Leitsatz (amtlich)
Wenn die mündliche Vereinbarung einer auf längere Zeit angelegten Reitbeteiligung nicht geschäftlich geprägt ist, kann konkludent ein Haftungsausschluss für den Fall vereinbart sein, dass der Inhaber der Reitbeteiligung bei deren Wahrnehmung durch das Pferd einen Schaden erleidet.
Normenkette
BGB § 833 S. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen 16 O 7941/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 9.2.2011 - 16 O 7941/10, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.383,60 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der Nutzung eines im Eigentum der Beklagten stehenden Pferdes.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.2.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.3.2011 eingegangene Berufung der Klägerin, die fristgerecht begründet wurde.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, das LG habe sich nicht mit der tatsächlichen Sach- und Rechtslage ausreichend auseinandergesetzt und stelle überzogene Anforderungen an die Substantiierungslast der Klägerin. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Unfallursächlich sei das tierische Verhalten. Sie sei nicht im Rahmen der üblichen Reitbeteiligung ausgeritten, sondern deshalb, um das Pferd wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit der Beklagten zu bewegen.
Die Klägerin beantragt daher:
I. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 16 O 7941/10 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.388,60 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren 661,16 EUR nebst Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt hiergegen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil als zutreffend, insbesondere liege kein substantiierter Sachvortrag zum Unfallhergang vor. Die erstinstanzlich vernommene Zeugin habe hierzu nichts sagen können. Zudem habe die Klägerin nicht richtig gestanden, weshalb sie überhaupt habe verletzt werden können. Zudem liege es auf der Hand, dass bei einem Verhältnis der Parteien wie hier eine Haftung für mögliche Schäden nicht habe stattfinden sollen.
B. Die zulässige Berufung der Klägerin (§§ 511 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Senats liegt ein konkludent abgeschlossener vertraglicher Haftungsausschluss vor.
Die Klägerin hatte wie eine Tierhalterin (§ 833 BGB) unumschränkte Einflussmöglichkeiten auf das Pferd in den Zeiten, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat. Dies geschah auch im überwiegend eigenen Interesse, da sich die Klägerin durch die mit der Beklagten vereinbarte Reitbeteiligung faktisch wie eine Tierhalterin in bestimmten Zeiträumen um das Tier selbständig kümmern und es nach Belieben reiten konnte.
Derartige Reitbeteiligungen ermöglichen es Pferdebegeisterten, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel und/oder ausreichende Zeit verfügen, um sich selber ein Pferd zu halten, dennoch in den Genuss des Umgangs mit einem solchen Tier zu kommen und es nach ihren Vorstellungen zu bewegen, Ausritte vorzunehmen oder in einer Reithalle zu reiten. Dass dadurch auch der Tierhalter entlastet wird, tritt insoweit in den Hintergrund. Einem solchen Verhältnis, bei dem das Entgelt (hier monatlich 35 EUR) nicht von erheblicher Bedeutung und das auf längere Zeit angelegt ist - hier dauerte es bereits drei Jahre an -, wohnt auch inne, dass die beteiligten Personen davon ausgehen, dass der Tierhalter im Falle von Schäden durch das Tier nicht haften soll; denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, soll sich, zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt, wie ein Tierhalter auf Zeit fühlen und das Risiko von Schäden durch das Tier selber tragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Parteien auch privat miteinander verkehren und persönlich näher bekannt sind. Es handelt sich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung, vielmehr verbindet die Parteien die Liebe zu den Pferden und das Hobby des Pferdesportes. Eine Haftung der Beklagten gem. § 833 BGB ist hier stillschweigend vertraglich ausgeschlossen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Ent...