Verfahrensgang
LG Aurich (Aktenzeichen 5 O 297/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. September 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist wie auch das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin kaufte am 17. Februar 2017 von der Autohaus CC GmbH einen gebrauchten PKW1 zum Kaufpreis von 28.000 EUR, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 288 und - nunmehr unstreitig - ein NSK-Katalysator eingebaut sind. Zum Zeitpunkt des Kaufs wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 14.733 km auf.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Herstellerin des Motors aus deliktischer Haftung im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs und trägt vor, in ihrem Fahrzeug seien verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut.
Wegen der Feststellungen und weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie - unter Wiederholung und Vertiefung sowie teilweiser Abänderung ihres erstinstanzlichen Vorbringens -zuletzt folgende Anträge verfolgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.547,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke DD vom Typ PKW1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.
Hilfsweise beantragt die Klägerin:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke DD vom Typ PKW1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... resultieren.
Weiter beantragt die Klägerin:
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
4. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin im Hinblick auf den im Vergleich zu dem zunächst verfolgten Antrag zu 1 sich ergebenden Differenzbetrag den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie aufgrund der zusätzlich zurückgelegten Fahrleistung von einer höheren Nutzungsentschädigung (8.452,80 EUR) ausgeht. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat zwar die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation durch die vorgelegten Vertragsunterlagen (Anlage K1) und die Zulassungsbescheinigung Teil I (S. 10 des Schriftsatzes vom 14. August 2020, GA II 108) hinreichend nachgewiesen. Ihr stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB.
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten liegt nicht vor. Im Hinblick auf die einzelnen von der Klägerin zuletzt (noch) behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen gilt Folgendes:
a) Thermofenster
Soweit die Klägerin vorträgt, in ihrem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten Thermofensters verbaut, hat sie die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht dargelegt. Zudem fehlt es jedenfalls an der für einen Anspruch nach § 826 BGB erforderlichen Sittenwidrigkeit.
aa) Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, Rn. 19) hat Umstände, aus denen sich das Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Verwendung eines Thermofensters als objektiv sittenwidrig qualifizieren ließe, nicht hinreichend vorgetragen.
Dabei kann dahinstehen,...