Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 01.04.2005; Aktenzeichen 3 O 324/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 210/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 1.4.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Rostock (Az.: 3 O 324/04) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 30.546 EUR nebst vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 586,30 EUR und Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 30.546 EUR seit dem 19.2.2004 und aus 586,30 EUR seit dem 7.9.2004 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 6.269,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB daraus seit dem 19.2.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert in der Berufungsinstanz wird auf 36.815,61 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Fahrzeugbrandes.

Die Klägerin zu 2.) ist Halterin des beschädigten Lastkraftwagens, die Klägerin zu 1.) deren Haftpflichtversicherung. Der Beklagte zu 1.) stellte seinen Personenkraftwagen der Marke Alfa Romeo, der bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert ist, in den Abendstunden des 18.5.2003 auf dem Parkplatz "Am Speicher" in Rostock ab. In der Nacht setzte eine unbekannte dritte Person den Pkw in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den oben genannten Lastwagen zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche gegen den Fahrzeughalter seien schon deshalb nicht gegeben, weil sich der Unfall nicht "bei dem Betrieb" des Beklagtenfahrzeuges i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet habe. Der Motor des Fahrzeuges sei nämlich nicht in Gang gesetzt worden. Vielmehr sei das Feuer übergesprungen, was durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspräche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt.

Sie sind der Auffassung, das Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, weil das LG zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVG unter Hinweis auf die fehlende Motorkraft verneint habe.

Die Kläger beantragen:

Das Endurteil des LG Rostock wird aufgehoben.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 30.546 EUR nebst vorgerichtlicher Kosten von 586,30 EUR und Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 30.546 EUR seit dem 19.2.2004, im Übrigen ab Zustellung der Klage, zu zahlen.

Der Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 6.269,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 6.269,61 EUR seit dem 19.2.2004 zu zahlen.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 21.4.2006, abgeändert durch Beschluss vom 7.7.2006, hat der Senat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin zu 1.), sie habe als Fahrzeugversicherung der Klägerin zu 2.) den Schaden aus dem Brand des Lastkraftswagens reguliert, wobei 6.269,61 EUR nicht erstattet worden seien, durch schriftliche Vernehmung des Zeugen ... Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Zeugen vom 14.7.2006 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24.7.2006 hat der Senat das schriftliche Verfahren angeordnet und Schriftsatzschluss auf den 1.9.2006 bestimmt, nachdem die Parteien hierzu ihre Einwilligung erteilt haben.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin zu 1.) hat ggü. den Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 30.546 EUR und die Klägerin zu 2.) i.H.v. 6.269,61 EUR (§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 67 ÖVVG, 3 PflVG).

1. Von der Aktivlegitimation der Klägerin zu 1.) ist der Senat nach der Beweisaufnahme durch die schriftliche Anhörung des Zeugen überzeugt. Der Zeuge hat bestätigt, dass die Klägerin zu 1.) der Klägerin zu 2.) den Schaden aus dem Brand des Lastkraftwagens zum Teil durch Verrechnung mit offenen Prämienforderungen reguliert und dabei einen Betrag i.H.v. 6.269,61 EUR zurückbehalten hat. Die erteilte Auskunft ist auch glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und schlüssig. Sie stimmt mit dem Vortrag der Kläger überein. Auch die Beklagten haben nach der Einvernahme des Zeugen keine ernsthaften Zweifel mehr vorgetragen. Anhaltspunkte für eine fehlende Glaubwürdigk...

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