Leitsatz (amtlich)
Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gem. § 1382 Abs. 1 BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.
Normenkette
FamFG § 83 Abs. 2, §§ 81, 261 Abs. 2; BGB § 1382
Verfahrensgang
AG Esslingen (Beschluss vom 20.02.2013; Aktenzeichen 11 F 833/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 1) des Beschlusses des AG - Familiengericht - Esslingen vom 20.2.2013 - 11 F 833/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin hat in einem isolierten Verfahren die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung i.H.v. 171.247,93 EUR, die dem Antragsgegner durch rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.5.2012 - 17 UF 102/10, zugesprochen worden ist, beantragt.
Später nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, so dass das AG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.
Mit Beschluss vom 20.2.2013 entschied das AG Esslingen unter Ziff. 1 des Tenors, dass die Antragstellerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen habe, wobei das AG seine Ermessensentscheidung im Einzelnen begründete.
Gegen diese Kostenentscheidung des ihr am 6.3.2013 zugestellten Beschlusses wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 8.3.2013 beim AG eingegangenen Beschwerde.
Sie trägt vor, dass sie die Beschwerde nur im Hinblick auf eine unzutreffende Verfügung der Rechtspflegerin vom 28.8.2012 ohne nähere Begründung zurückgenommen habe. In der Verfügung hieß es, dass die Antragsschrift erst zugestellt werden dürfe, wenn die Gebühr für das Verfahren bezahlt sei. Aufgrund dieser Verfügung sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass noch kein Gegenanwalt im Verfahren involviert sein könne. Wäre die bereits erfolgte Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Antragsgegners bekannt gewesen, wären nähere Ausführungen zum Grund der Rücknahme gemacht worden, nämlich dass die Antragstellerin mit der Bewilligung eines Kredits zum Ausgleich der gegnerischen Ansprüche fest habe rechnen können.
Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Kostenentscheidung des AG zu Recht erfolgt sei.
II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft gem. § 58 Abs. 1 FamFG.
Bei einem Verfahren über die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1382 BGB handelt es sich um eine Güterrechtssache nach § 261 Abs. 2 FamFG und damit um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 2. Aufl., § 264 Rz. 2).
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens als Endentscheidung ohne weiteres anfechtbar (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 58 Rz. 2).
Der Senat sieht in Übereinstimmung mit der h.M. in der Rechtsprechung und Literatur (Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 61 Rz. 3 mit weiteren Nachweisen), die Anfechtung von Kostenentscheidungen unabhängig davon, um was es in der Hauptsache ging, als vermögensrechtliche Angelegenheit an, da es in der Beschwerde nicht mehr um den Gegenstand der Hauptsache selbst, sondern ausschließlich um die Kostenbelastung geht.
Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt hier 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Die Beschwerde ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).
2. Die Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 80 ff. FamFG.
Nach §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht nach Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Die Ermessensentscheidung des Familiengerichts unterliegt im Beschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Beschwerdegericht ist nur im Falle eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung befugt, selbst Ermessen auszuüben.
Gemäß § 1382 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht eine Zugewinnausgleichsforderung stunden, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird und sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. Ist die Ausgleichsforderung - wie hier - nach Grund oder Höhe streitig kann der Schuldner gem. § 1382 Abs. 5 BGB, soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig ist, einen Antrag auf Stundung aufgrund des Sachzusammenhangs nur in diesem Verfahren stellen (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 375; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1382 Rz. 5).
Nach Abschluss des streitigen Verfahrens über die Ausgleichsforderung könnte ein Stundungsantrag gem. § 1382 Abs. 1 BGB nur noch dann gestellt werden, falls sich die Verhältnisse seit der letzten mündliche...