Leitsatz (amtlich)
1. Errichtet ein Berechtigter aufgrund eines durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Wegerechts einen Weg auf dem dienenden Grundstück und ist dem Eigentümer des dienenden Grundstücks die Mitbenutzung des Weges gestattet, kann er diese durch nachrangige Wegerechte auch Dritten gestatten, wenn dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist.
2. Der Berechtigte hat sein Wegerecht auf dem dienenden Grundstück so schonend wie möglich auszuüben. Der belastete Eigentümer muss Einwirkungen unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit behindern könnten und muss alle Beeinträchtigungen dulden, ohne welche die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann.
Normenkette
BGB §§ 1004, 1020, 1090 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen 3 O 509/07) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schwerin vom 2.9.2009 - 3 O 509/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Gegenstandswert der Berufung: 155.000 EUR
Gründe
I. Die Klägerin, wie die Beklagten zu 1. und 2. Windparkbetreiberin, macht gegen diese und die Beklagten zu 3. bis 5., Grundstückseigentümer, Ansprüche auf Bewilligung der Löschung nachrangiger Wegerechte bzw. auf Zustimmung dazu sowie Unterlassungsansprüche geltend. Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend dazu ist auszuführen, dass die jeweils zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3. - 5. geschlossenen Nutzungsverträge den weiteren Passus enthalten:
"§ 10 Übertragbarkeit und Rechtsnachfolger
1. Beiden Parteien ist es erlaubt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die jeweils andere Partei ist vorher darüber zu informieren.
(...)"
Mit am 2.9.2009 verkündetem Urteil - dem Klägervertreter zugestellt am 9.9.2009 - hat das LG die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG u.a. ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche auf Zustimmung zur Löschung der zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Wegerechte) nicht zu, da diese wirksam eingeräumt und im Grundbuch eingetragen worden seien; einer Zustimmung der Klägerin hätte es insoweit nicht bedurft; die Bestellung mehrerer beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten gleichen Inhalts für mehrere Berechtigte sei grundsätzlich zulässig; eine Ausschließlichkeitsvereinbarung sei zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3. - 5. nicht getroffen worden.
Weiter hat das LG ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten auch keine Unterlassungsansprüche; es liege weder eine unzumutbare Beeinträchtigung des Wegerechts vor, noch könne sich die Klägerin darauf berufen, ihr Eigentum sei beeinträchtigt, denn die Wege stünden nicht in ihrem Eigentum; es handele sich insbesondere nicht um Scheinbestandteile der Grundstücke i.S.d. § 95 Abs. 1 BGB; einem Anspruch nach § 1004 BGB stünden im Übrigen Duldungspflichten entsprechend § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, da die Beklagten zu 1. und 2. aufgrund der ihnen eingeräumten Wegerechte zur Nutzung der Zuwegungen berechtigt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil mit am 16.9.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese - nach Fristverlängerung bis zum 9.12.2009 - mit am 8.12.2009 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet. Sie verfolgt ihr Klagebegehren in vollem Umfange weiter.
Die Klägerin meint im wesentlichen, die Zuwegung stehe als Scheinbestandteil der jeweiligen Grundstücke in ihrem Eigentum; die Beklagten zu 3. - 5. seien deshalb nicht berechtigt gewesen, diesbezüglich weitere beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Beklagten zu 1. und 2. zu bewilligen; das klägerische Eigentum sei durch die Grundbucheintragungen wie auch die Nutzungsgestattungen beeinträchtigt; soweit den Beklagten zu 3. bis 5. aufgrund der mit ihr, der Klägerin, abgeschlossenen Nutzungsverträgen eigene Nutzungsbefugnisse eingeräumt worden seien, seien die entsprechenden Regelungen dahin auszulegen, dass sich diese auf landwirtschaftliche Zwecke beschränkten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 8.12.2009 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, die Löschung des zugunsten der Beklagten zu 1. im Grundbuch von H., Blatt 195, Flurstück 30, Flur 1, Gemarkung H., in der II. Abt. unter lfd. Nr. 5 eingetragenen Wegerechts und der unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen;
2. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, die L...