Leitsatz (amtlich)
1. Mit Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken durch das Gericht der Hauptsache wird das selbständige Beweisverfahren beendet, auch wenn noch nicht sämtliche Beweisfragen bzw. Einwendungen gegen die Begutachtung erledigt sind.
2. Für die Fortsetzung der Beweisaufnahme aus dem selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren bedarf es keines neuen Beweisbeschlusses, sondern die Beweisaufnahme ist im vorgefundenen Stand fortzusetzen, sofern diese entscheidungserheblich ist.
3. Ob die im selbständigen Beweisverfahren angeordnete Beweiserhebung im Hauptsacheprozess entscheidungserheblich ist, ist vom Gericht der Hauptsache eigenständig zu prüfen. Eine Fortsetzung der Beweiserhebung des Prozessgerichts über unerhebliche Tatsachen, die Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens waren, ist unzulässig.
Normenkette
ZPO § 493
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 12.12.2017; Aktenzeichen 7 OH 23/11) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 12.12.2017, Az. 7 OH 23/11, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragte am 31.10.2011 bei dem Landgericht Tübingen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Feststellung der Mangelhaftigkeit von seitens der Antragsgegnerin erbrachten Garten- und Landschaftsbauarbeiten sowie zur Feststellung der notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und -kosten. Mit Beweisbeschluss vom 03.02.2012 beauftragte das Landgericht den Gutachter Dipl.-Ing. N. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu den Behauptungen des Antragstellers. Der Sachverständige erstattete am 24.10.2012 ein schriftliches Gutachten.
Mit seiner am 14.08.2013 bei dem Landgericht Tübingen eingereichten, der Antragsgegnerin am 26.08.2013 zugestellten Klage beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung zu verurteilen und deren darüber hinausgehende Verpflichtung zur Kostenerstattung festzustellen. Zum Beweis seiner Mängelbehauptungen bezog sich der Antragsteller auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 24.10.2012 und beantragte, die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizuziehen. Das Landgericht als Prozessgericht setzte den - unter dem Az. 7 O 305/13 geführten - Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.02.2014 bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens aus.
Im selbständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige N. nach weiteren Mängelbehauptungen des Antragstellers am 25.06.2015 ein Ergänzungsgutachten und am 23.03.2017 ein zweites Ergänzungsgutachten. Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 beantragte der Antragsteller, den Sachverständigen zu einzelnen Punkten seiner Feststellungen ergänzend zu befragen; zudem beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.09.2017, dem Sachverständigen aufzugeben, die Kosten der Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Baupreisteuerungen zu ermitteln.
Mit Beschluss vom 12.12.2017 nahm das Landgericht als Prozessgericht den Rechtsstreit zum Az. 7 O 305/13 wieder auf. Mit Verfügungen vom selben Tag erteilte das Landgericht den Parteien des Rechtsstreits Auflagen und Hinweise, zog die Akten des selbständigen Beweisverfahrens bei, bestimmte einen Verhandlungstermin und forderte von dem Antragsteller einen Vorschuss an, von dessen Einzahlung es die Ladung des Sachverständigen N. zu dem Termin abhängig machte. Mit Beschluss vom selben Tage erklärte das Landgericht als Gericht des selbständigen Beweisverfahrens dieses Verfahren für beendet und setzte den Verfahrenswert fest. Der Beschluss wurde den Beteiligten formlos zugesendet.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Landgerichts als Prozessgericht, den Rechtsstreit wieder aufzunehmen, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit bei dem Landgericht am 02.01.2018 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller auch gegen den Beschluss des Landgerichts als Gericht des selbständigen Beweisverfahrens, mit dem das Verfahren für beendet erklärt und der Verfahrenswert festgesetzt wurde, sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, dass ihm durch die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens weitere Fragen an den Sachverständigen abgeschnitten würden. Zudem habe das Landgericht als Prozessgericht keinen Beweisbeschluss erlassen. Aus der Hinweis- und Auflagenverfügung vom 12.12.2017 gehe nur hervor, dass eine Beweiserhebung im Zusammenhang mit drei einzelnen Mängeln beabsichtigt sei; hinsichtlich der übrigen Mängel habe das Landgericht - wenn überhaupt - nur auf den Stand der Beweisaufnahme hingewiesen.
Das Landgericht als Prozessgericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen die Wiederaufnahme des Rechtsstreits zum Az. 7 O 305/13 ni...