Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Rechtsstreit von der klagenden Partei später als möglich und zumutbar in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und sind dadurch zusätzliche Kosten entstanden, ist dies zwar bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen und sind die zusÄtzlich entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Doch überdehnte es jedenfalls im Regelfall die Obliegenheiten der klagenden Partei, wenn von ihr verlangt würde, schon im Vorfeld der maßgebenden Antragstellung im Termin um etwaige VerÄnderungen der prozessualen Lage u.a. im Hinblick auf der Gegenpartei ggf. günstige Kostengesichtspunkte besorgt zu sein und die einmal erfolgte Ankündigung einer Antragstellung in einem vorbereitenden Schriftsatz sogleich zu korrigieren, bevor überhaupt AntrÄge nach § 137 Abs. 1 ZPO gestellt worden sind.
2. Zur Verteilung der für die nach übereinstimmender TeilerledigungserklÄrung erfolgte Einholung eines gerichtlichen SachverstÄndigengutachtens entstandenen Kosten nach § 91a ZPO.
Normenkette
ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen 6 O 34/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Urteils des LG Rottweil vom 22.9.2010 - 6 O 34/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.000 EUR.
Gründe
A. Die Beklagten wenden sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des LG Rottweil vom 22.9.2010, soweit sie nach dieser als Gesamtschuldner jeweils 2/3 der Gerichtskosten nach KV 1210 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), der Kosten für die Einholung von Sachverständigenbeweis sowie der anwaltlichen Terminsgebühren zu tragen haben.
Die Klägerin hat als Geschädigte eines Verkehrsunfalls mit ihrer am 3.5.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Reparaturkosten i.H.v. 6.362,15 EUR, Sachverständigengebühren i.H.v. 811,94 EUR, eine Wertminderung des Fahrzeugs i.H.v. 200 EUR, Nutzungsausfall i.H.v. 387 EUR sowie eine Kostenpauschale i.H.v. 26 EUR, insgesamt also 7.787,09 EUR zzgl. Zinsen ab 23.4.2010 ersetzt verlangt, ferner Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Am 15.5.2010 haben die Beklagten einen Anteil von 2/3 der von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen i.H.v. insgesamt 7.787,09 EUR, jedoch ohne Berücksichtigung der Wertminderung i.H.v. 200 EUR sowie unter Zugrundelegung einer Kostenpauschale i.H.v. lediglich 25 EUR, insgesamt also 5.057,39 EUR ausgeglichen.
Nachdem sie mit Schriftsatz vom 18.5.2010 Klagabweisungsantrag angekündigt hatten, haben die Beklagten mit Klagerwiderungsschriftsatz vom 21.6.2010 ausgeführt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei dem Grunde nach lediglich zu 2/3 berechtigt, auf die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung hingewiesen und der Klägerin anheimgestellt, hierauf prozessual zu reagieren. Darauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.7.2010 in der Sache erwidert, ohne die zuvor in der Klagschrift angekündigten Klaganträge zu verändern.
Im Termin am 28.7.2010 hat die Klägerin nach gescheiterter Güteverhandlung den Antrag gestellt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.787,09 EUR abzgl. bereits gezahlter 5.057,39 EUR zzgl. Zinsen ab 16.5.2010, ferner zur Zahlung von Zinsen für die Zeit vom 23.4.2010 bis zum 15.5.2010 aus einem Betrag i.H.v. 7.787,09 EUR sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, und den Rechtsstreit im Hinblick auf die bezahlten 5.057,39 EUR für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung haben sich die Beklagten im Termin angeschlossen und im Übrigen Klagabweisung beantragt.
Nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens im Anschluss an die Antragstellung im Termin vom 28.7.2010 hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich für die Zeit vom 23.4.2010 bis zum 15.5.2010 aus einem Betrag i.H.v. 5.057,39 EUR sowie einen Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG der Klägerin zu 1/3, den Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 auferlegt.
Das LG ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. Die von den Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Höhe nach (betreffend Wertminderung und Kostenpauschale) hat es für berechtigt gehalten. Die Kosten hinsichtlich des durch Zahlung erledigten Teils der Klagforderung hat das LG gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen den Beklagten auferlegt, da die Klage hinsichtlich des bezahlten Teils der Forderung begründet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagten haben gegen ...