Entscheidungsstichwort (Thema)
Ankündigung einer Straftat rechtfertigt in aller Regel die polizeiliche Ingewahrsamnahme nach dem SOG-MV
Normenkette
SOG-MV § 55 Abs. 1; SOG-MV § 56 Abs. 5; GG Art. 104 Abs. 2 S. 2; FGG § 20; FEVG § 7
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 06.06.2007; Aktenzeichen 8 T 8/07) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Rostock vom 6.6.2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Betroffene erstrebt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Freiheitsentziehung.
Am 5.6.2007 um 19.45 Uhr wurde der Betroffene am Flughafen R.-L. in Gewahrsam genommen. Nach dem Aktenvermerk des Polizeibeamten V. über die Angaben der Tatbeobachterin I. C, 1. BPA D., BPZ 142 blockierte der Betroffene mit drei weiteren Personen die Zufahrt zum Kreisverkehr.
Bereits am 8.5.2007, beim Treffen der Arbeitsminister der Europäischen Union in D., hatte der Betroffene versucht, nachts die Absperrung des Hotels B. zu überwinden. Er wurde dort durch Kräfte der I. BPA D., BPZ 142 gestellt. Gegen die damalige Festnahme hatte sich der Betroffene massiv zur Wehr gesetzt. Damals kündigte er weitere Straftaten an. So äußerte er: "In H. werdet ihr brennen!" Nach dem Kurzbericht der Polizei und dem Vorführbericht soll der Betroffene erklärt haben: "In R. werdet ihr brennen!". Um 21.00 Uhr wurde der Betroffene zum Transport übergeben. Nach dem GESA-Ablaufplan traf er um 22.30 Uhr in der GESA ein; ab 22.56 Uhr wurden zunächst seine Daten aufgenommen. Anschließend wurde ihm um 23.20 Uhr eine Zelle und um 23.46 Uhr ein Sachbearbeiter zugewiesen. Zum Zeitpunkt 6.6.2007, 00.07 Uhr ist als sonstiges Ereignis unter Bemerkungen "richterliche Vorführung" eingetragen.
Nach dem Vermerk des Amtsrichters wurde der Betroffene um 00.20 Uhr vorgeführt. Sodann wurde ihm ein Rechtsanwaltsgespräch gestattet. Um 00.35 Uhr forderte der Richter den "Bericht V." an, der um 00.40 Uhr vorlag. Um 00.50 Uhr wurde dem Betroffenen ein weiteres Rechtsanwaltsgespräch gewährt. Im Protokoll des AG Rostock über die mündliche Anhörung des Betroffenen am 6.6.2007 ist als Beginn der Anhörung 1.04 Uhr, als ihr Ende 1.18 Uhr vermerkt.
Vor dem AG machte der Betroffene keine Angaben zur Sache. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte die sofortige Freilassung, da ein wirksamer Haftantrag nicht vorliege. Es sei keine Haftzeit beantragt worden. Die Angaben der Polizeibeamten zum Ort der Festnahme seien widersprüchlich. Der Betroffene habe nicht "blockiert", er sei am Straßenrand festgenommen worden. Widersprüchlich sei auch die Wiedergabe seiner angeblichen Äußerung: "In H. werdet ihr brennen!/In R. werdet ihr brennen". In D. werde gegen ihn nur wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Das deute darauf hin, dass die Äußerung nicht gefallen sei, da ansonsten auch wegen Bedrohung und Beleidigung ermittelt worden wäre. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das AG Rostock die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsam bis zum 8.6.2007, 22.00 Uhr, sowie die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung an. Das AG hielt die polizeiliche Ingewahrsamnahme für rechtmäßig, da der Betroffene bereits am 8.5.2007 in D. versucht habe, die dortige Absperrung des Tagungsortes der EU-Arbeitsminister zu überwinden. Er habe Widerstand gegen seine Festnahme geleistet und eine Körperverletzung zum Nachteil eines Polizeibeamten begangen. Insoweit werde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft D. geführt. Der Betroffene habe mit weiteren Personen eine Zufahrt blockiert. Eine Wiederholung des in D. gezeigten Verhaltens sei zu erwarten. Das rechtfertige auch die Fortdauer der Ingewahrsamnahme.
Nach der richterlichen Anhörung wurde der Betroffene in der GESA in die Zelle für "JVA B. Langzeitgewahrsam" verlegt und am Morgen des 6.6.2007 in die JVA B. verbracht; der letzte Eintrag des GESA-Ablauplanes erfolgte um 7.16 Uhr.
Gegen den amtsrichterlichen Beschluss hatte der Betroffene sofort mündlich sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeeinlegung wurde weder im amtsgerichtlichen Protokoll noch in einem gesonderten Vermerk festgestellt. Auf telefonische Nachfrage des LG vom 6.6.2007 bestätigte der Amtsrichter die Beschwerdeeinlegung. Die Kammervorsitzende ersuchte daraufhin um Vorführung des Betroffenen für 15.30 Uhr desselben Tages. Um 16.20 Uhr beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen dessen sofortige Freilassung. Die Polizei habe nur ein einziges Fahrzeug zur Vorführung eingesetzt. Er versichere anwaltlich, dass in der Nacht vom 5.6.2007 auf den 6.6.2007 in der GESA U.-straße nur für die Betroffenen Richter und P. die polizeilichen Ingewahrsamnahmen richterlich bestätigt worden seien. Es habe keinen sachlichen Grund für die Verlegung des Betroffenen nach B. gegeben, außer dem Bestreben Vorführungen und damit Freiheitsentziehungen in die Länge zu ziehen.
Das LG Rostock hör...