Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 3 O 2955/20) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung von zwei Einträgen aus der von ihr betriebenen Datenbank in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 16.4.2021 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe Ansprüche auf Löschung der Einträge gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a), c) und d) DSGVO rechtsfehlerhaft verneint. Die Datenverarbeitung sei unrechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Die Beklagte könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen. Das Landgericht habe hinsichtlich der Eintragung der Restschuldbefreiung lediglich eine abstrakt generelle und keine am konkreten Fall ausgerichtete Interessenabwägung vorgenommen. Dazu habe es allgemeine Erwägungen zur Funktionsweise des Systems der Beklagten und seiner Wichtigkeit angestellt. Die im Tatbestand angeführten Interessen des Klägers hätten demgegenüber keine Berücksichtigung gefunden. Diesen komme vor dem Hintergrund der im europäischen Vergleich langen Dauer des deutschen Insolvenzverfahrens besonderes Gewicht zu. Obwohl das Landgericht weiter ausdrücklich festgestellt habe, dass es keine statistischen Aussagen dazu gebe, ob nach einer Restschuldbefreiung ein erhöhtes Risiko der Neuverschuldung bestehe, habe es gleichwohl ohne Beweisaufnahme ein "latentes Risiko" unterstellt. Ohne wissenschaftliche Belege für ein erhöhtes Ausfallrisiko habe ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO jedoch nicht bejaht werden dürfen. Bezüglich der von der Kreissparkasse Ort3 übermittelten Daten habe sich das Landgericht mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gar nicht auseinandergesetzt. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen an der Datenverarbeitung treffe, habe das Landgericht einen Löschungsanspruch des Klägers daher bejahen müssen. Ein solcher könne nicht mit der Begründung verneint werden, dass nach einer Löschung der Eintragungen eine falsche Auskunft erteilt werde.
Für sein Begehren könne sich der Kläger weiter auf Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO stützen. Es fehle an der Notwendigkeit der weiteren Verarbeitung. Auch insoweit sei eine am konkreten Fall ausgerichtete Abwägung erforderlich. Statt die zahlreichen zu Gunsten des Klägers sprechenden Aspekte zu würdigen, habe sich das Landgericht auf den freiwilligen Verhaltenskodex des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien zurückgezogen, der eine Löschung der Eintragungen nach drei Jahren vorsehe. Derartige Verhaltensregeln hätten jedoch keine erweiternde Erlaubniswirkung. In der Wissenschaft werde demgegenüber ganz überwiegend eine Verkürzung der Speicherfrist auf ein Jahr gefordert. Zudem sehe § 3 Abs. 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (Inso-BekVO) vor, Informationen über erteilte Restschuldbefreiungen bereits nach sechs Monaten aus dem Internet zu löschen. Eine Speicherung über die Dauer von einem Jahr hinaus sei angesichts dessen nicht notwendig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO.
Schließlich könne die Löschung der Eintragungen gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO gefordert werden, auch wenn zu den Voraussetzungen dieser Norm in erster Instanz nicht vorgetragen worden sei. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durchweg wirtschaftlich tätig gewesen sei. Seine Insolvenz sei auch nicht auf ein typisches Schuldnerverhalten zurückzuführen. Er habe sich in der Wohlverhaltensperiode vorbildlich verhalten, weshalb beim Merkmal der Restschuldbefreiung zwischen einem klassischen Schuldner und einem Schuldner wie dem Kläger unterschieden werde, welcher sich vorbildlich bemüht habe. Durch die Eintragung des Merkmals der Restschuldbefreiung werde dessen Bonität falsch dargestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 18.06.2021 verwiesen.
Diese Einwendungen verhelfen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Löschung der Eintr...