Normenkette
BauGBMaßnG § 3; BGB §§ 814-815, 816 Abs. 1 S. 1, §§ 817, 818 Abs. 3, § 819
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2) gegen das Schlussurteil des Landgerichts Rostock vom 19.06.2015, Az. 9 O 592/12 (3), werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 808.544,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf von verschiedenen Flächen in R.-K. Die Flächen standen als landwirtschaftliche Nutzflächen zunächst im Eigentum des ehemaligen Neubauern E. S. und wurden sodann im Juli 1973 auf Antrag des Rates der Stadt R. in Volkseigentum überführt. Eine entsprechende Umschreibung im Grundbuch wurde vorgenommen.
Im August 1990 stellten die Beklagten unabhängig voneinander einen Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke. Mit Notarvertrag vom 11.11.1991 vereinbarten die Beklagten, dass ihnen das Eigentum je zur Hälfte zustehen solle. Mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Hansestadt R. (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde) vom 07.12.1992 wurde das Eigentum an den Grundstücken, Grundbuch von R.-S., Gemarkung K., Flur 1, Flurstück 234, Flur 2, Flurstücke 30/5, 55, 57/3, 67, 70/1 sowie der Flur 3, Flurstücke 16/1, 34, 49/1 und 81/1 an den Beklagten zu 1) rückübertragen. Am 01.04.1993 wurde zunächst der Beklagte zu 1); am 12.12.1997 sodann die Beklagten je zur Hälfte als Eigentümer der Flächen im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.07.1994 verkaufte der Beklagte zu 1) als damaliger Alleineigentümer das Grundstück Gemarkung K. Flur 2, Flurstück 55 mit einer Größe von 53.503 m2 als Teilstück der streitgegenständlichen Gesamtflächen an einen Dritten (Anlage K 13, Bl. 65 Bd I d. A.). Die Klägerin übte hinsichtlich dieses Verkaufes ihr Vorkaufsrecht gemäß § 3 BauGB-MaßnG aus und ließ sich dieses durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichern. In Vollziehung der Ausübung des Vorkaufsrechtes zahlte die Klägerin einen Betrag von 100.000,00 DM an den Beklagten zu 1). Im Folgenden wurde der Vertrag nicht weiter umgesetzt. Insbesondere wurde kein weiterer Kaufpreis gezahlt und die Klägerin nicht als Eigentümerin der Flächen im Grundbuch eingetragen.
Am 14.05.1996 legte der Oberbürgermeister der Hansestadt R. gegen den Bescheid vom 07.12.1992, mit welchem die streitgegenständlichen Grundstücke an den Beklagten zu 1) rückübertragen worden waren, Widerspruch ein. Am 09.03.2007 wurde der Bescheid vom 07.12.1992, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die dagegen gerichtete Klage des Beklagten zu 1) wurde vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 03.03.2011 abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.11.2011 zurückgewiesen. Daraufhin stellte das nunmehr zuständige Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in zwei Bescheiden vom 20.09.2011 die Restitutionsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der Grundstücke Grundbuch von R.-S., Gemarkung K., Flur 2, Flurstücke 30/5, 55, 57/3, 67, 70/1 sowie der Flur 3, Flurstücke 16/1, 34, 49/1 und 81/1 fest. Da die Beklagten die streitgegenständlichen Flurstücke Grundbuch von R.-S., Gemarkung K., Flur 2, Flurstücke 30/5, 55, 57/3, 67, 70/1 zwischenzeitlich, nämlich mit Notarvertrag vom 23.10.1998 zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.581.374,00 DM (808.544,00 EUR) an die WIRO Wohnen in R. Wohnungsgesellschaft mbH, die Fa. B. B. C. Gesellschaft für P. mbH und die Fa. B. "K." mbH verkauft hatten, wurde in den Bescheiden vom 20.09.2011 gleichzeitig festgestellt, dass eine Naturalrestitution ausgeschlossen sei.
Vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages über den Weiterverkauf am 23.10.1998 fand am 11.08.1998 in den Räumen der Klägerin ein Gespräch statt, an dem auch die Beklagten teilnahmen. Inhalt dieses Gesprächs war unter anderem das Vorkaufsrecht der Klägerin an den in Rede stehenden Grundstücken, das diese hinsichtlich des Kaufvertrages vom 07.07.1994 ausgeübt hatte. Eine über dieses Gespräch angefertigte Gesprächsnotiz lautet im Übrigen wie folgt (Anlage B 2, Bd. I Bl. 146 d. A.):
"Weiterhin bat Herr E. darum, dass der Widerspruch der HRO nicht vor Unterzeichnung des Vertrages zurückgenommen werde. Auch dies wurde zugesagt. ... Herr M. prüft kurzfristig, ob die Erfolgsaussichten des Widerspruchs so gering seien, dass eine Rücknahme des Widerspruchs gerechtfertigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist durch 62 eine Entscheidung zu treffen."
Der Kaufvertrag wies als Verkäufer die...