Verfahrensgang

AG Neubrandenburg (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen 204 F 73/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Neubrandenburg - Familiengericht - vom 17.4.2013 - 204 F 73/14, nebst des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Neubrandenburg zurückverwiesen.

2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem AG übertragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., Neubandenburg, beigeordnet.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 16.4.2014 hat das AG auf Antrag des Kindesvaters die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten ..., geb. am 31.1.2012, den Beteiligten gemeinsam übertragen. Wegen der erstinstanzlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss Bezug.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags des Antragstellers vom 22.1.2014 begehrt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Bl. 78 f. d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller begehrt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Senat nimmt auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 10.6.2014 (Bl. 89 f. d.A.) Bezug.

Das zuständige Jugendamt hat mit Schriftsatz vom 5.6.2014 (Bl. 92 f. d.A.) berichtet. Auf die Ausführungen wird verwiesen.

II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. In der Sache hat sie insofern vorläufig Erfolg, als sie gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das AG führt. Eines besonderen Antrags hierfür bedarf es nicht, weil nach § 7 FamFG am Verfahren zu Beteiligende fehlerhaft nicht hinzugezogen worden sind (vgl. OLG Brandenburg FamRB 2012, 343 m.w.N.; OLG Köln, FamRZ 2011, 753; Prütting/Abramenko, FamFG, Kommentar, 3. Aufl., § 69 Rz. 9). Das Familiengericht hat es hier unterlassen, einen Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen.

Da die Eltern vorliegend gegensätzliche Auffassungen zu der Frage vertreten, inwieweit eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden kann, steht das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem der gesetzlichen Vertreterin des Kindes, hier der Kindesmutter, die sich gegen die gemeinsame elterliche Sorge ausspricht. Das Familiengericht ist jedoch dem Begehren des Kindesvaters gefolgt und hat den Kindeseltern die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, weil dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei diesem Sachstand liegen die Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 Ziff. 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes in der Sache hätte ausnahmsweise abgesehen werden können.

Da ein Verfahrensbeistand fehlerhaft nicht hinzugezogen und damit das betroffene Kind nicht ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt worden ist, ist diesem gegenüber auch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden, so dass die erstinstanzliche Entscheidung auch ohne Antrag aufgehoben und zurückverwiesen werden kann.

Die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung ist mit Hinblick auf die Schwere des Verfahrensfehlers sachgerecht, zumal die angegriffene Entscheidung selbst auch keine Ausführungen dazu enthält, aus welchem Grund die Bestellung eines Verfahrensbeistandes unterblieben ist.

III. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7681478

FamRZ 2014, 2020

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