Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 13 O 543/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.3.2006 verkündete Teilurteil des LG Oldenburg wie folgt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 620.463 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben von der Beklagten in einem von ihr in W. errichteten Gebäudekomplex, dem sog. H., liegende Eigentumswohnungen erworben. Sie nehmen sie nunmehr wegen einer Vielzahl von Baumängeln in Anspruch.

Insgesamt erstreben sie eine Verurteilung der Beklagten zu einer Vorschusszahlung auf die Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 611.273,74 EUR sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen weitere im Zusammenhang mit diversen Installationen erwartete Kosten zu erstatten.

Die Beklagte hat demgegenüber die Verjährungseinrede erhoben, sich im Übrigen aber auch hinsichtlich der einzelnen Mängel verteidigt, indem sie teilweise deren Bestehen in Abrede gestellt, teilweise vorgetragen hat, diese bereits beseitigt zu haben.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 1.12.2005 haben die Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 611.263,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass

a) die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu ersetzen, welche im Zuge der Installation von Rohrbelüftern und der Verlängerung der Zirkulationsleitungen bis in die oberen Geschosse durch erforderliche Fremdleistungen wie Maurer-, Maler- und Reinigungsarbeiten entstehen,

b) die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Kosten zu ersetzen, welche durch das erforderliche fachmännische Nachstellen der Feuerschutztüren entstehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 9.3.2006 hat das LG die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 132.559,58 EUR nebst Zinsen verurteilt.

Mit Rücksicht auf einen seitens des Beklagten erklärten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede hat das LG die Gewährleistungsansprüche insgesamt als nicht verjährt angesehen. Fünf der seitens der Klägerin vorgetragenen Mängelpositionen, verbunden mit Mängelbeseitigungskosten i.H.v. insgesamt 132.559,58 EUR, hat es als nachgewiesen angesehen, hinsichtlich der übrigen Positionen sowie des Feststellungsantrages jedoch noch eine weitere Beweisaufnahme als erforderlich erachtet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf dieses verwiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie einerseits die Verjährungseinrede aufrecht erhält, andererseits die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen hinsichtlich der zugesprochenen Schadenspositionen angreift.

Sie beantragt, das am 9.3.2006 verkündete Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache selbst erfolgreich.

Eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche sind zwischenzeitlich verjährt.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus einem vor dem 1.1.2002 geschlossenen Vertrag, auf welchen gem. Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in der seinerzeit gültigen Fassung Anwendung findet. Der Lauf der Verjährungsfrist, welche sich gem. § 638 BGB a.F. auf 5 Jahre belief, begann mit der Abnahme, welche unstreitig am 23.9.1996 erfolgt ist. Bei ungehindertem Verlauf wäre die Verjährungsfrist am 23.9.2001 verstrichen.

Die Beklagte hatte sich der Klägerin gegenüber jedoch zum Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 30.6.2002 bereit erklärt. Dieser vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärte Verzicht war gem. § 638 Abs. 2 BGB a.F. zulässig und behielt seine Wirkung auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.

Da der 30.6.2002 ein Sonntag war, ist der Einredeverzicht der Beklagten auf der Grundlage der Auslegungsregel des § 193 BGB a.F. dahingehend auszulegen, dass an die Stelle des Sonntages der nächste Werktag tritt. Der § 193 BGB a.F. bestimmte, dass in dem Falle, in welchem innerhalb einer bestimmten Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist, an die Stelle des letzten Tages der Frist der nächste Werktag tritt, wenn es sich bei diesem um einen Sonntag, Sonnabend oder Feiertag handelt. Diese Auslegungsregel findet, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, auch auf eine zeitliche Begrenzung, innerhalb derer auf die Erhebung einer Verjährungseinrede verzichtet wir...

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