Verfahrensgang

LG Schwerin (Beschluss vom 18.11.2005; Aktenzeichen 3 O 28/05)

 

Tenor

Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 18.11.2005 zu tragen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG - Zivilkammer 3 - die Ablehnungsanträge der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin vom 6.10.2005 sowie gegen die Vorsitzende Richterin der zuständigen 3. Zivilkammer vom 27.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem Ablehnungsverfahren mit Schriftsätzen vom 12.10., 4.11. sowie 8.11.2005 Stellung genommen hatte.

Das LG hat in Kammerbesetzung mit Beschluss vom 9.12.2005 der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 6.12.2005 gegen den ihnen am 22.11.2005 zugestellten Beschluss vom 18.11.2005 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Nachdem der Senat die Beklagten darauf hingewiesen hat, dass infolge Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des LG Schwerin zum 1.1.2006 das Verfahren nunmehr bei der 5. Zivilkammer anhängig, die zuständige Einzelrichterin nicht mehr beim LG tätig und die Vorsitzende Richterin nur noch Vertreterin an 14. Stelle sei, haben die Beklagten ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.2.2006 für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 17.3.2006 haben die Kläger beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer zu erlassen, weil es sich um keine Erledigung, sondern um einen Verzicht auf die Weiterführung der Beschwerdeauseinandersetzung handele, hilfsweise - ausgehend von einer Erledigung - die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, weil diese bei einer Entscheidung unterlegen wären.

II. Die gegen den angefochtenen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde ist grundsätzlich zulässig gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass die abgelehnte Einzelrichterin bei dem zuständigen LG nicht mehr tätig ist und die abgelehnte Vorsitzende Richterin nur mehr an 14. Stelle zuständig ist, sind die Anträge auf Ablehnung der Richterinnen faktisch gegenstandslos geworden. Hierdurch hat sich die eingelegte Beschwerde prozessual überholt. Dem haben die Beklagten Rechnung getragen, indem sie das Rechtsmittel für erledigt erklärt haben.

Auf Grund dessen ist eine Grundentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens veranlasst (vgl. a.), die sich an den Maßgaben des § 91a ZPO auszurichten hat (vgl. b.). Danach ist eine Kostengrundentscheidung wie ausgesprochen angemessen und billig (vgl. c.).

a) Zwar soll nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. u.a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rz. 8 m.w.N.) im Ablehnungsverfahren als nicht kontradiktorischem Zwischenverfahren eine Kostenerstattung nicht erfolgen. Der BGH hat jedoch mit Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 f. - unter ausführlicher Darstellung der Frage, ob außergerichtliche Gebühren im Ablehnungsverfahren entstehen, entschieden, dass das Richterablehnungsverfahren kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei. Da hierbei darüber befunden werde, ob der zuständige Richter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen bleibe, würden nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei berührt, sondern auch der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt werde. Deshalb sei anerkannt, dass im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren sei, so dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens sei. Damit stehe aber der nicht ablehnenden Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Ihr Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde angehört zu werden, verpflichte den mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragten Prozessbevollmächtigten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Gegenäußerung erfordere; das gelte unabhängig davon, ob das Gericht ihm die Beschwerdeschrift lediglich mitteile oder darüber hinaus zu einer Stellungnahme auffordere. In der Regel sei auch davon auszugehen, dass der die Partei im Hauptsacheverfahren vertretende Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden sei, so dass weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig sei. Dies gelte auch für die Notwendigkeit der Anwaltskosten, die durch § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO fingiert würden.

b) Ob ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (zustimmend Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O., § 91 a, Rz. 195 ff.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a, Rz. 19; in MünchKomm/ZPO/Lindacher, § 91 a, Rz. 109 ff.; a.A. Thomas/Putzo, a.a.O., § 91 a, Rz. 8; grundsätzlich ablehnend, aber Ausnahmen zulassend: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91a, Rz. 52 und 53...

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