Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Schadensersatzanspruches wegen Verletzung des Anwaltsvertrages nach altem Recht
Normenkette
BRAO a.F. § 51b; BGB § 214
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen 3 O 65/07) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 8.1.2008 verkündete Urteil des LG Schwerin (Az.: 3 O 65/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 17.482,32 EUR.
Gründe
I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfiillung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge T., machte sich nach der Wende im Immobilienbereich selbstständig; 1997 geriet er in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im April 1998 ließ der Zeuge in einer Kfz-Werkstatt den Pkw BMW 320i, amtliches Kennzeichen: ..., einer Inspektion unterziehen. Diese Tatsache wurde zufällig von dem Rechtsanwalt M. D. beobachtet. Die Rechtsanwälte St. & M. D. hatten aus einer anwaltlichen Leistung des Rechtsanwalts St. als vormals langjährigem anwaltlichen Vertreter des Zeugen T. zu eben dieser Zeit eine noch offen stehende Gebührenforderung i.H.v. 10.000 DM. In der Folge veranlasste Rechtsanwalt D. die Pfändung des Pkw auf dem Grundstück der Reparaturwerkstatt. Unter dem 9.4.1998 beauftragte der Zeuge T. namens und in Vollmacht der Klägerin zu 1. die Rechtsanwälte S. & R., die Herausgabe des Pkw im Wege der Zwangsvollstreckung zu veranlassen.
Das AG Schwerin gab einer entsprechenden Klage der Klägerin zu 1. durch Urteil vom 19.10.1998 statt und erklärte die Zwangsvollstreckung seitens der Rechtsanwälte St. & D. für unzulässig. Dagegen gerichtet legten diese Berufung ein. Am 22.12.1998 beauftragte der Zeuge T. den Beklagten zu 1. und den Beklagten zu 2., der zwischenzeitlich seinen Mitarbeitervertrag bei der Anwaltskanzlei S. & R. beendet und zum 1.9.1998 eine eigene Sozietät mit dem Beklagten zu 1. gegründet hatte, die Klägerin zu 1. in dem Berufungsverfahren zu vertreten. Das LG Schwerin (als Berufungsgericht) wies mit Urt. v. 24.3.2000 die Berufung, vertreten durch die Rechtsanwälte St. & D., gegen das Urteil des AG Schwerin vom 19.10.1998 als unbegründet zurück.
Sodann beauftragte der Zeuge T., wiederum in Vollmacht der Klägerin zu 1., die Beklagten zu 1. und 2., Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte St. & D. wegen der zu Unrecht erfolgten Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Diese, die Beklagten, erhoben - entsprechend der Beauftragung - im September 2000 Klage gegen die Rechtsanwälte St. & D. und machten Ansprüche auf Schadensersatz i.H.v. insgesamt 8.707,44 EUR nebst Zinsen geltend. Das LG Schwerin wies die Klage mit Urt. v. 11.10.2002, Az.: 3 O 403/00, ab; die dagegen - von der hiesigen Klägerin zu 1. - eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (siehe Urteil des OLG Rostock vom 15.7.2004, Az.: 1 U 244/02).
Die Kosten der beiden vorgenannten Verfahren, erster und zweiter Instanz, wurden von der Klägerin zu 2. (im hiesigen Verfahren), der Rechtsschutzversicherin der Klägerin zu 1., getragen.
Die Klägerinnen (im vorliegenden Verfahren) haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der im Wesentlichen sachbearbeitende Beklagte zu 2., in der Sozietät der Beklagten zu 4., habe seine anwaltlichen Pflichten in dem gegen die Rechtsanwälte St. & D. geführten Rechtsstreit dadurch verletzt, dass keine hinreichende Darlegung des Eigentumsübergangs am Pkw BMW 320i durch den Zeugen T. auf seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., erfolgt sei; nur deshalb sei der Schadensersatzprozess verloren gegangen.
Die Beklagten haben eine Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Abrede gestellt.
Das LG (als Vorinstanz) hat die Frage einer gegebenen (anwaltlichen) Pflichtverletzung offen stehen lassen, da jedenfalls daraus begründete Ansprüche verjährt seien. Dazu hat es begründend ausgeführt, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerinnen, die vor dem 15.12.2004 entstanden seien, richte sich gem. Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 3, § 6 entsprechend EGBGB nach § 51b BRAO. Die Verjährung habe somit mit der Entstehung des Anspruches zu laufen begonnen, unabhängig davon, ob der Geschädigte Kenntnis von dem Eintritt des Schadens und der Persona des Verpflichteten erlangt habe. Nach der insoweit heranziehenden Rspr. (BGH, WM 2000, 959; WM 2001, 1677, 1679 m.w.N.) sei der Schaden bereits mit der Einreichung der - nach dem Vorbringen der Klägerinnen - unschlüssigen Klage im September 2000 entstanden, so dass der - ob § 51b BRAO und der danach maßgeblichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Entstehung des Anspruchs - Verjährungszeitpunkt für den Regressanspruch der Klägerinnen (Primäranspruch) bereits im Oktober 2003 eingetreten sei und bezüglich des Sekündäranspruchs (wird vom LG ausgeführt) spätestens zum 31.10.2006 geendet habe. Infolgedessen habe die am 31.1.2007 eingereichte Klage den Ablauf der Verjährung nicht mehr unterbrechen bzw. hemmen können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägeri...