Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen eines Verfahrens nach dem Gesetz über Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen kann ein Beschuldigter, der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, den entgangenen Gewinn der Gesellschaft (hier: Wettbüro) nicht ersetzt verlangen.
2. Um einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden handelt es sich auch dann, wenn jedem Gesellschafter ein Entschädigungsanspruch zuerkannt worden ist.
Normenkette
BGB § 714; StrEG §§ 2 ff.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.10.2011; Aktenzeichen 4 O 1107/11) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 51.394,57 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadensersatz nach § 7 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), da er nach einer Durchsuchung und Beschlagnahme in einem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung von Glücksspielen die Vermittlungstätigkeit für Sportwetten eingestellt habe. Dieses Wettbüro wurde in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (...) betrieben. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarten der Kläger und B. eine Gewinnbeteiligung am Gesellschaftsgewinn entsprechend den Anteilen an den festen Kapitalkonten im Verhältnis 50: 50. Mit Bescheid vom 25.7.2006 untersagte die Stadt A. dem Kläger die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis, ordnete eine Einstellung dieser Tätigkeiten und die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids unter Androhung eines Zwangsgeldes an. Zwischenzeitlich hat das VG R. mit Urteil vom 12.6.2012 die Bescheide der Stadt A. vom 25.7.2006 und den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 22.1.2007 aufgehoben und die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des VG festgestellt, weil die Normierung des staatlichen Sportwettenmonopols unter Zugrundelegung der Rspr. des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8.9.2010 und der BVerwG vom 1.6.2011 den Anforderungen einer Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht genügt.
Für die Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand im Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 20.10.2011 Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der vom Kläger begehrte Schadensersatz nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StrEG nicht verlangt werden könne, denn der Kläger würde hierdurch Ersatz für Einkommen erhalten, welches er ohne die Strafverfolgungsmaßnahme nur unter Verstoß gegen eine wirksame und vollziehbare verwaltungsrechtliche Unterlassungsanordnung erworben hätte.
Gegen das am 24.10.2011 ihren Prozessbevollmächtigten zugestellte Endurteil richtet sich die am 24.11.2011 eingegangene Berufung des Klägers, die nach Fristverlängerung auf den 27.1.2012 an diesem Tag begründet wurde.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge auf Zahlung von 51.394,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz seit Rechtshängigkeit weiter. Er macht geltend, dass verwaltungsrechtliche Untersagungsverfügungen gegen Sportwettvermittler in den letzten Jahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, anderen OVG und VG als rechtswidrig angesehen worden seien. Auch das VG R. habe im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt. Deshalb könne ein strafrechtlicher Entschädigungsanspruch nicht unter Hinweis darauf versagt werden, es liege - in Form einer überholenden Kausalität - jedenfalls ein Verwaltungsakt vor, der diese Tätigkeit verboten habe. Im Übrigen sei der Bescheid von der Behörde auch nicht vollzogen worden. Der Kläger habe nach der Ordnungsverfügung den Betrieb nicht eingestellt.
Der Beklagte vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Eine Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht stattgefunden.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat i.E. zu Recht angenommen, dass der Kläger vom beklagten Land nicht die Zahlung der begehrten Entschädigung verlangen kann.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine Durchsuchung und Beschlagnahme in den Geschäftsräumen des von ihm gemeinsam mit B. in Form einer BGB-Gesellschaft betriebenen Sportwettbüros in der ... straße ... in A. am 6.12.2006 aufgrund eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des AG A. vom 22.9.2006 entstanden ist. Der Kläger ist nicht anspruchsberechtigt für die von ihm gelt...