Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 2 bT 34/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des beigetretenen Ministeriums vom 07.08.1998 wird kostenpflichtig nach einem Wert von 5.000,00 DM zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 28.11.1996 beurkundete der Antragsteller die Anträge des H. S. auf Erteilung eines Erbscheins zu Händen des beurkundenden Notars. Das zuständige Nachlassgericht forderte ihn mit Schreiben vom 10.03.1997 auf, u.a. die Sterbeurkunde des G. W. beizubringen. Unter Mitteilung dieses Schreibens bat der Antragsteller beim Standesbeamten der Gemeinde Seebad H. um Erteilung dieser Urkunde. Die Gemeinde lehnte dies mit Schreiben vom 20.02.1997 unter Hinweis darauf ab, dass ein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht sei.
Der Antragsteller ersuchte daraufhin um eine Entscheidung des Amtsgerichts. Mit Beschluss vom 31.01.1998 wies das Amtsgericht Stralsund, Vormundschaftsgericht – Az.: 6 III 257 – seinen Antrag vom 03.09.1997 zurück.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das Landgericht Stralsund mit Beschluss vom 21.06.1998 – Az.: 2 bT 34/98 – die Entscheidung des Amtsgerichts Stralsund ab und wies den Standesbeamten der Gemeinde Seebad H. an, dem Antragsteller die Sterbeurkunde unter Aufgabe der Gebühren zu übersenden.
Mit Schriftsatz vom 07.08.1998 erklärte das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern – Obere Standesamtsaufsicht – seinen Beitritt zu diesem Verfahren und legte gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund sofortige weitere Beschwerde ein. Die beigetretene Behörde vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung seines rechtlichen Interesses nicht ausreichend nachgekommen sei; hierzu hätte es eines Nachweises durch Vorlage einer Vollmacht bedurft.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 2 PStG i.V.m. § 27 Abs. 1 FGG zulässig. Gemäß § 49 Abs. 2 PStG ist das Innenministerium berechtigt, dem Verfahren beizutreten und Beschwerde einzulegen.
2. Die weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
a) Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Antragsteller als Notar im vorliegenden Fall als Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG gehandelt habe oder nicht. Mit Vorlage der beurkundeten Erbscheinanträge vom 28.11.1996 und dem Schreiben des Nachlassgerichts vom 10.03.1997 habe er jedenfalls ausreichend glaubhaft gemacht, dass er ein rechtliches Interesse daran habe, dass ihm die erbetene Urkunde erteilt werde. Das rechtliche Interesse des vom ihm gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO vertretenen H. S. liege auf der Hand. Das rechtliche Interesse des Antragstellers selbst ergebe sich aus dem Antrag des H. S. den Erbschein zu Händen des beurkundenden Notars zu erteilen. Es wäre eine unnötige Förmelei, den beurkundenden Notar in einem solchen Fall zu zwingen, in Vollmacht für seinen Auftraggeber die Aushändigung der Urkunde an den Auftraggeber beantragen zu müssen, der dann seinerseits die Urkunde an den beurkundenden Notar weiterreicht, damit dieser sie letztendlich der anfordernden Stelle vorlegen könne. Die Vertretungsberechtigung des Notars erschließe sich aufgrund des durch die vorgelegte Urkunde des nachgewiesenen Auftrages aus dem Gesetz (§ 24 Abs. 1 S. 2 BNotO). Einer weiteren rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung bedürfe es daher nicht.
b) Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 550 ZPO) stand. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller sein rechtliches Interesse auf Erteilung der von ihm erbetenen Sterbeurkunde ausreichend glaubhaft gemacht hat, § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG.
aa) Zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt nach Auffassung des Senats die Erklärung des Notars, die Urkunde werde zur Erlangung eines bestimmter. Erbscheins benötigt. Vorliegend hat der Antragsteller bereits durch Vorlage des an ihn gerichteten Schreibens des Nachlassgerichts Wolgast vom 10.03.1997 belegt, dass er zur Erteilung des Erbscheins gemäß den von ihm beurkundeten Anträgen des Horst Schulz vom 28.11.1996 die begehrte Sterbeurkunde benötigt.
bb) Die Wertung des Landgerichts, das rechtliche Interesse des Antragstellers selbst ergebe sich aus dem Antrag des H. S., den Erbschein zu Händen, des beurkundenden Notars zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Die Beurkundung von Erbscheinanträgen ist ureigene Aufgabe des Notars (§ 20 Abs. 1 S. 1 BNotO). Die Beantragung eines Erbscheins gehört als Teil der Vollzugstätigkeit zur versorgenden Rechtspflege i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 BNotO (Reithmann; in Seybold/Schippel, BNotO-Kommentar, 6. Aufl. § 24 Rdn. 12). Der hierfür erforderliche Auftrag ergibt sich aus dem notariell beurkundeten Antrag des H. S., den Erbschein zu Händen des beurkundenden Notars zu erteilen. Dieser Antrag beinhaltet zugleich den Auftrag, die zum Zwecke der Beantragung des Erbschein...