Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten Testamentseröffnung
Leitsatz (amtlich)
Die persönliche Gebührenfreiheit der Gemeinden nach § 5 LJKG erfaßt nicht ihre Haftung als Erbe für die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.
Leitsatz (redaktionell)
Die persönliche Gebührenfreiheit der Gemeinden nach § 5 LJKG erfasst nicht ihre Haftung als Erbe für die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen.
Normenkette
KostO §§ 12, 6; LJKG § 5
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 25.04.1989; Aktenzeichen 2 T 215/89) |
AG Stuttgart (Aktenzeichen F 1 GR 22/89) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.4.1989 wird
zurückgewiesen.
Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin, die Landeshauptstadt Stuttgart, wurde als testamentarisch eingesetzte Alleinerbin vom Nachlaßgericht mit den Kosten der Testamentseröffnung in Höhe von 577,50 DM belastet. Mit ihrer Erinnerung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Landesjustizkostengesetz von der Zahlung dieser Gebühren befreit. Mit Beschluß vom 7.2.1989 hat das Amtsgericht Stuttgart diese Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Stuttgart durch Beschluß vom 25.4.1989 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die im Verfahren der weiteren Beschwerde eingereichten Schriftsätze verwiesen.
2. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 LJKG genießt die Beschwerdeführerin als Gemeinde persönliche Gebührenfreiheit von Gebühren, die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit erheben. Diese Gebührenfreiheit wird gemäß § 12 KostO sachlich eingeschränkt, u. a. für den hier vorliegenden Fall, daß die Gemeinde als Erbe gemäß § 6 KostO für die Kosten der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung haftet.
Diese in der Literatur allgemein vertretene Ansicht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 23. Auflage 1989, Anm. 2 zu § 6 KostO; Korinthenberg/Lappe/Bengel-Reimann, KostO. 11. Auflage 1987, RN 9 zu § 6 und RN 2 zu § 12; Rohs/Wedewer, KostO, Anm. 2 zu § 12) wird auch in der Rechtsprechung bejaht (vgl. LG Hannover Rpfleger 1989, 64). Durch § 5 LJKG hat der Landesgesetzgeber die Gemeinden den in § 11 Abs. 1 KostO Aufgeführten gleichgestellt, eine weitergehende Kostenbefreiung sollte durch § 5 LJKG aber nicht bewirkt werden. Maßgebend für den Landesgesetzgeber war, daß die Gemeinden wie Bund und Länder, die Gebührenfreiheit nach § 11 KostO genießen, öffentlich rechtliche Aufgaben wahrnehmen und auch in anderen Bundesländern Gebührenfreiheit innehaben (vgl. Haegele BWNotZ 1971, 164). Der Landesgesetzgeber wollte somit eine Gleichstellung der Gemeinden mit dem Bund und den Ländern, nicht aber eine Besserstellung herbeiführen. Die in § 12 KostO festgelegte sachliche Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit gilt daher auch für die durch § 5 LJKG gewährte persönliche Kostenfreiheit. Nur diese Auslegung wird dem der Gebührenfreiheit zugrunde liegenden Prinzip, Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse in eine andere öffentliche Kasse zu vermeiden, gerecht. So haftet der Fiskus gemäß § 6 KostO auch für die Kosten, wenn sein Erbrecht nach §§ 1964, 1965 BGB festgestellt worden ist. Rohs/Wedewer (a.a.O. RN 10 zu § 106) weist zutreffend darauf hin, daß andernfalls der Verwertungserlös eines überschuldeten Nachlasses allein den Nachlaßgläubigern zugute kommen und nicht den Fiskus begünstigen würde. Im vorliegenden Fall haftet die Beschwerdeführerin als testamentarisch eingesetzte Alleinerbin für die durch die Eröffnung des Testaments entstandenen Kosten, deren Höhe richtig berechnet und auch von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden ist.
Das Landgericht hat somit zutreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit und die Nichterstattung von außergerichtlichen Auslagen beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.
Unterschriften
Belz, Dr. Steidel-Sigrist, Dr. Hungerbühler
Fundstellen