenseite zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.466.60 EUR, der für die erste Instanz auf 35.843.03 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers nach einem Verkehrsunfall, hier speziell prozessual um die Möglichkeit der Parteiberichtigung und materiell um die Schadensminderungspflicht des Klägers.
Am 1.5.2001 kam es auf einer Verbindungsstelle im Raum P. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwere Verletzungen am linken Bein erlitt, weswegen ihm der linke Unterschenkel amputiert werden musste. Der Unfallgegner des Klägers, dessen Alleinschuld am Verkehrsunfall unstreitig ist war bei der I a.G. haftpflichtversichert.
1. Dem prozessualen Problem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die am 13.3.2007 erhobene Klage bezeichnete ursprünglich die ... AG, als ... . Nachdem die ... AG ihre fehlende Passivlegitimation gerügt hatte, regte der Kläger Rubrumsberichtigung die H.B. AG an. Hilfsweise beantragte er, die Klage dieser Gesellschaft zuzustellen. Die Beklagtenseite widersetzte sich einer Parteiberichtigung.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung des LG vom 19.6.2007 sowie im Endurteil des Erstgerichts vom selben Tag wurde das Rubrum auf Beklagtenseite in H. a.G. berichtigt.
2. Materiell-rechtlich ging und geht der Streit darum, ob dem Kläger Verdienstausfallentschädigung zusteht.
Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er nach der unfallbedingt erforderlichen Umschulung zum Bürokaufmann von dem Ausbildungsbetrieb, der Fa. ... nicht übernommen worden sei und auch seine sonstigen Bemühungen um einen Arbeitsplatz erfolglos geblieben seien. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach ab 8.7.2006 ein monatliches Einkommen von 1.032,27 EUR entgangen sei. Hiervon sei ein monatlichen Arbeitslosengeld von 422,40 EUR abzuziehen weshalb dem Kläger ab August 2006 ein monatlicher Schaden von 609,87 EUR an Verdienstausfall entstanden sei. Zusammen mit weiterhin unstreitigen Haushaltsführungsschäden und sonstigen materiellen Schäden sei bis März 2007 ein Rückstand i.H.v. 6.569,27 EUR entstanden. Ab 1.4.2007 verlange er den monatlichen Verdienstausfall i.H.v. 609,87 EUR. Die Beklagte hat lediglich eingewandt, dem Kläger stünde kein Anspruch wegen Verdienstausfalls zu. Der Kläger habe nämlich seine Schadensminderungspflicht verletzt, da er von dem Ausbildungsbetrieb bei ordentlicher Arbeit und loyalem Verhalten übernommen worden wäre. Der Kläger habe aber nach Ablauf der Probezeit nur "Dienst nach Vorschrift gemacht", die ihm übertragenen Aufgaben nur mangelhaft erledigt und sich gegenüber Kollegen und Vorgesetzten illoyal und unhöflich verhalten.
Im Übrigen hat die Beklagte ausreichende Bemühungen des Klägers um eine Arbeitsstelle bestritten.
3. Nach Einvernahme des Ausbilders des Klägers bei der Fa. H. des Zeugen W.B., hat das LG Nürnberg-Fürth mit Endurteil vom 19.6.2007 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.569,27 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.3.2007 zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger monatlich im Voraus beginnend ab 1.4.2007 609,87 EUR zu zahlen.
Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass der Beklagten allein schon aufgrund der Angabe der Schadensnummer klar sein musste, an welcher Stelle im m Unternehmensverbund die Klage angesiedelt sein sollte. Aus der Aussage des Zeugen W.H. ergebe sich, dass dem Kläger kein Verschulden an der Nichteinstellung bei der Fa. H. anzulasten sei. Ein relevantes Fehlverhalten des Klägers habe der Zeuge nämlich gerade nicht benennen können,...