Verfahrensgang
AG Wildeshausen (Aktenzeichen 2 F 225/22 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. vom 07.03.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichtes -Familiengerichts- Wildeshausen vom 09.02.2023, 2 F 225/22 VA, bezüglich der Anrechte des Beteiligten zu 1. bei der Beteiligten zu 5. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Versorgungsträger EE AG (EE AG Baustein zur betrieblichen Altersvorsorge (CBA) für bisher nach den Pensionsrichtlinien (PR) versorgungsberechtigte Mitarbeiter - lebenslänglich zahlbare Rente - Direktzusage - wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 28.402 EUR auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung DD begründet. Der Versorgungsträger des Ehemannes wird verpflichtet, bei Rechtskraft der Entscheidung einen Kapitalbetrag in Höhe von 28.402 EUR an die Deutsche Rentenversicherung DD zu zahlen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 2.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Dem Beschwerdeverfahren gegenständlich ist die Regelung des betrieblichen Anrechtes des Beteiligten zu 1. bei der Beschwerdeführerin.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben am TT.MM.1981 die Ehe miteinander geschlossen, diese wurde auf die Zustellung des Scheidungsantrages am TT.MM.2002 hin durch am TT.MM.2005 verkündetes Urteil des Amtsgerichtes Wildeshausen (2 F 120/02 S) zum TT.MM.2006 rechtskräftig geschieden. In dem Urteil wurde der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt, hinsichtlich eines Anrechtes des Beteiligten zu 1. bei dem Versorgungsträger FF e.V. wurde durch gerichtlich protokollierten Vergleich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Der Antragsteller bezieht seit dem TT.MM.2014 eine laufende Betriebsrente aus dem im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Anrecht bei der Beteiligten zu 5.
Mit Schreiben vom 25.07.2022 beantragte der Antragsteller eine Änderung des Versorgungsausgleichs, unter anderem mit Blick auf die "Mütterrente". Das Amtsgericht ermittelte die ehezeitlich erworbenen Anrechte und wies die Beteiligten auf die seiner Ansicht nach zu treffende Entscheidung hin. Die Beteiligte zu 5. erteilte mit Schreiben vom 20.09.2022 Auskunft zu dem von dem Antragsteller bei ihr erworbenen Anrecht, einem betrieblichen Anrecht im Wege der Direktzusage. Der Ehezeitanteil betrug danach 43.645 EUR (Vorschlag Ausgleichswert: 21.823 EUR, maßgeblicher Rechnungszins: 5,25 % p.a.), wobei eine monatliche Rente nach den Verhältnissen bei Rentenbeginn in Höhe von 437 EUR zugrunde gelegt wurde, welche gerechnet nach einem Zeit/Zeitverhältnis in Höhe von monatlich 224,85 EUR in der Ehezeit erwirtschaftet wurde. Zum Tag des Eintritts in die Rente errechne sich daraus ein Barwert in Höhe von 43.645 EUR und daraus ein Ausgleichswert in Höhe von 21.823 EUR.
Die Beteiligte zu 4. teilte durch Schreiben vom 21.12.2022 mit, sie sei als benannter Zielversorgungsträger mit der externen Teilung des Anrechtes des Antragstellers bei der Beteiligten zu 5. einverstanden.
In seinem Beschluss vom 09.02.2023 hat das Familiengericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. unter Zugrundelegung der eingeholten Auskünfte neu geregelt. Dabei hat es hinsichtlich des Anrechtes des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin die Auskünfte aus dem Schreiben vom 20.09.2022 verwendet und zudem angeordnet, dass der Ausgleichswert in Höhe von 21.823 EUR mit 5,25 % p.a. ab dem auf das Ehezeitende folgenden Tag zu verzinsen ist. Der Betrag sei zugunsten der Beteiligten zu 2. auf deren Versicherungskonto bei der Beteiligten zu 4. zu zahlen.
Gegen die ihr am 15.02.2023 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 5. mit ihrer Beschwerde vom 07.03.2023. Zur Begründung des Rechtsmittels führt sie aus, eine Verzinsung des Ausgleichswertes sei nicht auszusprechen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24.08.2016, XII ZB 84/13) habe entschieden, dass der Wegfall der Verzinsung erforderlich sei, um den Wertverzehr des Anrechtes aufgrund der Rentenzahlungen seit dem TT.MM.2014 zu kompensieren. Eine Neuberechnung des Anrechtes habe man nicht vorgenommen, dieses liege im Wert nach aktuellen Parametern überschlägig etwas über den zuvor mitgeteilten Werten.
Mit Verfügung vom 21.03.2023 hat der Senat der Beschwerdeführerin aufgegeben, das Anrecht zum Datum der voraussichtlichen Rechtskraft neu zu beauskunften und darauf hingewiesen, dass nicht nachzuvollziehen sei, aus welchem Grund auf eine Verzinsung des Anrechtes aufgrund der zwischenzeitlichen Leistungserbringung verzichtet werden solle, wenn doch der Ausgleichswert nach den aktuellen Parametern sogar über dem mitgeteilten Wert zum Datum des Eintritts des Versorgungsfalls liege.
Mit Schreiben vom 24.04.2023 teilte die Beteiligte zu 5. mit, eine Verzinsung habe nac...